Pflichten des AG. 6.1. Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen. Der AG ist verpflichtet, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisen, sie wäh- rend der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sons- tigen Vorschriften eingehalten werden. 6.2. Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsorts für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzu- weisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen. 6.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas An- deres individuell vereinbart. 6.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG ge- eignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsicht- lich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. 6.5. Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitar- beiter zu gestatten. 6.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförde- rung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zah- lungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werden. 6.7. Der dem AG überlassene Mitarbeiter darf kraft Gesetzes nicht im Be- trieb des AG tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Ar- beitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Mitarbeiter während eines Arbeitskampfes vom AG nicht ein- gesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleis- tung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergü- tung zu bezahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des AG stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt. 6.8. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitsnehmern erbringt, die lohnsteu- errechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind.
Appears in 1 contract
Pflichten des AG. 6.15.1 Die Beschaffung der für die Errichtung oder die Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerkes notwendigen Genehmigungen ist Sache des AGs, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat.
5.2 Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator ist bauseits zu stellen.
5.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes erfolgt bauseits, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat. Daraus evtl. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen können zu Mehrkosten führen (siehe Ziffer 2.4).
5.4 Der AN liefert für das Gebäude eine prüffähige Statik, ausgenommen sind hier die Fundamente. Sollte eine geprüfte Statik notwendig sein, obliegt die Bestellung eines Prüfstatikers dem AG. Etwaige Prüfkosten gehen zu Lastend es AG.
5.5 Der AN legt dem AG eine Werkplanung zur Prüfung vor. Die Prüfung und Freigabe der Werkplanung hat innerhalb von 10 Werktagen zu erfolgen. Das gilt auch bei Vorlage von gewerkbezogenen Werkplanungen.
5.6 Die zur Verwendung geplanten Materialien können dem AG nach Wunsch vorgestellt werden. Die Freigabe der zu verwendenden Materialien hat vor Produktionsbeginn der Module zu erfolgen.
5.7 Die Erschließung des Baufeldes inkl. Baustraßen und Behelfsstraßen erfolgt bauseitig (also durch den AG). Die Erstellung eines statisch ausreichend tragfähigen Untergrundes erfolgt bauseitig. Siehe zur Anlieferung der Module auch Ziffer 7.
5.8 Das Gebäude wird in der Regel und je nach Untergrund und Gebäudetyp auf Streifen- /Einzelfundamenten aufgestellt. Die Erstellung der Fundamente erfolgt bauseitig, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat. Sollten die Fundamente durch den AN erstellt werden, so obliegen die notwendigen Angaben zur Bodenqualität und –beschaffenheit dem AG. Liegen dem AN keine Angaben vor, so geht er von einem normal tragfähigen Boden (Bodenklasse 3-5) aus.
5.9 Der AG schuldet die kostenlose Bereitstellung eines ausreichenden ebenen Geländes in unmittelbarer Nähe für die Aufstellung der Baustelleneinrichtung des AN.
5.10 Verkehrslenkende Maßnahmen am Aufstellort obliegen dem AG, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat.
5.11 Baustrom und Bauwasser werden vom AG kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Anschlüsse hierfür sind im Umkreis von ca. 15 m vorzuhalten.
5.12 Alle Anschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen wie Gas, Wasser, Elektro usw. müssen bauseitig entsprechend den jeweils gültigen technischen Richtlinien bis an die Modulunterkante / -außenkante geleistet werden. Der AG ist berechtigtAnschluss an die gelieferten Module erfolgt bauseitig, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallensoweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat. Der AG ist verpflichtetAN empfiehlt, Fachfirmen zu beauftragen.
5.13 Damit die Mitarbeiter in installierten Elektro-, Sanitär- und Heizungsanlagen auf ihre Funktion hin geprüft werden können, müssen die Tätigkeit einzuweisen, sie wäh- rend der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass entsprechenden Anschlüsse bei der Arbeit alle gesetzlichenInbetriebnahme und der Abnahme (bauseitig) angeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, behördlichen und sons- tigen Vorschriften eingehalten werdenso steht dies der Abnahme nicht entgegen.
