Pflichten des AG Musterklauseln

Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonsti- gen Vorschriften eingehalten werden. 7.2 Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsortes für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt werden kann, hinzuwei- sen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen. 7.3 Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf des- sen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas anderes individu- ell vereinbart. 7.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeig- nete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. 7.5 Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbei- ter zu gestatten. 7.6 Bei dem Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG ge- genüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Ri- siko und können dem AN nicht entgegengehalten werden. 7.7 Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren.
Pflichten des AG. 6.1. Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen. Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie wäh- rend der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sons- tigen Vorschriften eingehalten werden. 6.2. Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsorts für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzu- weisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen. 6.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas An- deres individuell vereinbart. 6.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG ge- eignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsicht- lich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. 6.5. Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitar- beiter zu gestatten. 6.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförde- rung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zah- lungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werden. 6.7. Der dem AG überlassene Mitarbeiter darf kraft Gesetzes nicht im Be- trieb des AG tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Ar- beitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Mitarbeiter während eines Arbeitskampfes vom AG nicht ein- gesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleis- tung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür ...
Pflichten des AG. 7.1. Der AG ist verpflichtet, sämtliche vertragsrelevanten Informationen mitzuteilen. NOUS ist jedoch nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Vom AG zu vertretende Mehrarbeiten, die aus unrichtigen bzw. unvollständigen Informationen resultieren, gehen nicht zu Lasten von NOUSundwerden dem AG zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.
Pflichten des AG. 2.5.1 Der AG stellt der AN rechtzeitig vor Beginn der beauftragten Leistungen alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen (insbesondere Instandhaltungsweisungen) zur Verfügung. 2.5.2 Der AG ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die AN verpflichtet. 2.5.3 Der AG unterweist auf seine Kosten die Mitarbeiter der AN in besonderen Fragen der Instandhal- tung und der Bedienung der Fahrzeuge des AG. 2.5.4 Über Veränderungen der Instandhaltungsanweisung, des Instandhaltungsplanes oder über kon- struktive Änderungen der Fahrzeuge entscheidet der AG.
Pflichten des AG. 6.1 Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers geeignete Arbeitsräume mit entsprechend ausgestatteten Arbeitsplätzen (z. B. Telefon, Telefax und Arbeitsplatzrechner) in ausreichender Anzahl kostenfrei zum Erbringen ihrer von diesem Vertrag erfassten Leistungen während der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung stellen. Zugang zu den Arbeitsplätzen sollte in begründeten Fällen nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber auch außerhalb der Regelarbeitszeiten des Auftraggebers möglich sein. 6.2 Der Auftraggeber wird jeweils einen verantwortlichen Projektleiter und für den Fall der vorübergehenden Behinderung (Urlaub, Krankheit, etc.) einen stellvertretenden Projektleiter als Ansprechpartner des Auftragnehmers für die gesamte Laufzeit des jeweiligen Projektes benennen. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Projektleiters mit dem Auftraggeber während der Laufzeit des Beratungsauftrages endet, ist der Auftraggeber berechtigt, einen neuen Projektleiter zu benennen. In diesem Fall wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass dieser mit Beginn seiner Tätigkeit vollumfänglich über das Projekt und seinen jeweiligen Stand unterrichtet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass der Projektleiter langfristig erkrankt ist oder aus sonstigem wichtigen Grund für längere Zeit nicht für den Einsatz des Projektes zur Verfügung steht. 6.3 Zur Erbringung der Leistungen ist der Auftragnehmer i.d.R. auf die Unterstützung und Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer daher alle erforderlichen Arbeitsmittel, Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Projekte erforderlich sind. Er wird zudem auf Verlangen des Auftragnehmers deren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen. 6.4 Der Auftragnehmer hat mit dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich schriftlich Termine abzustimmen, bis wann Entscheidungen zu treffen und die zur Bearbeitung und Ausführung benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, damit durch organisatorische und/oder technische Unklarheiten keine Terminüberschreitungen entstehen. Sämtliche benötigten Unterlagen holt der Auftragnehmer unverzüglich beim Auftraggeber ein. 6.5 Der Auftraggeber hat zudem den Mitarbeitern des Auftragnehmers kostenfreien Zugang zu den EDV-Anlagen sowie gegebenenfalls Rechnerzeiten, Testdaten und Datenkapazität im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. 6.6 Der Auftraggeber übernimmt seinerseits die Koordination ...
Pflichten des AG. 5.2.1 Sämtliche Reisekosten, Versicherungskosten der Teilnehmer, Verpflegungs- und Unterkunftskosten der Lehrgangsteilnehmer trägt und verantwortet der AG. 5.2.2 Sofern der Lehrgang nicht in den ATCC -Schulungsräumen stattfindet, trägt der AG die Reisekosten des Trainers (Reisezeiten, Tagegelder, gebuchtes Business-Class-LH-Ticket, Unterbringung in einem Crewhotel oder gleichwertiger Standard, Mietwagen für lokale Fahrtwege) und alle weiteren mit dem Lehrgangsort zusätzlich verbundenen Kosten (beispielsweise Frachtkosten). 6.1 Pflichten der ATCC 6.1.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lehrgangsdurchführung entsprechend der Durchführungsstandards der ATCC. 6.1.2 ATCC bestimmt das zum Einsatz kommende Lehrpersonal. 6.1.3 Sofern für den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs eine Prüfung vorgesehen ist, erfolgt die Prüfungsdurchführung gemäß geltender ATCC -Bestimmungen und gesetzlicher Vorschriften. Gleiches gilt für Wiederholungsprüfungen. 6.1.4 ATCC garantiert weder das Erreichen des angestrebten Leistungsniveaus noch das erfolgreiche Bestehen der Prüfung durch den Teilnehmer.
