Common use of Preise und Preisanpassung Clause in Contracts

Preise und Preisanpassung. Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis wird kalkuliert auf Grund- lage der Kosten, die für die Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten. Die Stadtwerke sind verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde/die Kundin hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden/der Kundin die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilt. In diesem Fall hat der Kunde/die Kundin das Recht, den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde/die Kundin von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Kunden/der Kundin wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbin- dung mit einer Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages an- gedroht. Erfolgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der offenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzu- ges in nicht unwesentlicher Höhe vor, wenn der Kunde/die Kundin seiner/ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zu- gang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommt.

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Preise und Preisanpassung. Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Der Netto-Grundpreis und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis wird kalkuliert auf Grund- lage der Kosten, die für die Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält Netto-Arbeitspreis enthalten die Kosten für den Betrieb Personal, Netznutzung, Messstellenbetrieb, Messdienstleistung, Abrechnung, Beschaffung und Vertrieb. Zusätzlich enthält der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen UmlagenNetto-Arbeitspreis die Stromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh) sowie die Konzessionsabgabe, die EEGEEG- und KWK-Umlage, die sog. Offshore-Umlage, die Umlage nach § 19 StromNEV sowie Roamingkostendie Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %). Die Stadtwerke sind Nortorf AöR nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke Nortorf AöR berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise nach Ziffer 6.1 (Grund- bzw. Arbeitspreis) nach billigem Ermessen gemäß im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser KostenÄquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisan- passung Kunde kann dies nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde/die Kundin hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Rechtzivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Nortorf AöR verpflichtet, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu lassenberücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals 2.3. werden jeweils zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, wenn die Stadtwerke dem Kunden/der Kundin die Änderungen spätestens mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teiltder beabsichtigten Änderung erfolgen muss. In diesem Fall hat Die Stadtwerke Nortorf AöR ist verpflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Kunde/die Kundin das RechtPreise zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Der Kunde ist berechtigt, den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung Änderungen zu kündigen. Hierauf wird der Kunde/die Kundin von Stadtwerke Nortorf AöR den Stadtwerken Kunden in der brieflichen Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind über die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Kunden/der Kundin wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbin- dung mit einer Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages an- gedroht. Erfolgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der offenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werdenbevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzu- ges Die Stadtwerke Nortorf AöR soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in nicht unwesentlicher Höhe vorTextform bestätigen. Abweichend von vorstehenden Ziffern 2.3. und 2.4. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuer-gesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. Die Ziffern 2.3. bis 2.5. gelten auch, wenn soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Kunde/Wegfall neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige hoheitliche Belastungen den Bezug, die Kundin seiner/ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zu- gang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommtFortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke Nortorf AöR verteuern oder verbilligen und die Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Nortorf AöR wirksam werden. Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der Stadtwerke Nortorf AöR sowie die in Ziffer 2.2 genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx zu finden.

