Planungsrunden Musterklauseln

Planungsrunden. Die Vertragspartner halten für jene Standorte, an denen von A1 Telekom Austria aktuell bereits Virtuelle Entbündelung angeboten wird, jährliche Vorschauplanungsrunden und vierteljährliche verbindliche Planungsrunden ab, betreffend: a) Herstellung von physischen Zugängen im Zusammenhang mit Virtueller Entbündelung sowie der Verkehrsanbindung von bestehenden HVt-Standorten b) geplante Anzahl der Herstellungen/Umstellungen von VE-Services auf Anschlussleitungen getrennt nach Herstellungen und Umstellungen Zu a): In der Planungsrunde werden voraussichtliche Nachfragen nach physischen Zugängen bzw. Erweiterungen zu HVtn im Zusammenhang mit Virtueller Entbündelung in FTTC/FTTB Ausbaugebieten sowie die VE-Verkehrsanbindung von bestehenden physischen Zugängen, festgehalten. Zu b): In Bezug auf Herstellungen/Umstellungen übermittelt der PVE die Planzahlen für Herstellungen und Umschaltungen getrennt nach Monaten und Gebieten gemäß Anhang 6 Standortliste. Die erste Planungsrunde findet unmittelbar nach Abschluss des gegenständlichen Vertrages statt. Die relevante Vorschauperiode beträgt 12 Monate. Für die Planungsrunden relevant ist jeweils das dem Quartal der Planungsrunde folgende Quartal. Bei einer Über- oder Unterschreitung der übermittelten Planwerte von mehr als 20 % oder bei einer Nichtübermittlung von Planwerten, kann der PVE für diesen Zeitraum keine Pönaleansprüche geltend machen. Die erste Planungsrunde findet unverzüglich nach Inkrafttreten des Vertrages statt und beginnt mit einer Bestandsaufnahme der bereits vor Abschluss dieses Vertrages nachgefragten bzw. realisierten physischen Zugänge zu HVtn. Im Rahmen der Planungsrunde erteilen die Vertragspartner einander alle nötigen Auskünfte und Informationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellprozess.
Planungsrunden. Die Vertragspartner halten jährliche Vorschauplanungsrunden und vierteljährliche verbindliche Planungsrunden ab, betreffend: a) Herstellung von physischen Zugängen zu HVt-Standorten und anderen relevanten Schaltstellen der Telekom Austria ab b) geplante Anzahl der Herstellungen von entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen getrennt nach Neuherstellungen und Übernahmen Zu a): In der Planungsrunde werden voraussichtliche Nachfragen nach physischen Zugängen bzw. Erweiterungen zu HVtn betreffend Teilnehmer bestimmter Gebiete sowie zu anderen relevanten Schaltstellen, allenfalls bereits auch Nachfragen auf Zugang zu HVtn bzw. Schaltstellen an bestimmten Standorten für die Planungsperiode festgehalten. Zu b): In Bezug auf die Herstellungen übermitteln die Entbündelungspartner die Planzahlen für Neuherstellungen und Umschaltungen getrennt nach Monaten und nachstehend angeführten Regionen: West (Tirol, Vorarlberg), Mitte (Salzburg, Oberösterreich), Süd (Steiermark, Kärnten), Ost (Niederösterreich, Burgenland) , Wien (Wien). Der Entbündelungspartner kann die vereinbarten Monatszahlen bis 6 Wochen vor dem betroffenen Monatsbeginn revidieren. Die relevante Vorschauperiode beträgt 12 Monate. Für die Planungsrunden relevant ist jeweils das dem Quartal der Planungsrunde folgende Quartal. Bei einer Über- oder Unterschreitung des übermittelten Planwertes von mehr als 20 % oder bei einer Nichtübermittlung von Planwerten, fällt der Pönaleanspruch für diesen Zeitraum weg. Die erste Planungsrunde findet unverzüglich nach Inkrafttreten des Vertrages statt und beginnt mit einer Bestandsaufnahme der bereits vor Abschluss dieses Vertrages nachgefragten bzw. realisierten physischen Zugänge zu HVtn. Im Rahmen der Planungsrunde erteilen die Vertragspartner einander alle nötigen Auskünfte und Informationen und kooperieren im Hinblick auf einen effizienten, raschen und möglichst reibungslosen künftigen Bestellungsprozess. 4.4.1 Planungsrunden für Anschaltungen zur relevanten Schaltstelle bzw. zum Hauptverteiler (a) Der Entbündelungspartner gibt im Zuge der laufenden Quartalsplanungen zum 7.Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Geschäftsjahres jeweils für zwei Quartale im voraus seinen Bedarf an Kapazitäten im Sinne der Anschaltung von CuDAs je Schaltstelle bzw. HVt bekannt. Diese Planung hat Voranfragecharakter. An den nachgefragten Standorten wird der Planwert des Entbündelungspartners in einer Liste („Schaltstellen bzw. HVt-Liste“) gereiht. (b) A1TA gibt dem Entbündel...
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  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Nutzungsumfang 1. Die unter Ziffer 2 definierten Leistungen dürfen nur durch den Vertragspartner und dessen verbundenen Unternehmen verwendet werden. Der Vertragspartner darf während der Laufzeit des Vertrages auf die Software mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. 2. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Vertragspartner nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 3. Der Vertragspartner darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen (mit Ausnahme der verbundenen Unternehmen). Insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 5. Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer des Vertragspartners oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung durch den Vertragspartner hat der Vertragspartner dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des unberechtigten Nutzers. 6. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Vertragspartners widerrufen und/ oder den Vertrag kündigen, wenn der Vertragspartner gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. 7. Der Anbieter hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 6 Wochen, aufrechterhalten. 8. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 9. Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.