Common use of Preise und Preisanpassung Clause in Contracts

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Privatkunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Strom Gewerbekunden

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen4.1. Im Bruttopreis für Gaspreis (Arbeits- und Grundpreis) sind die Stromlieferung sind folgende folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerdie Erdgassteuer, die Stromsteuer, jeweils an die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzbetreiber / Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- UmlageEntgelte für Messstellen- betrieb, die § 17f EnWG Offshore-NetzumlageMessung und Abrechnung, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren LastenKonzessionsabgaben), die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenVertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung sowie die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoff- emissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). Bruttopreise beinhalten zusätz- lich auch die Umsatzsteuer. 6.24.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke evb erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen über- prüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke evb sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach Ziffer 6.1 Ziff. 4.1. maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind evb ist bei Kostensteigerungen berechtigtbe- rechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind ist die Stadtwerke evb verpflichtet, Kostensteigerungen Kostensteige-rungen nur unter Ansatz An- satz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.34.3. Die Stadtwerke haben evb nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. Sie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen darf die Stadtwerke evb Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.44.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen erfol- gen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.54.5. Ändern Ändert die Stadtwerke evb die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke evb den Kunden in der textlichen Mitteilung brieflichen Mittei- lung hinweisen. Die Stadtwerke haben Kündigung bedarf der Textform. Die evb wird die Kündigung innerhalb einer Woche unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.3. bleibt unberührt. 6.64.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 4.2. bis 6.5 4.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer des Um- satzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche au- ßerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.74.7. Ziffern 6.2 Absätze 4.2. bis 6.5 4.5. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die GewinnungBeschaffung, Erzeugung, BeschaffungSpeicherung, Speicherung und Netznutzung Netz- nutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.84.8. Informationen über aktuelle Produkte Die jeweils aktuellen Preise sind im evb-Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxx und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxxxx.xxx-xxxxxx.xx jederzeit zugänglich.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preise und Preisanpassung. 6.12.1. Der Preis Gaspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt: Grundpreis: Arbeitspreis: 2.2. Der Netto-Grund- und Netto-Arbeitspreis enthalten anteilig u.a. die Kos- ten für Beschatfung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellen- betrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Ener- gie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Netto- Arbeitspreis die Energiesteuer für steuerbe- günstigtes Erdgas (Erdgassteuer, derzeit 0,55 Ct/kWh) und die Konzessions- abgabe, sowie die Mehrbelastungen aus der SLP-Bilanzierungsumlage, der Marktraumumstellungsumlage, dem Konvertierungsentgelt/-umlage sowie dem Entgelt für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Nutzung des Virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelt) jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer, Brutto- preise enthalten zusätzlich die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 Umsatzsteuer in der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskostenjeweils gesetzlichen Höhe. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind2.3. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Vo- novia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflich- tet, die vereinbarten Preise (Grund- und/ oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforder- lich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kosten- steigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berück- sichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. 6.42.4. Änderungen der Preise nach Zitfer 2.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden unver- züglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.62.5. Die Zitfern 2.3 und 2.4 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Ein- führung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertra- gung, die Verteilung oder die Abgabe von Gas für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlas- tungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden. 2.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 Zitfer 2.3 bis 6.5 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer Umsatz- steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.72.7. Ziffern 6.2 Die vorstehenden Regelungen aus Zitfer 2.1 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden2.6 sind abschließend. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Gas Supply Agreement

Preise und Preisanpassung. 6.12.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängi- gen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeits- preis zusammen. 2.2. Der Netto-Grundpreis und der Netto-Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis enthalten die Kosten für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerNetznutzung, Messstellenbetrieb, Messdienst- leistung und Abrechnung, die StromsteuerKosten für Beschaffung und Ver- trieb, die Erneuerbare- EnergienEnergiesteuer für steuerbegünstigtes Erdgas (Erd- gassteuer) und die Konzessionsabgabe, jeweils in der festge- legten Höhe, sowie die Mehrbelastungen aus der Regel- und Ausgleichsenergie-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, 29 Satz 2 GasNZV und das Entgelt für Messstellenbetrieb inkldie Nutzung des Virtuellen Handelspunktes (VHP- Entgelt). Messung sowie Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Beschaffungs- und VertriebskostenUmsatz- steuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). 