Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen Vorschriften eingehalten werden. 7.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden kann, hinzuwei- sen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen. 7.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbart. 7.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. 7.5 Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter zu gestatten. 7.6 Bei dem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko und können dem AN nicht entgegengehalten werden. 7.7 Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
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Samples: Zeitarbeitsvertrag
Pflichten des AG. 7.1 (1) Der AG verpflichtet sich, die Geräte nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und für die sach- und fachgerechte Pflege und Wartung der Geräte unter Berücksichtigung der in der Betriebsanweisung angegebenen Daten Sorge zu tragen, insbesondere die Öl- und Wasserstände täglich zu kontrollieren und notwendigenfalls auszugleichen.
(2) Weiter verpflichtet sich der AG die Geräte gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu schützen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem AG steht es frei, die Geräte für die Mietdauer gegen Diebstahl und Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang auf eigene Rechnung zu versichern.
(3) Der AG hat die Stromzufuhr für das jeweilige Gerät in der in der vertraglichen Vereinbarung angegebenen Voltleistung zur Verfügung zu stellen. Werden vom AG feuer-, baupolizeiliche und / oder VDE – Bestimmungen nicht beachtet, so ist BKT von jedweder Haftung für sich daraus ergebende Nachteile und Schäden entbunden.
(4) Die anfallenden Strom- und Energiekosten gehen ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung in voller Höhe zu Lasten des AG.
(5) Der AG ist zur regelmäßigen Überprüfung der Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Geräte verpflichtet. Betriebsstörungen im Sinne von Ziffer 2 Abs. 6 sowie Ziffer 9 Abs. 3 hat der AG zu vertreten und entbinden diesen nicht von seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen.
(6) Der AG ist zudem verpflichtet, auftretende Betriebs- und / oder Funktionsstörungen BKT unverzüglich – vorab telefonisch – sowie nachfolgend schriftlich dokumentiert anzuzeigen. Schäden, die Mitarbeiter in aufgrund einer nicht rechtzeitig erfolgten Meldung eingetretener Betriebs- oder Funktionsstörungen auftreten, sind vom AG zu ersetzen.
(7) Sind vertraglich Serviceleistungen der BKT, insbesondere die Tätigkeit einzuweisenWartung und Unterhaltung der Geräte vereinbart, sie während so hat der Arbeit anzuleiten und AG den jederzeitigen Zugang für BKT zu beaufsichtigen. den Geräten zu ermöglichen.
(8) Der AG hat dafür zu sorgendarf die Geräte ohne anderweitige schriftliche Zustimmung der BKT weder an einem anderen als dem in der vertraglichen Vereinbarung oder dem Lieferschein und Übergabeprotokoll angegebenen Ort betreiben, dass bei noch weitervermieten, noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der AG hat darüber hinaus Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der schriftlichen Zustimmung der BKT wie das Einräumen von Rechten gegenüber Dritten an den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden kann, hinzuwei- senGeräten nebst Zubehör. Er unterrichtet Die Eigentumshinweise an den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Geräten nebst Zubehör dürfen durch den AG auf des- sen Kosten zu veranlassenweder entfernt noch abgedeckt werden. Für den Fall, es sei denndass Dritte Rechte in Form von Pfändungen, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbart.
7.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird Beschlagnahmen oder andere Rechte an den Geräten nebst Zubehör geltend machen, ist der AG geeig- nete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter zu gestatten.
7.6 Bei dem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko und können dem AN nicht entgegengehalten werden.
7.7 Der AG ist verpflichtet, dies BKT unverzüglich anzuzeigen und die Dritten über den AN unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb mit BKT bestehenden Vertrag und das Eigentum der BKT an den Geräten nebst Zubehör in Kenntnis zu informierensetzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden kann, hinzuwei- sen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbart.
7.4 6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 6.2 Dem AN PDL ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter zu gestatten.
7.6 Bei dem 6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko Risiko und können dem AN PDL nicht entgegengehalten werden.
7.7 6.4 Der AG ist verpflichtet, den AN PDL unverzüglich – - ggf. auch fernmündlich – - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Dem PDL ist es tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.
6.5 Der AG ist verpflichtet, den PDL unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum ersten Werktag des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PDL dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
6.6 Der AG ist - soweit es der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert - verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter proaktiv über sämtliche in seinem Betrieb maßgeblichen Geheimhaltungspflichten zu belehren. Dies gilt auch für Geheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der AG wird die überlassenen Mitarbeiter, soweit erforderlich, in seinem Schutzkonzept zum Geheimnisschutz berücksichtigen.