6.25.14 Medienleitungen wie Telefon, EDV usw. Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsorts für Sicherheit sind bauseits zu liefern und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzu- weisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienenanzuschließen.
6.35.15 Die Lieferung und der Einbau von Zählern (Strom, Wasser, Gas) ist eine bauseitige Leistung.
5.16 Die elektrische Abnahme der Anlage nach VDE durch einen vom örtlichen EVU zugelassenen Betrieb erfolgt bauseits, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat.
5.17 Etwaige Sachverständigenabnahmen liegen im Verantwortungsbereich des AG, soweit der AN diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit Die Notwendigkeit etwaiger Sachverständigenabnahmen hat der AG dem AN vorher abzustimmenim Zuge der Auftragsvergabe mitzuteilen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Die entsprechenden Kosten gehen zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas An- deres individuell vereinbartLasten des AG.
6.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG ge- eignete vorbeugende Maßnahmen treffen5.18 Sämtliche Gebühren für Anschlüsse, die den Mitarbeiter hinsicht- lich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rassebehördliche Abnahmen, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützenSteuern und sonstige Abgaben sind bauseits zu übernehmen.
6.55.19 Die Modulanlage wird vom AN besenrein übergeben. Dem Eine Baufeinreinigung hat bauseits zu erfolgen, soweit der AN ist jederzeit diese Pflicht nicht ausdrücklich im Angebot übernommen hat. Zur Baufeinreinigung zählt auch das Versiegeln und die Ersteinpflege der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitar- beiter zu gestattenPVC-Böden / Linoleumbeläge.
6.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförde- rung, noch mit dem Umgang oder Inkasso 5.20 Der Abschluss von Geld und anderen Zah- lungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, Wartungsverträgen (z. B. für die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werdenKlimaanlage) erfolgt bauseits.
6.7. Der dem AG überlassene Mitarbeiter darf kraft Gesetzes nicht im Be- trieb des AG tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Ar- beitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Mitarbeiter während eines Arbeitskampfes vom AG nicht ein- gesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleis- tung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergü- tung zu bezahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des AG stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
6.8. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Zeitarbeitsnehmern erbringt, die lohnsteu- errechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind.
Appears in 1 contract
Pflichten des AG. 6.11. Der AG ist berechtigtim Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht verpflichtet, dem Mitarbeiter alle Weisungen den Mietgegenstand pfleglich und entsprechend den einschlägigen Anleitungen und Vorschriften zu erteilenbehandeln, ihn vor Überbeanspruchung zu schützen, und, soweit erforderlich, für die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallenWartung des Mietgegenstandes zu sorgen.
2. Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum des AN. Der AG ist verpflichtetwird Dritte, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisensoweit erforderlich, sie wäh- rend der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigenausdrücklich auf das Eigentum des AN am Mietgegenstand hinweisen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sons- tigen Vorschriften eingehalten werden.
6.2. Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsorts für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzu- weisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
6.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas An- deres individuell vereinbart.
6.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG ge- eignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsicht- lich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.5. Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitar- beiter zu gestatten.
6.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförde- rung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zah- lungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werden.
6.7. Der dem AG überlassene Mitarbeiter darf kraft Gesetzes nicht im Be- trieb des AG tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Ar- beitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Mitarbeiter während eines Arbeitskampfes vom AG nicht ein- gesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleis- tung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergü- tung zu bezahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des AG stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
6.8. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber die Rechte des AN durch Pfändung oder sonstige Maß- nahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet sein sollten.
3. Der AN ist jederzeit nach vorheriger Ankündigung und zu angemessenen Zeiten berechtigt, den Zeitarbeitsnehmern erbringtMietgegenstand zu besichtigen. Ändert sich der Einsatzort des Mietgegenstandes, ist der AN unverzüglich zu informieren.
4. Sind Instandsetzungsarbeiten erforderlich, hat der AG den AN hierüber unverzüglich zu informieren. Die Instandsetzung erfolgt durch den AN. Die Kosten der Instandsetzungsar- beiten trägt der AG, soweit die Schäden dem Mietgebrauch und dem Obhutsbereich des AG zuzuordnen sind.