6.22.3. Preisänderungen durch Die Stadtwerke Itzehoe GmbH nimmt mindestens alle 12 Mo- nate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kos- tensteigerungen ist die Stadtwerke erfolgen Itzehoe GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensi- tuation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss verein- barte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquiva- lenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Preisermittlung ist die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Itzehoe GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen Kosten- senkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen Kos- tensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preis- anpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen Xxxxxxxxx- kungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.42.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung Ände- rung erfolgen muss. Die Stadtwerke Itzehoe GmbH ist ver- pflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Preise zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Inter- netseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke Itzehoe GmbH den Kunden in der textlichen Mitteilung brieflichen Mit- teilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche bedarf der Textform. Die Stadt- werke Itzehoe GmbH soll eine Kündigung des Kunden unver- züglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.62.5. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 Ziffer 2.3 und 2.4 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündigungsmög- lichkeit an den Kunden weitergegebenweitergeben. 6.72.6. Die Ziffern 6.2 2.3 bis 6.5 2.5 gelten auch, soweit künftig neue nach Vertrags- schluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasstesonstiger hoheitlicher Be- lastungen den Bezug, die GewinnungFortleitung, Erzeugungdie Übertragung, Beschaffung, Speicherung die Verteilung oder die Abgabe von Gas für die Stadtwerke Itzehoe GmbH verteuern oder verbilligen und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen diese Mehrbe- lastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Itzehoe GmbH wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Gaslieferungsvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.12.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Verbrauchspreis) zusammen. 2.2. Im Bruttopreis Die unter Ziffer 2.1. genannten Preise enthalten die Kosten für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerBeschaffung sowie die Vertriebskosten, die StromsteuerNetzentgelte des Netzbetreibers, die Erneuerbare- EnergienKosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Stockach GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung. Zusätzlich enthält der Netto-Verbrauchspreis die Konzessionsabgabe, die EEG-Umlage, die Netzentgelteden KWK-Aufschlag, die KraftOffshore-Wärme-Kopplungs- Umlage, die Netzumlage nach § 17f EnWG Offshore-NetzumlageEnWG, die Umlage nach § 19 StromNEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, jeweils in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Höhe. Der Brutto- Verbrauchspreis enthält zusätzlich die Stromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh) und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). Der Brutto-Grundpreis enthält zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). 2.3. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, nimmt die Stadtwerke Stockach GmbH mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke Stockach GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen vereinbarten Preise (Grund- und/oder Verbrauchspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Preisermittlung ist die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Stockach GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne von § 21d EnWG und werden der Stadtwerke Stockach GmbH dafür veränderte Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, ist die Stadtwerke Stockach GmbH berechtigt und im Falle einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung anzupassen. 2.4. Für Leistungen (z. B. unterjährige Abrechnung bezüglich einer Entnahmestelle ohne registrierender Leistungsmessung oder Mahnung bei Zahlungsverzug des Kunden) oder Kosten (z. B. Sperrgebühren des Netzbetreibers oder für einen Inkassogang durch die Stadtwerke Stockach GmbH) der Stadtwerke Stockach GmbH im Rahmen des mit dem Kunden bestehenden Vertrages, die nicht Gegenstand der eigentlichen Stromlieferung als solches sind, also nicht unter die vorstehenden Ziffern 2.1. bis 2.2. fallen, ist das Preisblatt der Stadtwerke Stockach GmbH maßgebend. Sind in diesem für solche Leistungen oder Kosten der Stadtwerke Stockach GmbH im Rahmen dieses Vertrages keine Preise ausgewiesen, richten sich diese nach § 315 BGB. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung Stockach GmbH teilt dem Kunden auf dessen Anfrage hin die Höhe der Kostenentwicklung vorin diesen Vertragsbedingungen genannten Entgelte und Preise mit. 6.42.5. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an Ziffer 2.3. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Stadtwerke Stockach GmbH wird dem Kunden die Kunden wirksamPreisänderung spätestens zwei Wochen, die mindestens bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der beabsichtigten Änderung erfolgen mussPreisanpassung in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat Hat der Kunde das Rechtder Stadtwerke Stockach GmbH seine E- Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden erfolgen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke Stockach GmbH den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Stockach GmbH soll eine Kündigung innerhalb einer Woche des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.62.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 Ziffer 2.3. und 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweitergeben. 6.72.7. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, gelten die Ziffern 6.2 2.3. bis 6.5 gelten 2.6. auch, soweit künftig neue nach Vertragsabschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke Stockach GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Stockach GmbH wirksam werden. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsabschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. 2.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise der Stadtwerke Stockach GmbH sowie die in Ziffer 2.2. genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage unter www.stadtwerke- xxxxxxxx.xx zu finden. 2.9. Während der in der Auftragsbestätigung genannten Laufzeit der Preisgarantie findet Ziffer 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich durch Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam sowie Umlagen verursachte Preisanpassungen vorgenommen werden. 6.82.10. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxDie vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.9. sind abschließend.

