Leistungspflichten Musterklauseln

Leistungspflichten. 4.1.1. TIS gewährleistet eine Erreichbarkeit der Server von 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von TIS liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) nicht zu erreichen ist. TIS kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. 4.1.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass dem Server dieselbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird. 4.1.3. Gerät TIS mit Leistungsverpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TIS eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. Die Nachfristsetzung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die schriftliche Form kann durch elektronische Form ersetzt werden, wenn der Kunde der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Die Nachfrist muss mindestens drei Wochen betragen.
Leistungspflichten. Der Auftragnehmer führt seine Leistungen auf der Grundlage des Vertrages und der Vertragsunterlagen gemäß den §§ 2 und 3 aus.
Leistungspflichten. 1. reventix ermöglicht es seinen Kunden über das Internet multimedial zu kommunizieren und erbringt für den Kunden sonstige IT- und Telekommunikationsdienstleistungen. 2. reventix gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Dienste und Systeme von 98,5% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten in denen das System ,aufgrund von technisch anderen Gründen, die nicht im Einflussbereich der reventix liegen (höherer Gewalt, Vorleistungen Dritter, u.a.) nicht oder eingeschränkt nutzbar ist. 3. reventix mietet Leitungen und Teilnehmeranschlüsse bei Netzbetreibern (Carriern). Die Leistung besteht aus der Weiterleitung von Gesprächen über das Internet zu diesen Netzbetreibern. reventix stellt selbst keinen Teilnehmeranschluss bereit. 4. Leistungsverzug mit außerordentlichem Kündigungsgrund seitens des Kunden besteht, wenn bereits eine schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens zwei Wochen ohne Erfolg verstrichen ist. 5. reventix darf zur Erbringung der Leistungen Subunternehmer einschalten, ohne dass davon ihre vertraglichen Pflichten berührt werden. 6. Soweit reventix seine Dienste entgeltfrei anbietet, hat der Kunde auf die Erbringung der Leistung keinen Erfüllungsanspruch oder sonstige rechtliche Ansprüche. 7. Unvorhersehbare Ereignisse durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und der Ausfall von Tele- kommunikationsverbindungen, sowie sonstige Störungen entbinden reventix während ihrer Dauer von der Pflicht zur Leistungserbringung. Der Anspruch auf Vergütung bleibt hiervon unberührt. 8. Xxxxxxxxxxxx, insbesondere Termine und Fristen, sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch reventix verbindlich und nur dann, wenn der Kunde alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig getroffen hat, sowie seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche gegen reventix ausgeschlossen, falls die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 2. Für Eigenentwicklungen haftet reventix nur, sofern es sich um Schäden grober Fahrlässigkeit handelt und nur im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung. 3. Bei Störungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von reventix liegen, entstehen keine Ansprüche des Kunden gegenüber reventix. 4. reventix haftet nicht für Fälle höherer Gewalt und sonstiger, nicht verschuldeter Umstände oder Ereignisse. 5. reventix haftet nicht für sonstige Schäden, insbesondere Folgeschäden in Form von entgangenen Gewinnen und mittelbaren Schäd...