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Preise und Preisanpassung. Für Maßgeblich ist die Nutzung jeweilige Preisliste mit den jeweiligen Tarifen und Leistungsbeschreibungen bzw. die vertragliche Vereinbarung. Im übrigen sind Leistungen und Tarife freibleibend. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilig gesetzlich bestimmte Mehrwertsteuer ein. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent anzuheben, wenn sich der Ladepunkte der Stadtwerke allgemein für derartige Leistungen vom Beherbergungsbetrieb berechnete Preis erhöht und zwischen dem Vertragsschluss und der Lade- punkte Vertragserfüllung mehr als 4 Monate liegen. Die Preise können vom Hotel ferner geändert werden, wenn der Roamingpartner zahlt Xxxx nachträglich Änderungen der KundeAnzahl der gebuchten Zimmer/Gäste, der Leistungen des Beherbergungsbetriebs oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb dem zustimmt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kann die Kundin Unterkunft lediglich vom Xxxx und den Preis gemäß weiteren, sich aus der Anlage PreisblattBuchungsbestätigung ergebenden Personen in Anspruch genommen werden. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte und insbesondere eine Untervermietung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beherbergungsbetriebs. Der Preis wird kalkuliert auf Grund- lage der Kosten, die für die Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten. Die Stadtwerke sind Reisende ist verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen)eventuell auftretende Mängel, Störungen und Gebrauchsbeeinträchtigungen unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt Ansprüche des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde/die Kundin hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind Gastes entfallen nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksamdann nicht, wenn die Stadtwerke dem Kunden/Xxxx obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Wird der Kundin die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilt. In diesem Fall Aufenthalt infolge eines Mangels oder einer Störung erheblich beeinträchtigt, so hat der Kunde/die Kundin das RechtXxxx dem Beherbergungsbetrieb eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Xxxx berechtigt, den Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde/die Kundin von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Kunden/der Kundin wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbin- dung mit einer Aufforderung Einer Frist zur Zahlung des offenen Betrages an- gedroht. Erfolgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der offenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung Abhilfe bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzu- ges in nicht unwesentlicher Höhe vores nicht, wenn der Kunde/Beherbergungsbetrieb die Kundin seiner/ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Abhilfe unmöglich ist oder dem Xxxx die Fortsetzung des Aufenthalts unzumutbar ist bzw. der Xxxx ein für den Beherbergungsbetrieb erkennbares besonderes Interesse an der außerordentlichen Kündigung hat. Die Mitnahme von Haustieren bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem Beherbergungsbetrieb. Dabei ist die Art und Größe des Haustieres und bei mehreren Tieren deren Zahl anzugeben. Der Xxxx haftet für die von ihm mitgebrachten Tiere nach Zu- gang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommtRegeln über Haftung des Tierhalters. 3.

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Preise und Preisanpassung. Für die Nutzung der Ladepunkte der Stadtwerke und der Lade- punkte der Roamingpartner zahlt der Kunde/die Kundin den Preis gemäß der Anlage Preisblatt. Der Preis wird kalkuliert auf Grund- lage der Kosten, die für die Nutzung der Ladepunkte durch alle Kund:innen in diesem Tarif anfallen. Der Preis für die Nutzung der Ladepunkte enthält die Kosten für den Betrieb der Ladepunkte, für Energiebeschaffung und Vertrieb inkl. Netzentgelten und netzbe- zogenen Umlagen, die EEG-Umlage sowie Roamingkosten. Roamingkosten.‌ Die Stadtwerke sind verpflichtet, die Preise nach Ziffer 6.1 nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung, der in Ziffer 6.1 genannten Kosten. Die Stadtwerke überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Ver- änderung dieser Kosten seit der jeweils vorhergehenden Preisan- passung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpas- sung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisan- passung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die Stadt- werke sind verpflichtet, bei der Ausübung seines billigen Ermes- sens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berück- sichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen. Der Kunde/die Kundin hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Mobilitätsan- bieters gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ver- tragsverlängerung möglich, erstmals zum Ablauf der vertraglichen Erstlaufzeit. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Stadtwerke Stadt- werke dem Kunden/der Kundin die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teiltmitteilt. In diesem Fall hat der Kunde/die Kundin das Recht, den Ver- trag Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksamwer- dens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde/die Kundin von den Stadtwerken in der Mitteilung ge- sondert hingewiesengesondert hingewie- sen. Bei Zahlungsverzug des Kunden/der Kundin in nicht unwesentlicher Höhe sind die Stadtwerke berechtigt, dem Kunden/der Kundin den Zugang zu den Ladepunkten durch Deaktivierung der Zugangsbe- rechtigung zu entziehen. Dem Kunden/der Kundin wird der Entzug der Zugangsberechtigung mindestens zwei Wochen vorab in Verbin- dung mit einer Aufforderung zur Zahlung des offenen Betrages an- gedroht. Erfolgt eine Deaktivierung, wird die Zugangsberechtigung nach Ausgleich der offenen Forderung unverzüglich wieder aktiviert. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall eines wiederholten Zahlungsverzu- ges in nicht unwesentlicher Höhe vor, wenn der Kunde/die Kundin seiner/ihrer Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche von den Stadtwerken in der Mitteilung gesondert hin- gewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach Zu- gang einer Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung nach- kommt§ 398 BGB so- wie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

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