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Samples: Supply Agreement

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen4.1. Im Bruttopreis für Gaspreis (Arbeits- und Grundpreis) sind die Stromlieferung sind folgende folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerdie Erdgassteuer, die Stromsteuer, jeweils an die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzbetreiber/Messstellenbetreiber zu entrich- tenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- UmlageEntgelte für Messstellenbe- trieb, die § 17f EnWG Offshore-NetzumlageMessung und Abrechnung, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren LastenKonzessionsabgaben), die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenVertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung sowie die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoffemissions- handel nach dem BEHG („CO2-Preis“). Bruttopreise beinhalten zusätzlich auch die Umsatzsteuer. 6.24.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke evb erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen über- prüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke evb sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach Ziffer 6.1 Ziff. 4.1. maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind evb ist bei Kostensteigerungen berechtigtbe- rechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind ist die Stadtwerke evb verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz An- satz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.34.3. Die Stadtwerke haben evb nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. Sie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen darf die Stadtwerke evb Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.44.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen erfol- gen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.54.5. Ändern Ändert die Stadtwerke evb die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke evb den Kunden in der textlichen Mitteilung brieflichen Mittei- lung hinweisen. Die Stadtwerke haben Kündigung bedarf der Textform. Die evb wird die Kündigung innerhalb einer Woche unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.3. bleibt unberührt. 6.64.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 4.2. bis 6.5 4.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer des Um- satzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche au- ßerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.74.7. Ziffern 6.2 Absätze 4.2. bis 6.5 4.5. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die GewinnungBeschaffung, Erzeugung, BeschaffungSpeicherung, Speicherung und Netznutzung Netz- nutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität elektrischer Ener- gie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.84.8. Informationen über aktuelle Produkte Die jeweils aktuellen Preise sind im evb-Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxx und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxxxx.xxx-xxxxxx.xx jederzeit zugänglich.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus 5.1 Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. bilden den Strompreis. 5.2 Im Bruttopreis Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, Umsatzsteuer, Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb (im Falle des Einsatzes eines intelligenten Messsystems werden die Stromlieferung Kosten für Messung und Messstellenbetrieb separat vom Strompreis in Rechnung gestellt), die EEG- und KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage gemäß § 17f EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten gemäß § 18 AblaV und die Umlage nach § 19 StromNEV. 5.3 Im Gaspreis sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten, Umsatzsteuer, Energiesteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten der Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“), sowie die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb. 6.25.4 Die SWB nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Preisänderungen durch Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke erfolgen SWB berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilrechtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Preisermittlung ist die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke SWB verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Kostensenkungen dürfen nicht später weitergegeben werden als Kostensteigerungen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4. 5.5 Änderungen der Preise nach Ziffer 5.4. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die SWB ist verpflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Preise zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke SWB den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche bedarf der Textform. Die SWB soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.65.6 Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gelten die Ziffern 5.2. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.75.5. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Gewinnung, Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, Speicherung und Speicherung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen elektrischer Energie betreffende, Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.85.7 Ziffern 5.2. bis 5.5. gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Gewinnung, Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, Speicherung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung) für den Verbrauch von Gas betreffende, Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 5.8 Ziffern 4.2 bis 4.5 gelten ebenfalls entsprechend, für neue direkte oder indirekte nach Vertragsschluss aufkommende, bei Vertragsschluss aber noch nicht konkret vorhersehbare Belastungen der SWB mit Mehrkosten aufgrund von CO2-Emissionen, die entweder bereits den Preis verteuern, den die SWB für die Erdgasbeschaffung zahlen muss, oder die aufgrund des Weiterverkaufs der Energie durch die SWB erst entstehen. 5.9 Abweichend von Ziffer 4.1 bis 4.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 5.10 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer- und Abgabensätze gemäß Ziffern 4.2 bis 4.6. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der SWB angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 5.11 Aktuelle Informationen über aktuelle Produkte die geltenden Preise der SWB sowie die in Ziffer 5.2. und Tarife erhält 5.3. genannten Preisbestandteile sind auf der Kunde im Internet Homepage der SWH unter xxx.xxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx zu finden.

