Common use of Pflichten des Auftragnehmers (AN) Clause in Contracts

Pflichten des Auftragnehmers (AN). Der AN ist verpflichtet: - Überwachung der äußeren Verbindungen zur BMA, zu Feuerwehrsprechstellen und Auslöseorganen; - Überprüfung der Überwachungseinrichtungen der Leitungsverbindungen auf Kurzschluss, Erdschluss und Unterbruch; - Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtungen in oder außerhalb von Zentralen; - Schalteinrichtungen; - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Übertragungseinrichtungen, optische und akustische Signalgeber; - Energieversorgungen; - Störungsweiterleitung an die BMA; - Anlagedokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit (z. B. Lautsprecherlinien). - Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder, falls Hausalarmmelder an der SAA betrieben werden; - Stichprobenhafte Überprüfung der Lautsprecher auf verzerrungsfreie Übertragung mit Sprachsignalen; - sämtliche Prüfungen gemäß der jeweils aktuellen DIN VDE 0833 Teil 4. - Anlageteile zu pflegen, - ggfs. Anlageteile und Bauelemente (z. B. Akkumulatoren, Geräte- und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen, - ggfs. justieren, neu einstellen und abgleichen von Bauteilen und Geräten; - dies unverzüglich, wenn bei Inspektion oder Wartung festgestellt wird, dass die geforderte Funktion bis zur nächsten Inspektion nicht sicherge- stellt ist, - mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu beginnen - die SAA spätestens 72 Stunden nach Kenntnis des Störungszustandes in den Sollzustand zu versetzen. Ist der überwiegende Teil der Anlage beschädigt, kann hiervon abgewichen werden. - unverzüglich mit dem AG Ersatzmaßnahmen abzustimmen und einzulei- ten.

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Pflichten des Auftragnehmers (AN). Der AN ist verpflichtet: - Überwachung der äußeren Verbindungen zur BMA, zu Feuerwehrsprechstellen und Auslöseorganenmit zerstörungsfrei prüfbaren Meldern durch Auslösung eines zerstörungsfrei prüfbaren Melders je überwachtem Übertragungsweg; - Überprüfung Überwachung der Überwachungseinrichtungen äußeren Verbindungen von Alarmübertragungsanla- gen (AÜA) durch Auslösung von Übertragungseinrichtungen (ÜE) - Anzeige der Leitungsverbindungen auf Kurzschluss, Erdschluss und UnterbruchHerkunft von Meldungen in Übereinstimmung mit dem Sicherungskonzept; - Signalgeber; - Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtungen in oder außerhalb von Zentralen; - Schalteinrichtungen; - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Übertragungseinrichtungen, optische und akustische SignalgeberAlarmierungseinrichtungen; - Energieversorgungen; - Störungsweiterleitung an die BMAabgesetzte beauftragte Stelle bei nicht ständig besetzter Stelle vor Ort; - Anlagedokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit (z. B. LautsprecherlinienMeldergruppenverzeichnis). - Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder, falls Hausalarmmelder an einschließlich der SAA betrieben werdenAnzeige über die Herkunft der Meldung; - Stichprobenhafte Überprüfung Überwachung der Lautsprecher auf verzerrungsfreie Übertragung äußeren Verbindungen, die nur Melder enthalten, die nicht zerstörungsfrei prüfbar sind. - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Sprachsignalen; - sämtliche Prüfungen gemäß der jeweils aktuellen DIN VDE 0833 Teil 4Steuereinrichtungen. - Anlageteile zu pflegen, - ggfs. Anlageteile (z. B. Rauchmelder) und Bauelemente (z. B. AkkumulatorenAkkumula- toren, Geräte- und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen, - ggfs. justieren, neu einstellen und abgleichen von Bauteilen und GerätenGerä- ten; - dies unverzüglich, wenn bei Inspektion oder Wartung festgestellt wird, dass die geforderte Funktion bis zur nächsten Inspektion nicht sicherge- stellt ist, - mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu beginnen beginnen, - die SAA BMA spätestens 72 Stunden nach Kenntnis des Störungszustandes in den Sollzustand zu versetzen. Ist der überwiegende Teil der Anlage beschädigt, kann hiervon abgewichen werden. - unverzüglich mit dem AG Ersatzmaßnahmen abzustimmen und einzulei- ten.

