Prüfungsergebnis. Das Prüfergebnis ist, sofern nicht eine Kündigung des Versorgungsvertrages die Folge ist, bei der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis. Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis. Das Prüfergebnis ist in der nächsten Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis. 25 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 100–92 Punkte = sehr gut (1) 91–81 Punkte = gut (2) 80–67 Punkte = befriedigend (3) 66–50 Punkte = ausreichend (4) 49–30 Punkte = mangelhaft (5) 29–0 Punkte = ungenügend (6)
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
(3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entspre- chende Leistung
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen- digen Grundkenntnisse vorhanden sind
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
Prüfungsergebnis. Im Falle von zu Unrecht abgerechneten teilstationären Pflegeleistungen erstattet der Xxxxxx der teilstationären Pflegeeinrichtung den zu Unrecht abgerechneten Betrag an den Pflegebedürftigen bzw. an die für den betreffenden Pflegebedürftigen zuständigen Leistungsträger (zuständige Pflegekasse, zuständiger Sozialhilfeträger). Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
Prüfungsergebnis. Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages der teilstationären Pflegeeinrichtung nach § 74 SGB XI, in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis. Das Prüfungsergebnis ist, unabhängig von den sich daraus ergebenden Folgerungen für eine Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 74 SGB XI, in der nächstmöglichen Vergütungsver- einbarung mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen.
Prüfungsergebnis. Das Prüfungsergebnis ist in der nächstmöglichen Vergütungsvereinbarung zu berücksichti- gen.
Prüfungsergebnis a) Jeder Bereich innerhalb der Prüfungsteile wird für sich bewertet; hierzu werden die Leistungen mit "bestanden“ oder „nicht bestanden" bewertet.
b) Bei der Bewertung „nicht bestanden“ in einem Bereich ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Die Prüfung kann wiederholt werden. Hierbei kann auf eine Wiederholung bestandener Prüfungsteile verzichtet werden
1. Die Grundimmunisierung besteht aus insgesamt drei Impfungen: Die erste Impfung hat - in Abhängigkeit vom Impf- bzw. Immunstatus der Mutter – im Alter von vier bis fünf Monaten, die zweite einen Monat danach und die dritte nach weiteren sechs Monaten stattzufinden.
2. Die Wiederholungsimpfungen sind im Abstand von zwölf Monaten durchzuführen.
3. Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeits- datum des Impfstoffes (grundsätzlich mittels „Label“), das Datum, Name, Wohnsitz (Stempel) des Tierarztes sowie dessen Unterschrift enthalten sein.
4. Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2
Prüfungsergebnis. Prüfungsgrundlagen des StRH Wien