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Samples: Energieliefervertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis setzt sich aus wird kalkuliert auf Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 lage der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenKosten, die für die Preisermittlung Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten.‌ Die Stadtwerke sind verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 maßgeblich sindnach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführenüberwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Bei Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadtwerke haben Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKostener- höhungen. Insbesondere dürfen Der Kunde/die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenKundin hat gemäß § 315 Abs. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.43 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden nur wirksam, wenn die mindestens einen Monat Stadt- werke dem Kunden/der Kundin die Änderungen spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen mussdem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so In diesem Fall hat der Kunde Kunde/die Kundin das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Änderung Preisanpassung zu kündigen. Hierauf werden wird der Kunde/die Stadtwerke Kundin von den Kunden Stadtwerken in der textlichen Mitteilung hinweisengesondert hingewie- sen. Die Stadtwerke haben der Kunde/die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes Kundin von den Stadtwerken in Textform bestätigender Mitteilung gesondert hin- gewiesen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB so- wie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise und Preisanpassung. 6.15.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis, einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (unterschieden nach AC- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis DC-Ladung) und einem zeitabhängigen Ladepreis zusammen. 5.2. Die unter Ziffer 5.1. genannten Preise enthalten die Personal-, Material- und Sachkosten für die Netzbereitstellung und die Lieferung. Die Kosten der Netzbereitstellung setzen sich aus den Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers, den Kosten für den Messstellenbetrieb und für die Verbrauchsmessung zusammen. Im Bruttopreis In den Kosten für die Stromlieferung Lieferung sind folgende die Kosten für die Beschaffung inklusive Regel- und Ausgleichsenergie sowie die Kosten für den Vertrieb und die Abrechnung enthalten: Die Umsatzsteuer. 5.3. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Erneuerbare- EnergienEEG- und KWK-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- sog. Offshore- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 19 Strom- NEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, jeweils in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenim Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatz- steuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 5.4. Sollte der Erlass, der Wegfall oder die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder sollten behördliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss die Wirkung haben, dass sich der Bezug, die § 19 StromNEV-UmlageFortleitung, die KonzessionsabgabenÜbertragung, das Entgelt die Verteilung oder die Abgabe von Strom für Messstellenbetrieb inkldie Stadtwerke Norderstedt verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verbilligt sich zum Ausgleich dieser Kostensteigerungen oder -senkungen der Grundbzw. Messung Arbeitspreis entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt bzw. für die Stadtwerke Norderstedt Wirkung entfaltet. Ziffer 5.5 Satz 2 sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenZiffer 5.6 gelten in diesem Fall entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der in Ziffer 5.3 genannten Preisbestandteile. 6.25.5. Preisänderungen durch In allen anderen als den von Ziffer 5.4 erfassten Fällen sind die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind Norderstedt bei Kostensteigerungen berechtigt, berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführendie verein- barten Preise (Grund- bzw. Arbeitspreis) nach billigem Ermessen anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Norderstedt verpflichtet, Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Preisänderun- gen durch die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Norderstedt erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich über- prüfen lassen. Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für die Kundin/den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke Norderstedt nehmen mindestens alle 12 Monate einmal jährlich eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorvor und führen, soweit sie dazu berechtigt und verpflichtet sind, nach den Maßgaben der Ziffer 5.4 bzw. 5.5 eine Preisanpassung durch. 6.45.6. Änderungen der Preise nach Ziffer 5.5 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Norderstedt sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an die Kundin/den Kunden die Änderungen auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat Die Kundin/der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Ände- rungen zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke Norderstedt die Kundin/den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Norderstedt sollen eine Kündigung innerhalb einer Woche der Kundin/des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.65.7. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 5.5 und 5.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit Kündi- gungsmöglichkeit an die Kundin/den Kunden weitergegeben. 6.75.8. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auchDie Stadtwerke Norderstedt sind berechtigt, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, für die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werdenzeitliche Nutzung der Ladeinfrastruktur ein Entgelt zu berechnen. 6.85.9. Aktuelle Informationen über aktuelle Produkte und die geltenden Tarife erhält der Kunde Stadtwerke Norderstedt sowie die in Ziffer 5.3 genannten Preisbestandteile sind im Internet unter xxx.xxxx.xx.xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xx zu finden

