Leistungspflichten Musterklauseln

Leistungspflichten. 4.1.1. TIS gewährleistet eine Erreichbarkeit der Server von 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von TIS liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. TIS kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. 4.1.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass dem Server dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird. 4.1.3. Gerät TIS mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TIS eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens drei Wochen betragen.
Leistungspflichten. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage des Vertrages und der Vertragsunterlagen gemäß den §§ 2 und 3 aus.
Leistungspflichten. 11 Verkehrsangebot (1) Die Aufgabenträger bestellen und die S-Bahn erbringt ab dem 15.12.2017 das in Anlage VA – Abschnitt 3 nach Zugkilometern (Zkm) spezifizierte Verkehrsangebot. Änderungen des Umfangs des Verkehrsangebotes sind nur nach Maßgabe dieses Vertrages möglich. Die in Anlage VA – Abschnitt 3 für jedes Land und jedes Kalenderjahr spezifisch ausge- wiesenen Zkm sind als Bezugsgröße zwischen den Vertragspartnern vereinbart. Die Bedienung jeder Station auf dem Laufweg einer Fahrgastfahrt ist Bestandteil des Verkehrsangebotes. Hiervon ausgenommen ist die Bedienung von Stationen, soweit infrastrukturelle Einschränkungen oder behördliche bzw. gerichtliche Anordnungen in Bezug auf die Nutzbarkeit der Infrastruktur dazu führen, dass ein Zug an den betroffenen Stationen nicht halten darf oder kann. (2) Ab dem 15.12.2017 schuldet die S-Bahn den Einsatz von maximal 122 Viertelzügen im Linieneinsatz ohne Instandhaltungsreserve zzgl. einer Betriebsreserve von 3 Viertel- zügen (Spitzenbedarf). Einzelheiten hierzu sind in Anlage VA geregelt. Der Spitzen- bedarf sinkt zu den in § 34 Abs. 2 genannten und sich ggf. nach den dortigen Vorgaben verändernden Zeitpunkten mit dem Ende der Erbringung der Verkehrsleistung für die dort genannten Linien bzw. Zuggruppen um die Anzahl der jeweils für diese Linien bzw. Zuggruppen gemäß Anlage VA vereinbarten Viertelzüge. Hierbei gelten die in Anlage VA – Abschnitt 4, letzter Unterabsatz, aufgeführten Ausnahmen. Die Verpflich- tung zur Bereitstellung einer Betriebsreserve nach Satz 1 endet zum Zeitpunkt der Beendigung der Verkehrsleistungen auf den Linien S41/42 (Stammzuggruppen) nach § 34 Abs. 2. Kann die S-Bahn die geschuldete Anzahl der Fahrzeuge des Spitzenbedarfs nicht bereit stellen, weil Fahrzeuge beschädigt oder zerstört worden sind, hat die S-Bahn diese auf eigene Kosten unverzüglich wiederherzustellen, es sei denn die S-Bahn weist nach, dass ihr dies unzumutbar ist und die Aufgabenträger sich nicht entscheiden, die über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehenden Kosten der Wiederherstellung entsprechend § 2 Nr. 3 VOL/B zu erstatten. § 11 Abs. 5 und Abs. 6 gelten bei einer Erstattung von Kosten durch die Aufgabenträger entsprechend. Unzumutbar ist die Wiederherstellung eines Viertelzuges zum einen, wenn der Schaden nach dem 31.12.2021 oder innerhalb von 24 Monaten vor der geplanten Außerbetrieb- nahme des betroffenen Viertelzuges eintritt, es sei denn die Wiederherstellung nimmt weniger als ein Drittel der Restlaufzeit ...
Leistungspflichten. 1. Der Umfang der Hauptleistungspflichten von diprotec GmbH ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Diprotec GmbH stellt lediglich die jeweiligen Infrastrukturen sowie den Internetzugriff hierauf zur Verfügung. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffenheit und Bereitstellung der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software ist nicht Vertragsbestandteil. 2. Soweit diprotec GmbH dem Kunden feste IP-Adressen zur Verfügung stellt, behalten wir uns Neu-Zuordnung vor, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. 3. diprotec GmbH nutzt ausschließlich Rechenzentren in der Bundesrepublik Deutschland. diprotec GmbH behält sich vor, die notwendige Infrastruktur bei einem anderen Anbieter anzumieten, sollten die Verfügbarkeit, die technischen Voraussetzungen oder die räumliche Beschränkung des Server-Standorts nicht mehr gewährleistet sein. In diesem Fall teilt diprotec GmbH dies dem Kunden innerhalb von 4 Wochen vor dem geplanten Wechsel mit. 4. Als Ausfallzeiten gelten nicht die Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen verursacht durch Kunden und Kundensoftware, vom Kunden falsch installierte Software, vom Hersteller verursachte Fehler in der eingesetzten Infrastruktur nicht zur Verfügung steht, ferner Zeiten der Ausfälle, die nicht im Einflussbereich von diprotec GmbH liegen (externe DNS- Probleme, Angriffe auf die Netz- und Mailsysteme, Ausfälle von Teilen des Internets, höhere Gewalt, Verschulden Dritter) sowie Zeiten der planmäßigen Wartungen nach Ziff. 6, von denen der Kunde vorab in Kenntnis gesetzt wurde. 5. diprotec GmbH sowie der Betreiber des Rechenzentrums führen an Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke können Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend eingestellt oder beschränkt werden, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. diprotec GmbH wird solche Wartungsarbeiten soweit möglich in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen- oder beschränkungen erforderlich sein, wird diprotec GmbH den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Un...
Leistungspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung – gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1370/2007).
Leistungspflichten. 3.1. Der AN schuldet alle Planungsleistungen, die für die Realisierung der bestellten Leistungen erforderlich werden. Sollten die Vertragsgrundlagen und/oder die ausgehändigten Arbeitsunterlagen lückenhaft sein und einzelne Leistungen nicht enthalten, die für die vertragsgemäße Erfüllung gleichwohl erforderlich sind, gelten diese Leistungen als mit beauftragt, d.h. im Leistungsumfang enthalten. §§ 650q, 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und die entsprechenden gesetzlichen Rechtsfolgen werden hierdurch nicht berührt. Klargestellt wird, dass der AN durch vorstehende Beschreibung seiner Liefer-/Leistungspflicht nicht zu Mehrleistungen verpflichtet wird, die von seiner ursprünglichen funktionalen Verpflichtung, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk herzustellen, nicht erfasst ist. 3.2. Der AN hat alle Planungsleistungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden Unterlagen und Berechnungen vollständig und sachlich richtig zu erbringen. Sie müssen für die Durchführung des geplanten Vorhabens, dessen wirtschaftliche Ausführung und einen wirtschaftlichen Betrieb geeignet sein, unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien einer einfachen Bedienung und Wartung. Der AN hat darüber hinaus die zur Erfüllung seiner Planungsleistungen notwendigen Angaben z.B. anhand eines Revisionsverzeichnisses vollständig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem AG eine Qualitäts- und Quantitätskontrolle möglich ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche das Vorhaben betreffende Pläne und alle sonstigen, von ihm im Zuge seiner Tätigkeit erstellten oder erhaltenen Unterlagen (z.B. Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Prüfbescheide, Gutachten, Gebrauchsanweisungen, Protokolle etc.) dem AG jederzeit auf Verlangen zu übergeben. Der AG erwirbt mit der Übergabe dieser Pläne und Unterlagen Eigentum daran. Der AN hat alle Unterlagen an den vorgesehenen Stellen mit Datum, Bearbeitungs- und Prüfvermerk zu versehen. Als bearbeitende Abteilung ist die Kurzbezeichnung der Firma des AN anzugeben. Der AN verpflichtet sich, alle Planungsunterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, für den AG erstellte DV-Programme/Programmteile und sonstige Unterlagen und Dateien dem AG ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen. Dateien werden zusätzlich auf Datenträgern übergeben; soweit in den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2.2 Angaben zu Datenformaten gemacht sind, hat der AN die Dateien in diesen Datenformaten zu übergeben. 3.4. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN - gle...
Leistungspflichten. 3.1 Sofern in dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif nicht anders ausgewiesen, ist die Nutzung des IT-Team GmbH Internet-Zugangs auf bis zu 1.024 kbit/s beschränkt. Der Kunde ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Zugangskennung auf mehr als einem Computer, in Mehrplatzsystemen über einen Hard- oder Software-Router mit der Möglichkeit der Nutzung durch mehrere Computer oder Terminals zeitgleich einzusetzen. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der Kunde einen zur Mehrplatznutzung ausgewiesenen Tarif mit zentraler Einwahl nutzt und die Verbindung über einen Hard- oder Software-Router erfolgt. Für eventuell mitgelieferte Software gelten die Lizenzvereinbarungen bzw. Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde ist lediglich dann berechtigt, die ihm überlassene Software zur Speicherung und zum Abruf von Dateien auf einem von der IT- Team GmbH bereitgestellten Server zu nutzen, wenn er dazu den IT-Team GmbH Internet-Zugang nutzt.
Leistungspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen. Er ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrsleistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Leistungspflichten. QMedicus gewährleistet keinen Erfolg bei der Umset- zung der sich aus der erbrachten Dienstleistung er- gebenden Handlungsempfehlungen.
Leistungspflichten. QMedicus gewährleistet keinen Erfolg bei der ge- wünschten Werbemaßnahme.