Common use of Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes Clause in Contracts

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParking. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. KomParking schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 4. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking ab. KomParking nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 5. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber KomParking unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 6. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking zu kennzeichnen. 7. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking auf etwaige Risiken hinzuweisen. 8. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParking. 9. KomParking ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking einsetzt, hält er KomParking von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und vor allem die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzenbeachten. 2. Instandsetzungs- Der Mieter trägt dafür Sorge, dass einmal ausgerichtete Bewegungsmelder und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen Kameras entsprechend ausgerichtet bleiben und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingBlickwinkel und Sicht- bzw. Bewachungsbereich der Geräte nicht blockiert werden. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügenist. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. KomParking VUS schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die zur Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. Die Hinweise in den mitgelieferten Handbüchern zur Nutzung der Mietgegenstände sind vom Mieter zu beachten. 4. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking VUS unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking VUS ab. KomParking VUS nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking VUS etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking VUS aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 5. Einen Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: SchadenSchadensfall“) hat der Mieter gegenüber KomParking VUS unverzüglich anzuzeigen und anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking VUS bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 6. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking VUS unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking VUS zu kennzeichnen. 7. Da der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich Aufgabe des Mieters ist, übernimmt VUS keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Auftraggeber des Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn VUS dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von VUS sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig. Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte, einschließlich Zubehör, entsprechend den VDI- Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen. 8. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für den An- und Abtransport, Montage Abtransport und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher FundamenteMietgegenstände, insbesondere die Stromversorgung bis zum VIDEO GUARD. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes Mietgegenstandes. Entsprechend der Bedienungsanleitung und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking auf etwaige Risiken hinzuweisenden Aufstellhinweisen sind die Stützfüße von VIDEO GUARDs immer auszufahren und der Mast bei drohendem Sturm einzufahren. 89. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte InbetriebnahmeBeschädigung, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParking. 9. KomParking ist bei Verdacht Mietgegenstandes, im Falle eines von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung VUS durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 10am vereinbarten Abholort. Sofern 10.Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking VUS einsetzt, hält er KomParking VUS von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von TC Equipment e.K zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingTC Equipment e.K. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 34. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. KomParking TC Equipment e.K schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 45. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass die Mietsache für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen -, steht TC Equipment e.K. der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Mietsache für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt TC Equipment e.K. Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit. 6. Der Mieter hat TC Equipment e.K eine beabsichtigte Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen mitzuteilen. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat die Mitteilung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage vor Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Eine Mitteilung nach Abschluss des Mietvertrages hat schriftlich und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung zu erfolgen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann TC Equipment e.K an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur- Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. Stand: Xxxx 2015 3 / 8 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking TC Equipment e.K unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking TC Equipment e.K ab. KomParking TC Equipment e.K nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking TC Equipment e.K etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking TC Equipment e.K aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Einen Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „SchadenSchadensfall“) hat der Mieter gegenüber KomParking TC Equipment e.K unverzüglich anzuzeigen und anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking TC Equipment e.K bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 69. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking TC Equipment e.K unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking TC Equipment e.K zu kennzeichnen. 710. Sofern der Mieter den Transport selbst durchführt oder durchführen lässt, übernimmt TC Equipment e.K keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn TC Equipment e.K dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von TC Equipment e.K sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien (2700 und 2701) (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen. 11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamentesonstige Vorbereitungen. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking TC Equipment e.K auf etwaige Risiken hinzuweisen. 812. Der Mieter hat den Mietgegenstand auch nach Beendigung des Mietvertrages sicher aufzubewahren und soweit möglich vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung Be- schädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParkingTC Equipment e.K, im Falle eines von TC Equipment e.K durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 913. KomParking TC Equipment e.K ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 1014. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking einsetzt, hält er KomParking von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.TC Equipment