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Samples: Elektromobilitätsvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.12.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. 2.2. Im Bruttopreis Der Netto-Grundpreis enthält die Kosten für Personal, Netznutzung, inkl. Abrechnung, Messstellenbetrieb, Beschaffung und Vertrieb. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellen ihm die Stromlieferung sind folgende Stadtwerke Husum GmbH keine Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerfür den Messstellenbetrieb in Rechnung. Der Netto-Arbeitspreis enthält die Kosten für Personal, Beschaffung und Vertrieb. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh), das Netzentgelt, die Stromsteuer, Konzessionsabgabe sowie die Erneuerbare- EnergienEEG- und KWKG-Umlage, die NetzentgelteOffshore-Netzumlage gemäß § 17f EnWG, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die Umlage für abschaltbare Lasten gemäß § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, 18 AbLaV und die Umlage nach § 18 19 StromNEV, jeweils in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenim Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 2.3. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, nehmen die Stadtwerke Husum GmbH mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Husum GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Husum GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.42.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden in Textform wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Husum GmbH sind verpflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Preise zeitgleich mit der Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke Husum GmbH den Kunden in der textlichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Husum GmbH sollen eine Kündigung innerhalb einer Woche des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.62.5. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, gelten die Ziffern 2.3 und 2.4 auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung von zusätzlichen, auch neu geschaffenen, oder die Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke Husum GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Husum GmbH wirksam werden. 2.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 Ziffer 2.3 bis 6.5 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweitergeben. 6.72.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Aktuelle Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält die geltenden Preise der Kunde im Internet Stadtwerke Husum GmbH sowie die in Ziffer 2.2 genannten Preisbestandteile sind auf der Homepage der Stadtwerke Husum GmbH unter xxx.xxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx zu finden. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1 bis 2.7 sind abschließend.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1. NESTRONLIN 5.1 Der Preis Gesamtpreis setzt sich aus Grund- dem Arbeitspreis und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis dem Grundpreis zusammen. Im Bruttopreis Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Neuss für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerStromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die StromsteuerKos- ten für Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Erneuerbare- Energien-UmlageNetzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Netzentgelte, die Moderni- sierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplungs- UmlageKopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 17f EnWG 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsver- sorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-NetzumlageHaftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltba- re Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 5.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Verordnung zu abschaltbaren LastenStrom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhö- hungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 5.3 Wird die Erzeugung, die § 19 StromNEV-UmlageBeschaffung, die KonzessionsabgabenVerteilung oder die Beliefe- rung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, das Entgelt für Messstellenbetrieb inklkönnen die Stadtwerke Neuss ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Messung sowie Dies gilt nicht, wenn die Beschaffungs- und Vertriebskostenjeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auf- erlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 6.2. Preisänderungen durch 5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strom- preis werden die Stadtwerke erfolgen im Wege Neuss den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensEntwicklung der unter 5.1 aufgeführten Preisbestand- teile und nach 5.3 ggf. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenzusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Kostensteige- rungen sind die Stadtwerke Neuss hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflich- ten die Stadtwerke Neuss, den Strompreis entsprechend zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Neuss werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge- tragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 5.5 Änderungen des Strompreises sind ausschließlich nur zum Monatsersten möglich. Die Stadtwerke Neuss werden dem Kunden die Änderungen spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mittei- len. In der Kosten zu berücksichtigenPreisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, die welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 Preis- änderung maßgeblich sind. Die Preisänderungen sind für den Kunden zu- dem unter der Internetadresse der Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Neuss xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäfts- stellen der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmenNeuss ausgelegt. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt 5.6 Im Fall einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung in Textform gegenüber den Stadtwerken Neuss zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke Auf dieses Recht wird der Kunde von den Kunden Stadtwerken Neuss in der textlichen Mitteilung hinweisenPreisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Die Stadtwerke haben Im Fall der Kündigung wird die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. 