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Samples: Service Agreement
Pflichten des AG. 7.1 6.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 6.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden sein kann, hinzuwei- senhinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 6.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN PD vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell individuell vereinbart.
7.4 6.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 6.5 Dem AN PD ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter zu gestatten.
7.6 Bei dem 6.6 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko Risiko und können dem AN PD nicht entgegengehalten werden.
7.7 6.7 Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich – PD unverzüglich, ggf. auch fernmündlich – fernmündlich, über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Wird der Einsatzbetrieb bestreikt, hat der Zeitarbeitnehmer ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht (§ 11 Abs. 5 AÜG). Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird der PD insofern von der Leistung frei. Eine Vergütung für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit fällt nicht an.
6.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen erbringt, die steuer- oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer bis zum 05. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der Personaldienstleister dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
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Samples: Zeitarbeitsvertrag
Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der AG darf den Mitarbeiter nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten (Arbeitszeitgesetz) hinaus beschäftigen. Liegt dem AG eine Ausnahmegenehmigung bzgl. des Arbeitszeitgesetzes vor, so ist diese dem PD unaufgefordert in Kopie auszuhändigen.
7.3 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden sein kann, hinzuwei- senhinzuweisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 7.4 Dem AG obliegt vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Schutzausrüstungen, die über Sicherheitsschuhe hinausgehen, werden vom AG gestellt.
7.5 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN PD vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell individuell vereinbart.
7.4 7.6 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 7.7 Dem AN PD ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter zu gestatten.
7.6 Bei dem 7.8 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko Risiko und können dem AN PD nicht entgegengehalten werden.
7.7 7.9 Der AG ist verpflichtet, den AN PD unverzüglich – - ggf. auch fernmündlich – - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
7.10 Der AG ist verpflichtet, den PD unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Mitarbeitern des PD erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der AG ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter bis zum 05. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PD dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter verpflichtet sich zur Einweisung der LAN in die Tätigkeit einzuweisenTätigkeit, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür Sorge zu sorgentragen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der Darüber hinaus hat der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter LAN vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen spezifische Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden sein kann, hinzuwei- senhinzuweisen. Er Zugleich unterrichtet er den Mitarbeiter zugleich LAN über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 Vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften obliegen dem AG. Schutzausrüstung, abgesehen von Sicherheitsschuhen, stellt der AG.
7.4 Sämtliche Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter LAN unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind vorher mit dem AN vorher PD abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere Insbesondere in diesen Fällen ist vor Arbeitsaufnahme eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbartbesteht eine anderweitige individuelle Vereinbarung.
7.4 I7.5 Der AG wird im Rahmen seiner gesetzlichen gesetzlich vorgesehenen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter LAN hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 Dem AN 7.6 Der PD ist jederzeit der Zugang zum berechtigt, den Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter des LAN zu gestattenbesichtigen.
7.6 Bei dem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters 7.7 Kommt der LAN in einer Vertrauensstel- lung Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen zum Einsatz, ist vorher im Voraus eine geson- derte separate schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese Diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit ist für die Beförderung und Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werdenerforderlich. Zahlungen, die der Zahlungen des AG ge- genüber gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmtLAN, geschehen auf sein Ri- siko Risiko und können dem AN PD nicht entgegengehalten werden.
7.7 Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über 7.8 Über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb hat der AG den PD unverzüglich zu informieren.
7.9 Der AG ist verpflichtet, den PD unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber einem LAN des PD erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind. In diesem Fall ist der AG ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen bezogen auf den jeweiligen LAN bis zum 05. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PD dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen Vorschriften eingehalten werden.
7.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden kann, hinzuwei- sen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
7.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbart.
7.4 6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
7.5 6.2 Dem AN PDL ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter Mitarbeiter zu gestatten.
7.6 Bei dem 6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko Risiko und können dem AN PDL nicht entgegengehalten werden.
7.7 6.4 Der AG ist verpflichtet, den AN PDL unverzüglich – - ggf. auch fernmündlich – - über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Dem PDL ist es tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.
6.5 Der AG ist verpflichtet, den PDL unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum ... des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PDL dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.
6.6 Der AG ist – soweit es der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert – verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter proaktiv über sämtliche in seinem Betrieb maßgeblichen Geheimhaltungspflichten zu belehren. Dies gilt auch für Geheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der AG wird die überlassenen Mitarbeiter, soweit erforderlich, in seinem Schutzkonzept zum Geheimnisschutz berücksichtigen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen