Werkverträge Musterklauseln

Werkverträge. Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, kann ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung obliegt der Bewilligungsempfängerin. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger übernimmt in diesen Fällen die Bewilligungsempfängerin; sie können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Die sich aus den Vergütungen ergebenden steuerlichen Pflichten hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu erfüllen, soweit nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer gesetzli- cher Regelungen der Auftraggeber als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (auf § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird hingewiesen).
Werkverträge. 31 Vertragsgegenstand (1) Soweit Gegenstand der Beauftragung von SCD die Herstellung eines Werks im Sinne des Werk- vertragsrechts ist (z.B. bei ausschließlicher Beauftragung einer werkvertraglichen Planungsleistung oder der Bearbeitung eines vom Kunden bereitgestellten Bauteils), ergeben sich die näheren Ein- zelheiten, insbesondere Einzelheiten zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang einschließlich Verwendungszweck aus dem Einzelvertrag. (2) Ziffer II. § 25 („Vertragsgegenstand“) Absatz 2 ist entsprechend anwendbar. Sitz der Gesellschaft Handelsregister Geschäftsführer: HypoVereinsbank Xxxxxxx-von-Ardenne-Ring 7 Amtsgericht Dresden Dipl.-Phys. Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Konto 5360217 738 BLZ 850 200 86 (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag stehen an sämtlichen im Auf- trag des Kunden durch SCD erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen und deren jewei- liger Verkörperung, Verschriftlichung bzw. Visualisierung (z.B. durch Texte, Zeichnungen, Pläne, Darstellungen, Dateien und Dokumente) SCD die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungs- rechte zu. (2) SCD räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen nach Absatz 1 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der konkrete Inhalt des Nut- zungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüber- lassung. (3) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zah- lung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nut- zungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 7 widerruflichen Gestattung. (4) Die Leistungsergebnisse nach Absatz 1 dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von SCD an Dritte weitergegeben werden. (5) Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen das Verbot der Weitergabe nach Absatz 4 schuldet der Kunde SCD eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte nach den im Zeitpunkt der Weitergabe bei SCD üblichen Preisen hätte zahlen müssen, zumindest jedoch in Höhe der zwischen dem Kunden und SCD vereinbarten Vergütung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt. (6) Die Leistungsergebnisse nach Absatz 1 gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von SCD. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von SCD ni...
Werkverträge. 10 Vertragsbestandteile § 17 Abrechnung und Zahlung § 11 Leistungsumfang § 18 Abnahme § 12 Ausführung § 19 Mängelansprüche § 13 Leistungsänderungen § 20 Kündigung § 14 Ausführungsfristen § 21 Haftung / Versicherung § 15 Vertragsstrafe § 22 Freistellung gemäß § 48 b EStG § 16 Vergütung § 10 - Vertragsbestandteile § 11 – Leistungsumfang 1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den in § 10 aufgeführten Vertragsbestandteilen. 2. Der Auftragnehmer hat – mit Ausnahme der Baugenehmigung - alle für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse usw. rechtzeitig zu beschaffen. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang seines Leistungsbereiches entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen. 2. Der verantwortliche Bauleiter bzw. sein Vertreter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Außerhalb der normalen Arbeitszeit muss er fernmündlich erreichbar sein. Wir sind berechtigt, einen Austausch von einzelnen Mitgliedern der technischen Aufsicht zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringungseiner Leistung erforderlichen Abstimmungen mit uns, der Bau- und Projektleitung, seinen Nachunternehmern, Fachplanern, Behörden, Prüfstatikern, Versorgungsunternehmen, Anliegern und allen weiteren Beteiligten vorzunehmen. 4. Der Auftragnehmer hat auf der Grundlage der vereinbarten Ausführungsfristen spätestens 2 Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan zu erstellen. Der Detailterminplan wird mit unserer Genehmigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Detailterminplan entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fortzuschreiben. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns spätestens zur Abnahme die seine Leistungen betreffenden Bestands- und Revisionspläne sowie Bedienungs- und Wartungsunterlagen aller technischer Anlagen, Maschinen und wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 3-facher Ausfertigung zu übergeben. 6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, maschinenschriftliche Bautagesberichte zu erstellen und uns diese arbeitstäglich in Kopie zu übergeben. Diese Bautagesberichte müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl un...
Werkverträge. 4.6.1 Antrag auf Zustimmung bei Umdisposition bewilligter Personalmittel in Mittel für einen Werkvertrag Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, bedarf die Umdisposition bewilligter Personalmittel in Mit- tel für einen Werkvertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DFG. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit zum Abschluss des Werkvertrags, ins- besondere in Abgrenzung zu einem (faktischen) Arbeitsverhältnis, liegt bei der Einrich- tung/Hochschule; bei einer ausschließlich persönlichen Bewilligung bei der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Rechtsverfolgungskosten oder sich ergebende Nachforderungen der Sozialversiche- rungsträger können nicht zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden.
Werkverträge. 4.6.1 Allgemein – Antrag auf Zustimmung bei Umdisposition bewilligter Personalmittel in Mittel für einen Werkvertrag Soweit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, bedarf die Umdisposition bewilligter Personalmittel in Mit- tel für einen Werkvertrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DFG. In der Begründung des Antrages auf Zustimmung (nicht im Werkvertragsentwurf selbst) ist die Berechnungsgrundlage der beabsichtigten Vergütung nachvollziehbar zu erläu- tern.
Werkverträge. 3.1Dieser Punkt enthält zusätzliche Bedingungen für die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen („Werk“) durch den Lieferanten. 3.2Der Lieferant wird das Werk bis zum vereinbarten Termin erbringen. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn das Werk zur Gänze von uns schriftlich abgenommen wurde. 3.3Der Lieferant wird bei der Werkerstellung im Wesentlichen eigene Betriebsmittel verwenden. Der Lieferant ist an keine Dienstzeiten, keinen Dienstort und keine Weisungen durch uns gebunden. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich aus dieser Bestellung kein Beschäftigungsverhältnis ableiten lässt. Es besteht keine persönliche Leistungspflicht des Lieferanten. Für die Versteuerung des Entgeltes sowie Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Lieferant allein verantwortlich. Er sichert uns zu, alle für die Durchführung des Werks notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen (Sozialversicherungs- u. Gewerberecht) und uns im Bedarfsfall nach Aufforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegte Mindestlöhne sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zu Sozialversicherung zu zahlen. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant, uns davon in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen werden. Weiters verpflichtet sich der Lieferant, uns für allfällige nachteilige Folgen aus der Nichterfüllung der vorstehenden Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten.
Werkverträge. Bei Werkverträgen ist auf § 1486 ABGB abzustellen und die Verjährungszeit von 3 Jahren ab Fälligkeit des Werklohnes zu beachten.
Werkverträge. 16.Leistungsort, Leistungsgegenstand 16.1.Der Auftrag wird grundsätzlich in den Räumlichkeiten von MCG durchgeführt. Die vollständige oder teilweise Ausführung im Betrieb des AG kann vereinbart werden, wenn Arbeitsunterlagen nicht herausgegeben werden können und/oder wenn kontinuierliche Fachgespräche bzw. technische Abstimmungen dies erforderlich machen sollten. XXX behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben 17.Gewährleistung 18.Verzug, Unmöglichkeit 19.Eigentums- und Urheberrechte 19.1.Werden im Rahmen der Auftrags- ausführung von MCG Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte zu. Der AG ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu machen oder sie selbst zu verwerten. Auf Verlangen sind diese Arbeitsmaterialien herauszugeben. 20.Zahlung 21.Eigentumsvorbehalt 22.Rücktritt 23.Vermittlung
Werkverträge. Das Auftragsentgelt ist grundsätzlich erst nach Erfüllung des Auftrages und Abnahme der Abrechnung (Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit) zu entrichten. Anzahlungen sind grundsätzlich zu vermeiden und nur in Ausnahmefällen zulässig. Erfolgt eine Anzahlung sind die Überlegungen, die für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Anzahlung maßgebend sind, in jedem Fall aktenmäßig festzuhalten. Sind Anzahlungen branchenüblich, können in den jeweiligen AMF-Richtlinien39 abweichende Regelungen festgelegt werden. Teilzahlungen sind nur nach Maßgabe abgenommener Teilleistungen und Teilabrechnungen vorzusehen. Bei der Prüfung ist gemäß Punkt 6.7 „Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit – PWV“ vorzugehen. Im Falle von Branchenüblichkeit können in den jeweiligen AMF- Richtlinien40 abweichende Regelungen festgelegt werden. Die Schlusszahlung hat erst nach Abnahme der Endabrechnung zu erfolgen. Es ist in den Ausschreibungsunterlagen oder wenn solche nicht erforderlich sind, nur in den Leistungsverträgen eine Zahlungsfrist bis zu maximal 180 Tagen ab Vorlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abrechnung festzulegen. Diese Zahlungsfrist beinhaltet auch den Zeitraum des Abnahmeverfahrens. In AMF-Richtlinien können kürzere Zahlungsfristen festgelegt werden. 37 Davon kann nur Abstand genommen werden, wenn es sich um Förderungen gemäß § 34 AMSG handelt, die mit Hilfe der Applikation BAS IF abgewickelt werden oder es für die Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung erforderlich ist. 38 Davon ausgenommen sind nur die Beihilfe zu den Kurskosten und die Kinderbetreuungsbeihilfe. 39 derzeit nur BM 2 40 derzeit nur BM 2
Werkverträge. Der Besteller wird, sobald easyWAN die Fertigstellung der Leistung erklärt hat und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich zur Feststellung der Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung die vertraglich vorgesehene Abnahme durchführen. In Zusammenhang mit EDV-Planung und Softwareerstellung sind hierfür die vom Besteller zu liefernden Testdaten zu verwenden. Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich in einem Abnahmezertifikat zu erklären, wobei etwaige kleinere Mängel in einer separaten Mängelliste aufzuführen und kurzfristig von easyWAN zu beseitigen sind. Sollte der Besteller das Produkt ganz oder teilweise einer kommerziellen Nutzung zuführen oder sollte eine Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von dreißig Tagen ab dem vereinbarten Abnahmetermin erfolgen, so wird der Besteller unverzüglich das Abnahmezertifikat ausstellen.