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie so- wie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf hat den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, Mietge- genstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme Inbe- triebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich aus- schließlich mit den von KomParking TRACTO zur Verfügung gestellten Anbaugeräten Anbau- geräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen Re- paraturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingTRACTO. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zu- lässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, Arbeitsmaschine ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderli- chen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern TRACTO für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Ar- beitsmaschinen untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit TRACTO. Der Mieter ist verpflichtet, TRACTO als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der uner- laubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. TT-FM-0184-03.21-A 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer ver- gleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlichöffentlich- TRACTO-TECHNIK GMBH & CO. KG | XXXX-XXXXXXX-XXXXXXX 0 | 00000 XXXXXXXXXX | XXXXXXX T +00 0000 000-0 | F +00 0000 000-000 | XXXX@XXXXXX.XXX | XXXXXX.XXX rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten einge- setzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügenver- fügen. KomParking TRACTO schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung Überlas- sung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung Ver- wendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 46. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er TRACTO dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer An- gabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Un- terlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorhe- rige Mitteilung nicht möglich, kann TRACTO an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feier- tagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mit- teilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem außerhalb des Montage -Standortes Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking TRACTO unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber erfüllungshal- ber an KomParking TRACTO ab. KomParking TRACTO nimmt diese Abtretung an. Der Mieter Mie- ter hat KomParking TRACTO etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking TRACTO aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche An- sprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes Mietgegen- standes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter Mie- ter gegenüber KomParking TRACTO unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen Maßnah- men zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking TRACTO bei der weiteren weite- ren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich bestmög- lich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei Poli- zei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 69. Vollstreckt ein Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking auf das Eigentum von TRACTO hinzuweisen und TRACTO unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking zu kennzeichnenunterrichten. 710. Der Mieter gewährleistet ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände Miet- gegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes Mietgegen- standes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking TRACTO auf etwaige Risiken hinzuweisen. 811. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Einwir- kung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte un- befugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (ObhutspflichtObhuts- pflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParkingin der TRACTO-Mietstation, im Falle eines von TRACTO durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am ver- einbarten Abholort. 912. KomParking TRACTO ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 1013. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Un- terstützung Personal von KomParking TRACTO einsetzt, hält er KomParking TRACTO von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter freixxxx, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking der Firma AK zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingdie Firma AK. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern die Firma AK für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungs- widrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags. Der Mieter ist verpflichtet, der Firma AK als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. KomParking Die Firma AK schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 46. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat der Mieter dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage der Firma AK schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann der Firma AK an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feier-tagen keinen Reparatur- Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking durch die Firma AK unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking die Firma AK ab. KomParking Die Firma AK nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking der Firma AK etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzenerstatten, die KomParking der Firma AK aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl/Verlust und Beschädigung, insbesondere durch Dritte, zu treffen. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber KomParking der Firma AK unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking der Firma AK bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 69. Vollstreckt ein Dritter Erfolgt eine Vollstreckung eines Dritten in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking die Firma AK hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Mietgegenstand MIetgegenstand als Eigentum von KomParking der Firma AK zu kennzeichnen. 710. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit der Firma AK – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt die Firma AK keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von der Firma AK bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter der Firma AK sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB). 11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking die Firma AK auf etwaige Risiken hinzuweisen. 812. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParkingFirma AK, im Falle eines von der Firma AK durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 913. KomParking ist Der Firma AK steht das Recht zu, bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigtMietgegenstandes, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 1014. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking der Firma AK einsetzt, hält er KomParking die Firma AK von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvor- schriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf hat den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking Xxxxxx zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingKrüger. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader, Arbeitsbühne) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern Xxxxxx für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden und luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und eine Verletzung des Mietvertrags. Der Mieter ist verpflichtet, Xxxxxx als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrer- laubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten eingesetz- ten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten Fä- higkeiten verfügen. KomParking Xxxxxx schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 46. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen kein Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleistet werden. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem außerhalb des Montage -Standortes Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking Xxxxxx ab. KomParking Xxxxxx nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „SchadenScha- den“) hat der Mieter gegenüber KomParking unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 69. Vollstreckt ein Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking auf das Eigentum von Xxxxxx hinzuweisen und Xxxxxx unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking zu kennzeichnenunterrichten. 710. Der Mieter gewährleistet ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme Inbetrieb- nahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking Xxxxxx auf etwaige Risiken hinzuweisen. 811. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParkingin der Krüger-Mietstation, im Falle eines von Krüger durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 912. KomParking Xxxxxx ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigtbe- rechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. 1013. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking Xxxxxx einsetzt, hält er KomParking Xxxxxx von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf – soweit nichts anderes vereinbart wurde - den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking GRUMA zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingGRUMA. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Häcksler, Mähdrescher, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern GRUMA für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit GRUMA. Der Mieter ist verpflichtet, GRUMA als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. KomParking GRUMA schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 46. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er GRUMA dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann GRUMA an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking GRUMA unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking GRUMA ab. KomParking GRUMA nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat KomParking GRUMA etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking GRUMA aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber KomParking GRUMA unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking GRUMA bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten. 69. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking GRUMA unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von KomParking GRUMA zu kennzeichnen. 710. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit GRUMA – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt GRUMA keine Haftung für die ordnungsgemäße Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der Be- und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von GRUMA bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von GRUMA sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB). 11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking GRUMA auf etwaige Risiken hinzuweisen. 812. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParking. 9. KomParking ist bei Verdacht einem GRUMA-Standort, im Falle eines von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung GRUMA durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassenam vereinbarten Abholort. 10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking einsetzt, hält er KomParking von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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Samples: Mietbedingungen

Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes. 1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- ArbeitsschutzK und Unfallverhütungsvorschriften UnfallverhütungsvorK schriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäßordK nungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- fachK und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von KomParking Xxxxxx Xxxxx zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen. 2. Instandsetzungs- InstandsetzungsK und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch KomParkingXxxxxx Xxxxx. 3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt. 4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentliK cher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern Xxxxxx Xxxxx für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenK den, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine OrdnungsK widrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit Xxxxxx Xxxxx. Der Mieter ist verpflichtet, Xxxxxx Xxxxx als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen. 5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich sachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen öffentlichKrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige FahrerK laubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten eingesetzK ten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten FäK higkeiten verfügen. KomParking Xxxxxx Xxxxx schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung Erstschulung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes. 46. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er Xxxxxx Xxxxx dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unK ter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann Xxxxxx Xxxxx an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen FeierK tagen keinen ReparaturKService beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. 7. Der Einsatz des Mietgegenstandes an einem anderen Standort als dem des Montage -Standortes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von KomParking Xxxxxx Xxxxx unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen zuK lässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an KomParking Xxxxxx Xxxxx ab. KomParking Xxxxxx Xxxxx nimmt diese Abtretung AbK tretung an. Der Mieter hat KomParking Xxxxxx Xxxxx etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die KomParking Xxxxxx Xxxxx aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 58. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „SchadenSchaK den“) hat der Mieter gegenüber KomParking Xxxxxx Xxxxx unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung BeweissicheK rung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, KomParking Xxxxxx Xxxxx bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung AufkläK rung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Besondere Kautionsregelungen sind zu beachten.Stand: Juni 2017 Seite 4 69. Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter KomParking Xxxxxx Xxxxx unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand MietgegenK stand als Eigentum von KomParking Xxxxxx Xxxxx zu kennzeichnen. 710. Da der Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung mit Xxxxxx Xxxxx – auf Kosten und Gefahr des Mieters erfolgt, übernimmt Xxxxxx Xxxxx keine Haftung für die ordnungsgemäße BeK und Entladung des Mietgegenstandes auf/von einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beaufK tragten Dritten (vgl. Ziffer IV.1.). Der Mieter trägt als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Transportunternehmens das Risiko einer Beschädigung des Mietgegenstands während der BeK und Entladung. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter von Xxxxxx Xxxxx bei der Beladung und/oder Entladung mitgewirkt haben. Mitarbeiter von Xxxxxx Xxxxx sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen (§ 278 BGB). 11. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- AnK und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit StandsiK cherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie KomParking Xxxxxx Xxxxx auf etwaige Risiken hinzuweisen. 812. Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung BeK schädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an die KomParking. 9. KomParking ist bei Verdacht im Firmensitz, im Falle eines von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung Xxxxxx Xxxxx durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassenam vereinbarten Abholort. 10. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von KomParking einsetzt, hält er KomParking von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

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