Leistungspflichten. 3.1. Der AN schuldet alle Planungsleistungen, die für die Realisierung der bestellten Leistungen erforderlich werden. Sollten die Vertragsgrundlagen und/oder die ausgehändigten Arbeitsunterlagen lückenhaft sein und einzelne Leistungen nicht enthalten, die für die vertragsgemäße Erfüllung gleichwohl erforderlich sind, gelten diese Leistungen als mit beauftragt, d.h. im Leistungsumfang enthalten. §§ 650q, 650b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und die entsprechenden gesetzlichen Rechtsfolgen werden hierdurch nicht berührt. Klargestellt wird, dass der AN durch vorstehende Beschreibung seiner Liefer-/Leistungspflicht nicht zu Mehrleistungen verpflichtet wird, die von seiner ursprünglichen funktionalen Verpflichtung, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk herzustellen, nicht erfasst ist. 3.2. Der AN hat alle Planungsleistungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden Unterlagen und Berechnungen vollständig und sachlich richtig zu erbringen. Sie müssen für die Durchführung des geplanten Vorhabens, dessen wirtschaftliche Ausführung und einen wirtschaftlichen Betrieb geeignet sein, unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien einer einfachen Bedienung und Wartung. Der AN hat darüber hinaus die zur Erfüllung seiner Planungsleistungen notwendigen Angaben z.B. anhand eines Revisionsverzeichnisses vollständig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem AG eine Qualitäts- und Quantitätskontrolle möglich ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche das Vorhaben betreffende Pläne und alle sonstigen, von ihm im Zuge seiner Tätigkeit erstellten oder erhaltenen Unterlagen (z.B. Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Prüfbescheide, Gutachten, Gebrauchsanweisungen, Protokolle etc.) dem AG jederzeit auf Verlangen zu übergeben. Der AG erwirbt mit der Übergabe dieser Pläne und Unterlagen Eigentum daran. Der AN hat alle Unterlagen an den vorgesehenen Stellen mit Datum, Bearbeitungs- und Prüfvermerk zu versehen. Als bearbeitende Abteilung ist die Kurzbezeichnung der Firma des AN anzugeben. Der AN verpflichtet sich, alle Planungsunterlagen, Zeichnungen, Spezifikationen, für den AG erstellte DV-Programme/Programmteile und sonstige Unterlagen und Dateien dem AG ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen. Dateien werden zusätzlich auf Datenträgern übergeben; soweit in den Vertragsgrundlagen gemäß Ziffer 2.2 Angaben zu Datenformaten gemacht sind, hat der AN die Dateien in diesen Datenformaten zu übergeben. 3.4. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN - gle...
Leistungspflichten. 1. Die sinma GmbH verschafft dem Kunden den Zugang zum Internet und vermittelt die Datenkommunikation über das von ihr betriebene Datennetz von der Schnittstelle am Übergabepunkt des Kunden (Modem oder Kundenserver) bis zum Übergabepunkt der sinma GmbH an das Internet. Der Datenverkehr außerhalb des eigenen Datennetzes ist durch die sinma GmbH nicht beeinflussbar und daher nicht Gegenstand des Access-Provider-Vertrages. Die Vermitt- lung der Datenkommunikation ist eine Dienstleistung, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, ein werk- vertraglicher Erfolg ist nicht geschuldet. Die sinma GmbH wird sich jedoch im Rahmen ihrer Leistungspflichten um ei- ne 99%ige Verfügbarkeit im Regelbetrieb bemühen. 2. Sofern die sinma GmbH für die Verschaffung des Internetzugangs Übertragungswege oder Vermittlungseinrichtungen von Dritten bezieht, beschränken sich ihre Leistungspflichten darauf, diese Dritten sorgfältig unter Berücksichtigung der vertraglichen Interessen des Kunden auszuwählen und das ihrerseits Erforderliche zu veranlassen, dass die dritt bezogenen Leistungen pflichtgemäß erfüllt werden. Die sinma GmbH wird dem Kunden auf Anfrage Name, Anschrift und den Gegenstand der vertraglichen Leistungen dieses Dritten mitteilen 3. Die sinma GmbH wird die ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten pflichtgemäß zu nutzen, um den Internetzugang dauerhaft bereitzuhalten. Zum Zwecke von Wartungsarbeitungen und Störungsbeseitigungen kann die sinma GmbH den Betrieb ihres Datennetzes unterbrechen, wird aber die Unterbrechungen möglichst gering hal- ten. Werden umfangreichere Wartungsarbeitungen notwendig, die absehbar zu längeren Störungen führen, so wird die sinma GmbH den Kunden unverzüglich, spätestens zwei Tage vor der Unterbrechung, davon per E-Mail in Kennt- nis setzen.
Leistungspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Leistungen nach Art, Umfang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anlagen sowie diesem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung – gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1370/2007).
Leistungspflichten. (1) In der Regel stehen die Internet-Webserver, auf denen die Websites des Kunden abgelegt sind, 24 Stunden täglich an allen Tagen eines Jahres zur Verfügung. Der Provider gewährleistet eine Erreichbarkeit dieser Internet-Webserver von 97 Prozent im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Webserver aufgrund technischer und sonstiger Probleme, die nicht im Einflussbereich des Providers liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter), über das Internet nicht zu erreichen sind. (2) Eine Gewährleistung für die Qualität der Verbindungen zu anderen Internet-Rechnern, für ein bestimmtes Nachrichtenaufkommen im Internet oder eine Bandbreitengarantie übernimmt der Provider nicht. (3) Der Provider ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Provider autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten. (4) Soweit der Provider kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Der Provider ist berechtigt, derartige bislang kostenlos zur Verfügung gestellte Dienste ohne Vorankündigung und Übergangsfrist einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen gesonderte Vergütung anzubieten. In diesem Fall informiert der Provider den Kunden unverzüglich. (5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet der Provider technische Unterstützung (Support), die über seine allgemeine Gewährleistungsverpflichtung hinausgeht, nur gegen gesonderte Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweils aktuellen Stundensatz des Providers beziehungsweise nach besonderer Vereinbarung richtet. (6) Durch eine berechtigte Sperrung der Webpräsenz des Kunden seitens des Providers wird der Kunde nicht von seinen Leistungspflichten befreit.
Leistungspflichten. (1) xxxxxxxxxx.xx gewährleistet eine Erreichbarkeit der Webserver von 97% im Jahresmittel. Hiervon ausge- nommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von xxxxxxxxxx.xx liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist. (2) Der Leistungsumfang für Chat- und FTP- Datenverkehr (Traffic) ist begrenzt auf 10% der in den jeweiligen Tarifen ausgewiesenen freien Datenübertra- gungsmengen. Innerhalb eines bei xxxxxxxxxx.xx gebuchten Tarifes darf der Kunde nur Daten von sich selbst sowie von solchen Unternehmen einstellen, an denen der Kunde mehrheitlich beteiligt ist oder denen die Geschäftsführung des Kunden obliegt. (3) Die Kompatibilität mit bereits beim Kunden installier- ten Programmen ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, bei Programmierungen nicht geschuldet. xxxxxxxxxx.xx ist, auch wenn die Installation als solche von xxxxxxxxxx.xx erbracht wird, nicht verpflichtet, die Anpassung bereits beim Kunden bestehender Pro- gramme an die gelieferte Software zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die bereits beim Kunden vorhandenen Anwendungen von xxxxxxxxxx.xx bezogen worden sind. Weitere begleitende Leistungen von other- xxxxx.xx, auch die Benutzereinführung und ähnliches, sind nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
Leistungspflichten. 1. Die sinma GmbH stellt dem Kunden auf einem Server Speicherplatz bis zu der vertraglich vereinbarten Höchstgrenze und mit der vertraglich vereinbarten Server-Kapazität zur Verfügung und realisiert die technischen Voraussetzungen, die dort abgelegten Inhalte des Kunden im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Für die Vermittlung der Daten- kommunikation gelten die Vorschriften des § 2 Abs. (1) Nr. 1, 2. 2. Die Erbringung weiterer Dienste und Services (E-Mail, Reports, Log-Files Datenbanken), ergibt sich aus den vertrag- lich festgelegten Leistungsbeschreibungen.
Leistungspflichten. 1. Durch den Serverhousing-Vertrag verpflichtet sich die sinma GmbH dazu, die kundeneigenen Server sachgerecht zu verwahren. Die sinma GmbH hat für die ausreichende Absicherung der Server Sorge zu tragen, insbesondere die Server gegen Diebstahl und klimatische Einwirkungen zu schützen und die Anbindung zum Internet zu gewährleisten. Die sinma GmbH vermittelt die Datenkommunikation gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. (1) Nr.1, 2 zwischen der Schnittstelle des Servereingangs bis zum Übergabepunkt an das Internet. 2. Die Administration der Server sowie die Konfiguration des Servers auf einen individuellen Verwendungszweck und die Gewährleistung der Funktionalitäten der Server einschließlich der Datensicherung ist nicht Gegenstand des Ser- verhousing-Vertrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. 3. Server, welche dem Kunden mietweise überlassen worden sind und durch die sinma GmbH verwahrt werden, werden durch die sinma GmbH so zu konfiguriert, dass sie den durch den Kunden mitgeteilten individuellen Verwendungs- zwecken entsprechen. Die sinma GmbH hat die Funktionstüchtigkeit der Hardware und der von ihr vorinstallierten Dienste herzustellen und verschafft dem Kunden einen eigenen Zugriff auf den Rechner. 4. Die laufende Überwachung der einwandfreien Funktionalitäten, die regelmäßige Pflege des Serverbetriebes und die regelmäßige Vornahme der Datensicherung ist Gegenstand einer gesonderten Wartungsvereinbarung. 5. Die Beratung des Kunden betreffend die optimale Ausstattung des Servers oder die Einrichtung der firmeneigenen IT- Infrastruktur ist Gegenstand einer gesonderten Beratungsvereinbarung.