Positionseröffnung Musterklauseln

Positionseröffnung. Die Ausführung eines Auftrags führt zu einer CFD-Position auf einen Basiswert über eine bestimmte Anzahl von Kontrakten mit der jeweiligen Handelsrich- tung (Long oder Short). Die Position wird in der jeweiligen Basiswährung des CFD geführt. Ein zeitgleiches Führen einer CFD-Long- und CFD-Short-Position bezogen auf den gleichen Basiswert ist grundsätzlich nicht möglich, da bestehende Long- Positionen durch Verkaufsorders und bestehende Short-Positionen durch Kauforders in dem jeweiligen CFD ganz oder teilweise geschlossen werden. Der Kunde kann jedoch durch Erteilung einer Force Open-Order eine CFD-Long- und eine CFD-Short-Position bezogen auf denselben Basiswert gleichzeitig führen. Die CFD-Gesamtposition setzt sich dann aus der Summe der CFD-Long- und CFD-Short-Position zusammen. In der Handelsplattform erfolgt die Anzeige als CFD-Long- und CFD-Short-Gesamtposition. Die maximal zulässige Größe einer neu zu eröffnenden CFD-Gesamtposition kann jederzeit geändert werden. Die Eröffnung einer CFD-Position setzt voraus, dass das freie Kapital größer ist als die Margin-Anforderung der neu zu eröffnenden Position. Auf bestimmte Basiswerte kann das Eröffnen von CFD-Short-Positionen ausgeschlossen werden. Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Eröffnung einer CFD-Position. Werden CFD-Positionen über den Geschäftsschluss hinaus gehalten („Overnight-Positionen“), werden diese am nächsten Geschäftstag mit dem bei Han- delsbeginn gestellten Kontraktkurs fortgeführt; dieser Kontraktkurs kann unter Umständen erheblich vom Schlusskurs des Vortages abweichen („Overnight- Risiko“). Im Zusammenhang mit Overnight-Positionen entstehen Ausgleichszahlungen für Finanzierungskosten („Overnight-Finanzierungskosten“), die nach Maßgabe des Preis- und Leistungsverzeichnisses für den CFD-Handel geschuldet werden und fällig sind. Im Falle von gegenläufig geführten Positionen werden Overnight-Finanzierungskosten für CFD-Long- und CFD-Short-Positionen berechnet.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.