5.7 Informationen über aktuelle Produkte die jeweils aktuellen Preise sind im KundenCenter Energie & Wasser der Stadtwerke Neuss, Xxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxx, erhältlich und Tarife erhält der Kunde können auch im Internet unter xxx.xxxx.xxwww. stadtwerke- xxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistun- gen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromliefervertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis setzt sich aus wird kalkuliert auf Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis für die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 lage der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenKosten, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sindNutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine Preisänderung durchzuführensolche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Bei Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadtwerke haben Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie KostenerhöhungenKostener- höhungen. Insbesondere dürfen Der Kunde/die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als KostensteigerungenKundin hat gemäß § 315 Abs. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.43 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden nur wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern wenn die Stadtwerke dem Kunden/der Kundin die Preise, so Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilt. In diesem Fall hat der Kunde Kunde/die Kundin das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisanpassung zu kündigen. Hierauf werden wird der Kunde/die Kundin von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Kunden Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Kunden/der Kundin wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbin- dung mit einer Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages an- gedroht. Erfolgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der textlichen Mitteilung hinweisenoffenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Stadtwerke haben Kündigung bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzu- ges in nicht unwesentlicher Höhe vor, wenn der Kunde/die Kündigung Kundin seiner/ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührtZu- gang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise und Preisanpassung. 6.12.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. 2.2. Im Bruttopreis Der Netto-Grundpreis enthält Allgemeine Kostenbestandteile zur Vertragsabwicklung und Vertragsabrechnung inkl. Personal- und IT-Kosten. Der Netto- Arbeitspreis enthält insbesondere die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers (soweit beide Dienstleistungen durch den örtlichen Netzbetreiber erbracht werden). 2.3. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerStromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh) sowie die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Erneuerbare- EnergienEEG- und KWK-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- sog. Offshore- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 19 StromNEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, jeweils in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenim Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). 2.4. Sollten der Erlass, der Wegfall oder die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder sollten behördliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss die Wirkung haben, dass sich der Bezug, die § 19 StromNEV-UmlageFortleitung, die KonzessionsabgabenÜbertragung, das Entgelt die Verteilung oder die Abgabe von Strom für Messstellenbetrieb inkldie Gemeindewerke Krauchenwies – Stromversorgung verteuert oder verbilligt, so erhöht oder verbilligt sich zum Ausgleich dieser Kostensteigerungen oder -senkungen der Grund- bzw. Messung Arbeitspreis entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt bzw. für die Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung Wirkung entfaltet. Ziffer 2.5 Satz 2 sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenZiffer 2.6 gelten in diesem Fall entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der in Ziffer 2.3 genannten Preisbestandteile. 6.22.5. Preisänderungen durch In allen anderen als den von Ziffer 2.4 erfassten Fällen sind die Stadtwerke erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung bei Kostensteigerungen berechtigt, berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführendie vereinbarten Preise (Grund- bzw. Arbeitspreis) nach billigem Ermessen anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Gemeindewerke Krauchenwies – Stromversorgung verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisänderunge n durch die Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Preis-anpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben werden als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke Gemeindewerke Krauchenwies nehmen mindestens alle 12 zwölf Monate eine Überprüfung Überp rüfung der Kostenentwicklung vorvor und führen, soweit sie dazu verpflichtet sind, nach den Maßgaben der Ziffer 2.4 bzw. 2.5 zum 01.0 1. eines Jahres eine Preisanpassung durch. 6.42.6. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.5 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat minde stens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Gemeindewerke Krauchenwies sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden die Änderungen auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden die Stadtwerke Gemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche bedarf der Textform. Die Gemeind ewerke Krauchenwies - Stromversorgung soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit den Gemeindewerken Krauchenwies - Stromversorgung die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 6.62.7. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Aktuelle Informationen über aktuelle Produkte und die geltenden Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxGemeindewerke Krauchenwies - Stromversorgung sowie die in Ziffer 2.3 genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx zu finden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen4.1. Im Bruttopreis für Strompreis (brutto) sind die Stromlieferung sind folgende folgenden Kosten enthalten: Die Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die StromsteuerStromsteu- er, die Erneuerbare- Energien-Umlagean den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die NetzentgelteKosten für Messung und Messstellenbetrieb, die KraftKosten der Abrechnung, die Kon- zessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Krak-Wärme-Kopplungs- UmlageKopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die Las- ten (AbLaV) und nach § 19 StromNEV17 f. Energiewirtschaksgesetz (Offshore-Umlage, die Konzessionsabgaben). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb inkl. und Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenAb- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu finden. 6.24.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen ein- seitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind Preisermitt- lung ist die Stadtwerke Würzburg AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.34.3. Die Stadtwerke haben Würzburg AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würzburg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmenbe- stimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen betriebswirtschak- lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen darf die Stadtwerke Würzburg AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.44.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten beabsichtig- ten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Würzburg AG wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden die Änderung auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungenseiner Internetseite veröffentlichen. 6.54.5. Ändern Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt außerordent- lich auf das Datum des Wirksamwerdens der Änderung Preisänderung zu kündigenkündi- gen. Die Kündigung muss rechtzeitig, d. h. bis einen Tag vor Inkraktreten der Preisänderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegangen sein. Hierauf werden wird die Stadtwerke Würzburg AG den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben Würzburg AG hat die Kündigung innerhalb einer Woche unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.64.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 2 bis 6.5 5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweiter- gegeben. 6.74.7. Ziffern 6.2 2 bis 6.5 5 gelten auch, auch soweit künftig künkig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die GewinnungBeschaffung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität elektrischer Ener- gie betreffende Belastungen Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Ökostromvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis Vertragspreis setzt sich aus Grund- einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und verbrauchsabhängigem einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis Der Netto-Grundpreis und der Netto-Arbeitspreis enthalten die Kosten für Personal, Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messdienstleistung, Abrechnung, Beschaffung und Vertrieb. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromlieferung sind folgende Kosten enthalten: Die UmsatzsteuerStromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh) sowie die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Erneuerbare- EnergienEEG- und KWK-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG sog. Offshore-NetzumlageUmlage, die Umlage nach § 19 StromNEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, jeweils in der Verordnung zu abschaltbaren Lastenim Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). Die Stadtwerke Nortorf AöR nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke Nortorf AöR berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inklvereinbarten Preise (Grund- bzw. Messung sowie die Beschaffungs- und Vertriebskosten. 6.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke erfolgen Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessensnach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Preisermittlung ist die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke Nortorf AöR verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Nortorf AöR ist verpflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Preise zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis an den Kunden auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Ändern die Stadtwerke die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Änderungen zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke Nortorf AöR den Kunden in der textlichen brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke haben die Nortorf AöR soll eine Kündigung innerhalb einer Woche des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 2.3. und 2.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Umsatzsteuer-gesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7weitergeben. Die Ziffern 6.2 2.3. bis 6.5 2.5. gelten auch, soweit künftig neue nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasstehoheitliche Belastungen den Bezug, die GewinnungFortleitung, Erzeugungdie Übertragung, Beschaffung, Speicherung die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke Nortorf AöR verteuern oder verbilligen und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen die Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Nortorf AöR wirksam werden. 6.8. Aktuelle Informationen über aktuelle Produkte und die geltenden Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxStadtwerke Nortorf AöR sowie die in Ziffer 2.2 genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx zu finden.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Preise und Preisanpassung. 6.1. Für die Nutzung der Ladepunkte des Mobilitätsanbieters und der Ladepunkte der Roamingpartner zahlt der Kunde den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Im Bruttopreis wird kalkuliert auf Grundlage der Kosten, die für die Stromlieferung sind folgende Nutzung der Ladepunkte durch alle Kunden in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerfür den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebe- schaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbezogenen Umlagen, die Stromsteuer, die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- Umlage, die § 17f EnWG Offshore-Netzumlage, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung EEG- sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenRoamingkosten. 