Portfolioumschlagsrisiko Musterklauseln

Portfolioumschlagsrisiko. Die Anlageverwalter können ein Wertpapier verkaufen oder eine Derivateposition aufbauen oder schließen, wenn sie der Ansicht sind, dass dies angemessen ist, unabhängig davon, wie lange der Fonds das Instrument gehalten hat. Diese Aktivitäten erhöhen den Portfolioumschlag des Fonds und können die Transaktionskosten des Fonds erhöhen. Schuldtitel unterliegen dem Risiko vorzeitiger Tilgungen, wenn der Emittent das Wertpapier vor der Fälligkeit des Wertpapiers ganz oder teilweise kündigen oder den Nennbetrag zurückzahlen kann. Wenn ein Fonds die erhaltenen vorzeitigen Tilgungen reinvestiert, erhält er eventuell einen niedrigeren Zinssatz als den des bestehenden Wertpapiers, was zu einer Reduzierung der Erträge und der Rendite des Fonds und seiner Ausschüttungen an die Anteilsinhaber führen kann. Wertpapiere, bei denen vorzeitige Tilgungen erfolgen, bieten in einem Umfeld mit rückläufigen Zinssätzen eventuell ein geringeres Gewinnpotenzial und ihre Preise können volatiler sein. Das Risiko vorzeitiger Tilgungen ist in Zeiten rückläufiger Zinssätze höher. Manche Fonds investieren in Immobilienwerte, an Immobilienindizes oder einen Immobilienwertpapierkorb geknüpfte Wertpapiere oder Immobilien-Aktiengesellschaften („REITS“). Die Immobilienwerte steigen und fallen als Reaktion auf eine Vielzahl von Faktoren, darunter die lokale, regionale und nationale Wirtschaftslage, Zinssätze und steuerliche Aspekte. Bei einem schwachen Wirtschaftswachstum geht die Nachfrage nach Immobilien zurück und die Preise können einbrechen. Die Immobilienwerte können aufgrund von Überbauung, Erhöhung der Grundsteuer und steigenden Betriebskosten, Änderungen der Raumordnungsgesetze, Umweltvorschriften oder -gefahren, Verlusten aus nicht versicherten Unfällen oder Enteignungen oder eines allgemeinen Verfalls der „Neighbourhood Values“ Wertverluste erleiden. An einen Immobilíenindex oder einen Immobilienwertpapierkorb geknüpfte Wertpapiere können die Form einer strukturierten Schuldverschreibung annehmen, deren Wert sich parallel zum in der Schuldverschreibung angegebenenen zugrundeliegenden Index (bzw. den zugrundeliegenden Indizes) oder zu dem dort angegebenen Immobilienwertpapierkorb entwickeln soll. Bei derartigen Schuldverschreibungen werden mit dem Kontrahenten, der die Schuldverschreibung begibt, verbundene Risiken übernommen. Derartige Schuldverschreibungen sind über ihre gesamte Laufzeit von der Solvenz des Emittenten abhängig. Es besteht keine Garantie, dass sich diese Schuldversch...
Portfolioumschlagsrisiko. Häufige Transaktionen in den Wertpapieren des Fonds können überdurchschnittliche Transaktionskosten für den Fonds zur Folge haben. Höhere Transaktionskosten und höhere Aufwendungen aufgrund des Portfolioumschlags können die Performance des Fonds negativ beeinflussen.

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  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Ziffer 2.7 bleibt unberührt.

  • Mängelrügen 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. 12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. 12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.