Pflichten des AG Musterklauseln

Pflichten des AG. 7.1 Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie während der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.
Pflichten des AG. 6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
Pflichten des AG. 2.5.1 Der AG stellt der AN rechtzeitig vor Beginn der beauftragten Leistungen alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen (insbesondere Instandhaltungsweisungen) zur Verfügung.
Pflichten des AG. 7.1. Der AG ist verpflichtet, sämtliche vertragsrelevanten Informationen mitzuteilen. NOUS ist jedoch nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit bzw. Vollständigkeit zu überprüfen. Vom AG zu vertretende Mehrarbeiten, die aus unrichtigen bzw. unvollständigen Informationen resultieren, gehen nicht zu Lasten von NOUSundwerden dem AG zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert in Rechnung gestellt.
Pflichten des AG. 1. Der AG ist im Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht verpflichtet, den Mietge- genstand pfleglich und entsprechend den einschlägigen Anleitungen und Vorschriften zu behandeln, ihn vor Überbeanspruchung zu schützen, und, soweit erforderlich, für die Wartung des Mietgegenstandes zu sorgen.
Pflichten des AG. 3.1. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung der erworbenen Soft- ware, für die damit erzielten Ergebnisse und für die zur Erzielung dieser Ergeb- nisse notwendige Auswahl der Programme und Leistungen liegt beim AG allein. T +00 0000 00 000 ▪ T +00 0000 00000 -17 ▪ xxxx@xxx.xx ▪ xxx.xxx.xx FN: 52708m ▪ Landes- und Handelsgericht Innsbruck Dieser ist auch für die Auswahl und den Gebrauch der von ihm eingesetzten Hardware, der sonstigen eingesetzten Software einschließlich des Betriebssys- tems verantwortlich.
Pflichten des AG. 4.1 Zur Ausführung des Auftrages hat der AG der aixpertise alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig, unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der AG hat die aixpertise auf alle Vorgänge und Umstände, welche für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert aufmerksam zu machen.
Pflichten des AG. 12.1 Die für die Erfüllung einschließlich eines Probetriebs erforderliche Energie ist dem AN und von diesem beauftragter Subunternehmer seitens des AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Pflichten des AG. (1) Der AG verpflichtet sich, die Geräte nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten und für die sach- und fachgerechte Pflege und Wartung der Geräte unter Berücksichtigung der in der Betriebsanweisung angegebenen Daten Sorge zu tragen, insbesondere die Öl- und Wasserstände täglich zu kontrollieren und notwendigenfalls auszugleichen.
Pflichten des AG. Der AG stellt der DB Regio rechtzeitig vor Beginn der beauftragten Leistungen alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen (insbesondere Instandhaltungsregelwerk bzw. Instandhaltungsweisungen und Informationen zu arbeitsschutzrelevanten Sachverhalten) in deutscher Sprache zur Verfügung und hat diese stets aktuell zu halten. Stellt DB Regio fest, dass die Unterlagen unvollständig sind, ist der AG verpflichtet, fehlende Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen. Bis zur vollständigen Übergabe der Unterlagen wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht. DB Regio ist zudem berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn nach angemessener Fristsetzung der AG seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Der AG ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die DB Regio verpflichtet. Über Veränderungen der Instandhaltungsanweisung, des Instandhaltungsplanes oder über konstruktive Änderungen der Fahrzeuge entscheidet der AG. Hierüber hat er die DB Regio stets unverzüglich in Textform zu unterrichten.