6.2. Preisänderungen durch Der Mobilitätsanbieter ist verpflichtet, die Stadtwerke erfolgen im Wege Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhun- gen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der einseitigen Leistungsbestimmung in Ziffer 6.1 genannten Kos- ten. Der Mobilitätsanbieter überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preis- anpassung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preis- anpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkun- gen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Mobilitätsanbieter ist verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen ErmessensErmessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenhat gemäß § 315 Abs. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen3 BGB das Recht, die für die Preisermittlung nach Ziffer 6.1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind die Stadtwerke verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsanbieters gerichtlich überprüfen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.3. Die Stadtwerke haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen die Stadtwerke Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.4lassen. Änderungen der Preise sind nur zum Monats- ersten möglich werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden nur wirksam, wenn der Mobilitätsanbieter dem Kunden die mindestens einen Monat Änderungen spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen mussdem ge- planten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.5. Ändern die Stadtwerke die Preise, so In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Preisanpassung zu kündigenkündi- gen. Hierauf werden die Stadtwerke den Kunden wird der Kunde vom Mobilitätsanbieter in der textlichen Mitteilung hinweisen. Die Stadtwerke haben die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührtgesondert hingewiesen. 6.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 bis 6.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.7. Ziffern 6.2 bis 6.5 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Gewinnung, Erzeugung, Beschaffung, Speicherung und Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xx.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise und Preisanpassung. 6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen4.1. Im Bruttopreis für Gaspreis (Arbeits- und Grundpreis) sind die Stromlieferung sind folgende folgenden Kosten enthalten: Die Umsatzsteuerdie Erdgassteuer, die Stromsteuer, jeweils an die Erneuerbare- Energien-Umlage, die Netzbetreiber / Messstellenbetreiber zu ent- richtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, die Kraft-Wärme-Kopplungs- UmlageEntgelte für Messstellen- betrieb, die § 17f EnWG Offshore-NetzumlageMessung und Abrechnung, die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren LastenKonzessionsabgaben), die § 19 StromNEV-Umlage, die Konzessionsabgaben, das Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung sowie die Beschaffungs- und VertriebskostenVertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung sowie die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten aus dem nationalen Brennstoff- emissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“). Bruttopreise beinhalten zusätz- lich auch die Umsatzsteuer. 6.24.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke evb erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung Leistungsbe- stimmung in Ausübung billigen ErmessensErmessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen über- prüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke evb sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung Preiser- mittlung nach Ziffer 6.1 Ziff. 4.1. maßgeblich sind. Die Stadtwerke sind evb ist bei Kostensteigerungen berechtigtbe- rechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind ist die Stadtwerke evb verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz An- satz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 6.34.3. Die Stadtwerke haben evb nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenent- wicklung vor. Sie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen darf die Stadtwerke evb Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die Stadtwerke nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 6.44.4. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher brieflicher Mitteilung an die den Kunden wirksam, die mindestens einen Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen erfol- gen muss. Die Mitteilung erfolgt in verständlicher und einfacher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderungen. 6.54.5. Ändern Ändert die Stadtwerke evb die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden wird die Stadtwerke evb den Kunden in der textlichen Mitteilung brieflichen Mittei- lung hinweisen. Die Stadtwerke haben Kündigung bedarf der Textform. Die evb wird die Kündigung innerhalb einer Woche unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.3. bleibt unberührt. 6.64.6. Abweichend von den vorstehenden Ziffern 6.2 4.2. bis 6.5 4.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer des Um- satzsteuersatzes gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche au- ßerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 6.74.7. Ziffern 6.2 Absätze 4.2. bis 6.5 4.5. gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die GewinnungBeschaffung, Erzeugung, BeschaffungSpeicherung, Speicherung und Netznutzung Netz- nutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von Elektrizität Gas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden. 6.84.8. Informationen über aktuelle Produkte Die jeweils aktuellen Preise sind im evb-Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxx und Tarife erhält der Kunde im Internet unter xxx.xxxx.xxxxx.xxx-xxxxxx.xx jederzeit zugänglich.

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Samples: Erdgasliefervertrag