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Pflichten des Auftragnehmers (AN). Der AN Die SPIE TELBA Group GmbH (AN) ist verpflichtet: - Überwachung der äußeren Verbindungen zur BMA, zu Feuerwehrsprechstellen und Auslöseorganenmit zerstörungsfrei prüfbaren Meldern durch Auslösung eines zerstörungsfrei prüfbaren Melders je überwachtem Übertragungsweg; - Überprüfung Überwachung der Überwachungseinrichtungen äußeren Verbindungen von Alarmübertragungsanla- gen (AÜA) durch Auslösung von Übertragungseinrichtungen (ÜE) - Anzeige der Leitungsverbindungen auf Kurzschluss, Erdschluss und UnterbruchHerkunft von Meldungen in Übereinstimmung mit dem Sicherungskonzept; - Signalgeber; - Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtungen in oder außerhalb von Zentralen; - Schalteinrichtungen; - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Übertragungseinrichtungen, optische und akustische SignalgeberAlarmierungseinrichtungen; - Energieversorgungen; - Störungsweiterleitung an die BMAabgesetzte beauftragte Stelle bei nicht ständig besetzter Stelle vor Ort; - Anlagedokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit (z. B. LautsprecherlinienMeldergruppenverzeichnis). - Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren Melder, falls Hausalarmmelder an einschließlich der SAA betrieben werdenAnzeige über die Herkunft der Meldung; - Stichprobenhafte Überprüfung Überwachung der Lautsprecher auf verzerrungsfreie Übertragung äußeren Verbindungen, die nur Melder enthalten, die nicht zerstörungsfrei prüfbar sind. - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Sprachsignalen; - sämtliche Prüfungen gemäß der jeweils aktuellen DIN VDE 0833 Teil 4Steuereinrichtungen. - Anlageteile zu pflegen, - ggfs. Anlageteile (z. B. Rauchmelder) und Bauelemente (z. B. AkkumulatorenAkkumula- toren, Geräte- und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen, - ggfs. justieren, neu einstellen und abgleichen von Bauteilen und GerätenGerä- ten; - dies unverzüglich, wenn bei Inspektion oder Wartung festgestellt wird, dass die geforderte Funktion bis zur nächsten Inspektion nicht sicherge- stellt ist, - mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung zu beginnen beginnen, - die SAA BMA spätestens 72 Stunden nach Kenntnis des Störungszustandes in den Sollzustand zu versetzen. Ist der überwiegende Teil der Anlage beschädigt, kann hiervon abgewichen werden. - unverzüglich mit dem AG Ersatzmaßnahmen abzustimmen und einzulei- ten.

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Pflichten des Auftragnehmers (AN). Der AN ist verpflichtet: - Überwachung der äußeren Verbindungen zur BMA, zu Feuerwehrsprechstellen und Auslöseorganenmit zerstörungsfrei prüfbaren Meldern durch Auslösung eines zerstörungsfrei prüfbaren Melders je überwachtem Übertragungsweg; - Überprüfung Überwachung der Überwachungseinrichtungen der Leitungsverbindungen auf Kurzschluss, Erdschluss und Unterbruchäußeren Verbindungen von Alarmübertragungsanla- gen (AÜA) durch Auslösung von Übertragungseinrichtungen (ÜE); - Signalgeber; - Anzeige- und/oder Betätigungseinrichtungen in oder außerhalb von Zentralen; - Schalteinrichtungen; - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Übertragungseinrichtungen, optische und akustische SignalgeberAlarmierungseinrichtungen; - Energieversorgungen; - Störungsweiterleitung an die BMAabgesetzte beauftragte Stelle bei nicht ständig besetzter Stelle vor Ort; - Anlagedokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit (z. B. Lautsprecherlinien). - Auslösung aller zerstörungsfrei prüfbaren MelderMelder , falls Hausalarmmelder an einschließlich der SAA betrieben werdenAnzeige über die Herkunft der Meldung; - Stichprobenhafte Überprüfung Überwachung der Lautsprecher auf verzerrungsfreie Übertragung äußeren Verbindungen, die nur Melder enthalten, die nicht zerstörungsfrei prüfbar sind. - Ansteuereinrichtungen in Verbindung mit Sprachsignalen; - sämtliche Prüfungen gemäß der jeweils aktuellen DIN VDE 0833 Teil 4Steuereinrichtungen. - Anlageteile zu pflegen, - ggfs. Anlageteile (z. B. Bewegungsmelder) und Bauelemente (z. B. Akkumulatoren, Geräte- und Speicherbatterien) nach Ablauf der Nutzungsdauer auszutauschen, - ggfs. justieren, neu einstellen und abgleichen von Bauteilen und Geräten; - dies unverzüglich, wenn bei Inspektion oder Wartung festgestellt wird, dass die geforderte Funktion bis zur nächsten Inspektion nicht sicherge- stellt ist, - mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden der Frist gemäß der im Vertrag unter Xxxxxx 2 ausgewählten Klasse nach Meldung zu beginnen - die SAA EMA spätestens 72 Stunden nach Kenntnis des Störungszustandes in den Sollzustand zu versetzen. Ist der überwiegende Teil der Anlage beschädigt, kann hiervon abgewichen werden. - unverzüglich mit dem AG Ersatzmaßnahmen abzustimmen und einzulei- ten.

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