5. Der AG ist ohne die Erlaubnis des AN nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietgegenstandes einem Dritten zu überlassen, insbesondere den Mietgegenstand weiter zu vermieten.
6. Änderungen des AG am Mietgegenstand sind nur mit der Zustimmung des AN zulässig, es sei denn, die lohnsteu- errechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sindZustimmung des AN kann wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden. Unberührt bleibt das Recht des AG, Mängel im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen, wenn der AN mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pflichten des AG. 6.11. Der AG ist berechtigtim Rahmen seiner allgemeinen Obhutspflicht verpflichtet, dem Mitarbeiter alle Weisungen den Mietge- genstand pfleglich und entsprechend den einschlägigen Anleitungen und Vorschriften zu erteilenbehandeln, ihn vor Überbeanspruchung zu schützen, und, soweit erforderlich, für die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallenWartung des Mietgegenstandes zu sorgen.
2. Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum des AN. Der AG ist verpflichtetwird Dritte, die Mitarbeiter in die Tätigkeit einzuweisensoweit erfor- derlich, sie wäh- rend der Arbeit anzuleiten und zu beaufsichtigenausdrücklich auf das Eigentum des AN am Mietgegenstand hinweisen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sons- tigen Vorschriften eingehalten werden.
6.2. Der AG hat darüber hinaus den Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme auf die spezifischen Gefahrenquellen des Tätigkeitsorts für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, hinzu- weisen. Er unterrichtet den Mitarbeiter zugleich über die Maßnahmen und Einrichtungen, die zur Abwendung dieser Gefahren dienen.
6.3. Arbeiten, bei denen die Mitarbeiter unmittelbar mit gesundheitsgefähr- denden Arbeitsstoffen in Berührung kommen, sind mit dem AN vorher abzustimmen. Vor der Arbeitsaufnahme ist insbesondere in diesen Fällen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den AG auf dessen Kosten zu veranlassen, es sei denn, es wurde etwas An- deres individuell vereinbart.
6.4. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG ge- eignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsicht- lich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
6.5. Dem AN ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitar- beiter zu gestatten.
6.6. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstel- lung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine geson- derte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförde- rung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zah- lungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können dem AN nicht entgegengehalten werden.
6.7. Der dem AG überlassene Mitarbeiter darf kraft Gesetzes nicht im Be- trieb des AG tätig werden, soweit und solange dieser durch einen Ar- beitskampf (Streik/Aussperrung) betroffen ist, vgl. § 11 Abs. 5 AÜG. Kann der Mitarbeiter während eines Arbeitskampfes vom AG nicht ein- gesetzt werden, wird dieser von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleis- tung des Mitarbeiters abzunehmen und die hierfür vereinbarte Vergü- tung zu bezahlen, nicht frei. Entsprechendes gilt, wenn der Mitarbeiter an einer in dem Betrieb des AG stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
6.8. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber die Rechte des AN durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet sein sollten.
3. Der AN ist jederzeit nach vorheriger Ankündigung und zu angemessenen Zeiten be- rechtigt, den Zeitarbeitsnehmern erbringtMietgegenstand zu besichtigen. Ändert sich der Einsatzort des Mietgegen- standes, ist der AN unverzüglich zu informieren. Mat.-Nr.: 840_011
4. Sind Instandsetzungsarbeiten erforderlich, hat der AG den AN hierüber unverzüg- lich zu informieren. Die Instandsetzung erfolgt durch den AN. Die Kosten der Instandset- zungsarbeiten trägt der AG, soweit die Schäden dem Mietgebrauch und dem Obhutsbe- reich des AG zuzuordnen sind.
5. Der AG ist ohne die Erlaubnis des AN nicht berechtigt, den Gebrauch des Mietgegenstan- des einem Dritten zu überlassen, insbesondere den Mietgegenstand weiter zu vermieten.
6. Änderungen des AG am Mietgegenstand sind nur mit der Zustimmung des AN zu- lässig, es sei denn, die lohnsteu- errechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sindZustimmung des AN kann wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden. Unberührt bleibt das Recht des AG, Mängel im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen, wenn der AN mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen