Pflichten Und Obliegenheiten BZGL Nutzung Layer 2 Bsa Übergabeanschlüsse Portnutzung Musterklauseln

Pflichten Und Obliegenheiten BZGL Nutzung Layer 2 Bsa Übergabeanschlüsse Portnutzung. □ geschalteter Übertragungsweg, der Kunde schaltet an jedem beauftragten Layer-2-BSA-Übergabeanschluss seinen Übertragungsweg an, der die Layer-2 -BSA verwendete Technik unterstützt. □ Administration des Kundenrouters, der Kunde lässt den Kundenrouter ausschließlich durch fachkundiges Personal ad- ministrieren und betreiben. □ Schutz des Kundenrouters, der Kunde schützt den Kundenrouter vor Zugriffen durch unbefugte Dritte und gewährleistet, dass der physikalische wie netzseitige Zugang nur autorisierten Be- triebskräften möglich ist. □ Einhaltung der Vorgaben für eine sichere Online-Datenübertragung, der Kunde hält die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Vorgaben zur Ge- währleistung einer sicheren Online-Datenübertragung ein. □ Beteiligung an Störungsbeseitigung, der Kunde beteiligt sich im Sinne einer Schadensminderung aktiv an einer Stö- rungsbeseitigung bei den Leistungskomponenten des Layer-2-BSA (insbesondere Beseitigung von Protokollstörungen). Eine detaillierte Beschreibung dieser Ver- pflichtung ist in Anlage eins zu finden. □ Rechtsfolgen bei Verletzung der Pflichten und Obliegenheiten o vorrübergehende Leistungseinstellung, verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten erheblich oder nachhaltig und wiederholt er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung bzw. stellt er dieses trotz Abmahnung nicht ab, so kann der Anbieter einzelne Layer-2- BSA-Leistungen vorübergehend solange einstellen, wie der Kunde den pflichtwidrigen Zustand aufrechterhält. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Preise zu zahlen. Die Dauer der vorübergehenden Leis- tungseinstellung findet bei der Ermittlung der in der Leistungsbeschrei- bung dargelegten durchschnittlichen Verfügbarkeiten keine Berücksichti- gung. o fristlose Kündigung, verletzt der Kunde ihm obliegende Pflichten in besonderem Maße und wiederholt er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung bzw. stellt er diese trotz Abmahnung nicht ab, so kann der Anbieter das Vertragsver- hältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. o besonders schwere Fälle, in besonders schweren Fällen, insbesondere bei Eingriffen in den Netzbe- trieb und Netzsicherheit der Netz-Plattform des Anbieters, kann der Anbie- ter vom Leistungseinstellungsrecht bzw. vom Recht zur fristlosen Kündi- gung auch ohne vorherige Abmahnung Gebrauch machen.
Pflichten Und Obliegenheiten BZGL Nutzung Layer 2 Bsa Übergabeanschlüsse Portnutzung 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.