Pflichten des AG. 6.2.1 Der AG stellt die Einhaltung der Lehrgangsvoraussetzungen durch die Lehrgangsteilnehmer, entsprechend der in den Lehrgangsbeschreibungen genannten Teilnahmevoraussetzungen, sicher. 6.2.2 Findet der Lehrgang nicht in den ATCC -Schulungsräumen statt, trägt der AG die organisatorische Verantwortung für die Bereitstellung einer adäquaten Schulungsinfrastruktur. Diese ist mit der ATCC abzustimmen. 7.1 Der Rechnungsbetrag richtet sich nach den in der Leistungsbeschreibung des Angebotes genannten Leistungen und damit verbundenen aktuellen Preisen. 7.2 Für erbrachte Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet.
Pflichten des AG. 3.1. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung der erworbenen Soft- ware, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergeb- nisse notwendige Auswahl der Programme und Leistungen liegt beim AG allein. T +00 0000 00 000 ▪ T +00 0000 00000 -17 ▪ xxxx@xxx.xx ▪ xxx.xxx.xx FN: 52708m ▪ Landes- und Handelsgericht Innsbruck Dieser ist auch für die Auswahl und den Gebrauch der von ihm eingesetzten Hardware, der sonstigen eingesetzten Software einschließlich des Betriebssys- tems verantwortlich. 3.2. Wartungsleistungen auf der Grundlage dieses Vertrages sind vom AG beim AN anzufordern (telefonisch, schriftlich, Fax, E-mail). Die Wartungsleistungen wer- den während der üblichen Bürozeiten, welche auf der Homepage ersichtlich sind, erbracht. 3.3. Der AG ist bei Auftreten von Fehlern verpflichtet, alle zur Beschreibung der Feh- ler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren und auf Anforderung dem AN zu- sammen mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen der Fehler auf- tritt, zu übersenden. Der AG hat dem AN alle notwendigen Auskünfte über die Art und die Entstehung des Fehlers zu erteilen und dem AN ungehinderten (On- line-)Zugang zu den Geräten zu gewähren. 3.4. Der AG hat den AN bei der Erbringung der Leistungen auf der Grundlage dieses Wartungsvertrages zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des AN eine Ko- pie des Programmes bzw. der darin gespeicherten Daten und Konfigurationen, für Analysezwecke erstellen zu dürfen. Dies erfolgt natürlich unter Einhaltung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung laut DSGVO, welche ebenfalls auf der Homepage zu finden ist. 3.5. Der AN ist verpflichtet, eine Datenverbindung und eine Systemkonfiguration (Mindesthardware und Softwareanforderungen an Server und ggf. Clients) ent- sprechend den zum jeweiligen Zeitpunkt vom AN vorgegebenen Mindestspezi- fikationen zu unterhalten, widrigenfalls ist der AN von der Erbringung der verein- barten Leistungen befreit. 3.6. Der AG verpflichtet sich selbst für die entsprechende Datensicherung zu sorgen, insbesondere vor der Aktualisierung der eingesetzten Software. Der AN erstellt zu keiner Zeit Sicherungskopien oder ist für diese Zuständig. 3.7. Der AN muss vor Übernahme der Softwareaktualisierung in den Echtbetrieb diese anhand von Testdaten sorgfältig testen und darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests die Aktualisierung in den Echtbetrieb übernehmen. 3.8. Der AG wird mindestens einen Mitarbeiter innerhalb seiner Organisation benen- nen, der 3.8.1...
Pflichten des AG. 4.1. Der AG ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe in jedem Stadium des Vertrages zu fördern. Alle Fragen des AN wird er unverzüglich beantworten, anstehende Entscheidungen unverzüglich treffen, für die Leistungen des AN wesentliche Unterlagen stets umgehend und unaufgefordert an den AN übergeben und erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich herbeiführen. Zudem wird der AG den AN stets umgehend von allen Umständen unterrichten, die für das Bauvorhaben und die Leistungen des AN von Bedeutung sein können. Dabei hat der AG diese Pflichten stets so rechtzeitig zu erfüllen, dass der AN seine Leistungen zu den vertraglich vorgesehenen Terminen und innerhalb der vorgesehenen Zeiträume erbringen kann. 4.2. Auf Aufforderung des AN hat der AG schriftlich sein Einverständnis mit den bereits erbrachten Leistungen des AN zu erklären und diese zur Fortsetzung auf der vorhandenen Grundlage freizugeben. Kommt der AG dieser Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nach, gelten die Leistungen als vom AG freigegeben, wenn der AN den AG mit Fristsetzung darauf hingewiesen hat, dass die erbrachten Leistungen nach Xxxxxxxxxxx die Grundlage für die weiteren Leistungen darstellen, diese vertragsgerecht sind und nicht der entgegenstehende Wille des AG bekannt oder offensichtlich ist.
Pflichten des AG. 7.1 Der AG erkennt an, dass die Programme samt Benut- zerdokumentation und weitere Unterlagen urheber- rechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheim- nisse der AN darstellen. Er trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung der AN Drit- ten nicht zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck wird der AG die gelieferten Originaldatenträ- ger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachhaltig auf die Einhaltung dieser Vertragsbedin- gungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesonde- re wird der AG seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms, des Benutzerhandbuchs oder sonstiger Dokumentation anzufertigen. 7.2 Sofern ein Dritter oder ein Mitarbeiter des AG Urhe- berrechte der AB verletzt, ist der AG verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsve r- letzung mitzuwirken, insbesondere die AN unverzüg- lich über die Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.