Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks Musterklauseln

Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin/ vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes [Optional: und Landes] maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/ der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes der Förderungsgeberin / den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen:
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen eine angemessene Abgeltung zu leisten, die betreffende Sache dem Förderungsgeber zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung zu stellen oder in das Eigentum des Bundes zu übertragen. Als angemessene Abgeltung ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes heranzuziehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Bundesmitteln angeschafft wurde, ist der der Förderung des Förderungsgebers entsprechende aliquote Anteil am Verkehrswert abzugelten.
Wegfall oder wesentliche Änderung des Verwendungszwecks. Wird eine Sache, deren Preis (Wert) die nach den jeweils geltenden einkommenssteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Betragsgrenze um das Vierfache übersteigt, von der Förderungsnehmerin oder vom Förderungsnehmer ausschließlich oder überwiegend aus Förderungsmitteln angeschafft – dabei sind sämtliche Förderungen des Bundes maßgeblich – hat die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes den Förderungsgeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen a) eine angemessene Abgeltung zu leisten, b) die betreffende Sache dem Förderungsgeber zwecks weiterer Verwendung zur Verfügung zu stellen oder c) in das Eigentum des Bundes zu übertragen. Als angemessene Abgeltung ist der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt des Wegfalls oder der Änderung des Verwendungszweckes heranzuziehen. Falls die Sache nicht ausschließlich aus Bundesmitteln angeschafft wurde, ist der der Förderung des Förderungsgebers entsprechende aliquote Anteil am Verkehrswert abzugelten. Kosten, die nicht unmittelbar mit dem geförderten Projekt/Vorhaben in Zusammenhang stehen, sind nicht förderbar. (1) Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind die Ausgaben für folgende • Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Liegenschaften, Gebäude, Gebäudeteile sowie Renovierungsarbeiten, d.h. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Verwendung oder Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen) und die den Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung (derzeit EUR 800,- excl. USt.) überschreiten. Diese können lediglich in Höhe der Absetzung für Abnutzung gefördert werden. Nicht förderbar sind Abschreibungskosten für Gebäude. • Ausgaben, Steuern und Abgaben, die an Dritte weiterverrechnet und damit nicht vom Projektträger getragen werden. • Ausgaben, die nicht eindeutig dem Projekt oder der Zielsetzung des Vorhabens zurechenbar sind (z.B. Rechnungen, die auf eine andere Person/Institution lauten oder nicht von der Förderungsnehmerin/vom Förderungsnehmer bezahlt wurde sowie Kaffeegeschirr, Blumen, Geschenke, Alkoholika, Rauchwaren und Trinkgelder). • Subaufträge, die die Kosten der Durchführung ohne erkennbaren Zusatznutzen für das Vorhaben erhöhen. • Kalkula...

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten