Preise und Preisanpassung. 4.1. Im Strompreis (brutto) sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb, die Kosten der Abrechnung, die Kon- zessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV) und nach § 17 f. Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Umlage). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu finden. 4.2. Preisänderungen durch die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen ver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Würzburg AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal- dierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 4.3. Die Stadtwerke Würzburg AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würz- burg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaft- lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Würzburg AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. 4.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Würzburg AG wird zu den be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. 4.5. Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordent- lich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündi- gen. Die Kündigung muss rechtzeitig, d. h. bis einen Tag vor Inkrafttreten der Preisänderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegangen sein. Hierauf wird die Stadtwerke Würzburg AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 4.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 2 bis 5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 4.7. Ziffern 2 bis 5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Ener- gie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Preise und Preisanpassung. 4.14.1 Der Vertragspreis für den Haushaltsstrom setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängi- gen Arbeitspreis zusammen. Im Strompreis (brutto) sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die Der Vertragspreis an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, Ladestationen der SWN-Verbund-Partner besteht nur aus einem verbrauchsab- hängigen Arbeitspreis. Der Preis für die optionale Wall-Box besteht nur aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis.
4.2 Der Netto-Grundpreis enthält die Kosten der Netznutzung für Messung und MessstellenbetriebAbrechnung sowie einen Vertriebskostenanteil. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Der Netto-Arbeitspreis enthält die Kosten der AbrechnungNetznutzung und die Vertriebskosten. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer (derzeit 2,05 Ct/kWh), das Netzentgelt, die Kon- zessionsabgabenKonzessionsabgabe sowie die EEG- und KWK-Umlage, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des KraftOffshore-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie Netzumlage gemäß § 17f EnWG, die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Umlage für abschaltbare Lasten gemäß § 18 AbLaV und die Umlage nach § 19 AbsStromNEV jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), Ebenfalls enthalten sind die Kosten aus Nutzung der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV) und nach § 17 f. Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Umlage). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnetLadeinfrastruktur. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu findenBruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19%).
4.2. Preisänderungen durch 4.3 Sofern im Vertrag oder im Auftragsschreiben nicht anders geregelt, nimmt die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen im Wege Neustadt an der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen ver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Würzburg AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal- dierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4.3. Die Stadtwerke Würzburg AG nimmt mindestens Weinstraße GmbH mindes- tens alle zwölf 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würz- burg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaft- lichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke Würzburg AG Neustadt an der Wein- straße GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.4. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksamverpflichtet, die mindestens sechs Wochen vor vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der beabsichtigten Änderung erfolgen musseinseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kos- tensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Die Stadtwerke Würzburg AG wird zu den be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit Neustadt an der brieflichen Mitteilung Weinstraße GmbH Sitz der Gesellschaft Geschäftsführung: Bankverbindung: Xxxxxxxx 00 00 00 Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 Dipl.-Betriebsw. (FH) Xxxxxxx Xxxxxx Sparkasse Rhein-Haardt 67409 Neustadt an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
4.5der Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxx xx xxx Xxxxxxxxxx Telefon 00000 000-0 Gerichtsstand Neustadt an der Weinstraße Telefax 06321 402-213 Handelsregister Nr. Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordent- lich auf das Datum des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündi- gen. Die Kündigung muss rechtzeitig, d. h. bis einen Tag vor Inkrafttreten der Preisänderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegangen sein. Hierauf wird die Stadtwerke Würzburg AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 2 bis 5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
4.7. Ziffern 2 bis 5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Ener- gie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.HRB 42075 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx Amtsgericht Ludwigshafen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferungen
Preise und Preisanpassung. 4.13.1. Im Strompreis (brutto) sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
3.2. Der Netto-Grundpreis und der Netto-Arbeitspreis enthalten die Kosten für Messung Personal, Messstellenbetrieb etc., Beschaffung und MessstellenbetriebVertrieb. Für eine zusätzliche Messeinrichtung d.h. für eine, deren Aufstellung nicht durch die Art der Beschaffenheit der Anlage, sondern durch persönliche Wünsche des Kunden notwendig wird, wird der Grundpreis gemäß diesem Vertrag in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich erhoben. Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, das Netzentgelt, die Kosten der AbrechnungEEG- und KWK-Umlage, die Kon- zessionsabgabensog. Offshore-Netzumlage, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaV) und StromNEV sowie die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 17 f. Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Umlage). Der Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet18 AbLaV, jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu findenBruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).
4.23.3. Preisänderungen durch Die Stadtwerke werden den ab 1.4.2020 gültigen Preis während der vertraglichen Erstlaufzeit bis zum 31.12.2020 nicht ändern.
3.4. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, nehmen die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGB)Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch Preisermittlung sind die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen ver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Würzburg AG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal- dierung Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4.3. Die Stadtwerke Würzburg AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würz- burg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaft- lichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Würzburg AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.43.5. Änderungen der Preise nach Ziffer 3.4 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke Würzburg AG wird zu den be- absichtigten sind verpflichtet, die beabsichtigten Änderungen der Preise zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden die Änderung auf seiner ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
4.5. Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordent- lich auf das Datum Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderungen zu kündi- gen. Die Kündigung muss rechtzeitig, d. h. bis einen Tag vor Inkrafttreten der Preisänderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegangen seinkündigen. Hierauf wird werden die Stadtwerke Würzburg AG den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die sollen eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4.63.6. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, gelten die Ziffern 3.4 und 3.5 auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Stadtwerke verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke wirksam werden.
3.7. Abweichend von vorstehenden Ziffern 2 Ziffer 3.3 bis 5 3.6 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweitergeben.
4.73.8. Ziffern 2 Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der Stadtwerke sowie die in Ziffer 3.2 genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx zu finden.
3.9. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 3.1 bis 5 gelten auch soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Ener- gie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden3.7 sind abschließend.
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Samples: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie an Privatkunden
Preise und Preisanpassung. 4.12.1. Im Strompreis Der Vertragspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (bruttoVerbrauchspreis) sind zusammen.
2.2. Die unter Ziffer 2.1. genannten Preise enthalten die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und für die Beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Umsatzsteuer, die Stromsteu- er, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden EntgelteNetzentgelte des Netzbetreibers, die Kosten für Messung Messung, sowie Messstellenbetrieb und MessstellenbetriebAbrechnung – soweit diese Kosten der Stadtwerke Stockach GmbH in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich enthält der Netto-Verbrauchspreis die Konzessionsabgabe sowie die gesetzliche Bilanzierungsumlage nach § 29 Satz 2 GasNZV, und die Kosten der Abrechnung, die Kon- zessionsabgaben, die Mehrbelastungen aus für den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) sowie die Umlagen Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem ErneuerbareBrennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Höhe. Der Brutto-Energien-Gesetz Verbrauchspreis enthält zusätzlich die Energiesteuer für steuerbegünstigtes Erdgas (EEG), nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgelt- verordnung (StromNEV-Umlage), der Verordnung zu abschaltbaren Las- ten (AbLaVErdgassteuer) und nach § 17 f. Energiewirtschaftsgesetz die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (Offshore-Umlagederzeit 19 %). Der Brutto-Grundpreis wird tagesgenau abgerechnet. Die Preise für das Netz- entgelt, das Entgelt für den Messstellenbetrieb und Messung sowie Ab- rechnung sind auf dem Preisblatt des Netzbetreibers zu findenenthält zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).
4.22.3. Preisänderungen durch Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, nimmt die Stadtwerke Würzburg AG erfolgen Stockach GmbH mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Stadtwerke Stockach GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Verbrauchspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGB)Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der ein- seitigen Leistungsbestimmung durch die Stadtwerke Würzburg AG sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz 1 maßgeblich sind. Die Stadtwerke Würz- burg AG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen ver- pflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die Stadtwerke Würzburg AG Stockach GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal- dierung Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4.3. Die Stadtwerke Würzburg AG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die Stadtwerke Würz- burg AG hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung Preisanpassungen sind dabei so zu bestimmendurchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaft- lichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die Stadtwerke Würzburg AG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
4.42.4. Für Leistungen (z. B. unterjährige Abrechnung bezüglich einer Entnahmestelle ohne Lastgangmessung oder Mahnung bei Zahlungsverzug des Kunden) oder Kosten (z. B. Sperrgebühren des Netzbetreibers oder für einen Inkassogang durch die Stadtwerke Stockach GmbH) der Stadtwerke Stockach GmbH im Rahmen des mit dem Kunden bestehenden Vertrages, die nicht Gegenstand der eigentlichen Gaslieferung als solches sind, also nicht unter die vorstehenden Ziffern 2.1. bis 2.2. fallen, ist das Preisblatt der Stadtwerke Stockach GmbH maßgebend. Sind in diesem für solche Leistungen oder Kosten der Stadtwerke Stockach GmbH im Rahmen dieses Vertrages keine Preise ausgewiesen, richten sich diese nach § 315 BGB. Die Stadtwerke Stockach GmbH teilt dem Kunden auf dessen Anfrage hin die Höhe der in diesen Vertragsbedingungen genannten Entgelte und Preise mit.
2.5. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen mussZiffer 2.3. sind nur zum Monatsersten möglich. Die Stadtwerke Würzburg AG Stockach GmbH wird zu den be- absichtigten Änderungen zeitgleich mit dem Kunden die Preisänderung spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden der brieflichen Preisanpassung in Textform mitteilen. Hat der Kunde der Stadtwerke Stockach GmbH seine E- Mail-Adresse angegeben, kann die Mitteilung über die Preisänderung auch per E-Mail an den Kunden die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen.
4.5erfolgen. Ändert die Stadtwerke Würzburg AG die Preise, so hat der Der Kunde das Rechtist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordent- lich auf das Datum Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung Änderungen zu kündi- gen. Die Kündigung muss rechtzeitig, d. h. bis einen Tag vor Inkrafttreten der Preisänderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegangen seinkündigen. Hierauf wird die Stadtwerke Würzburg AG Stockach GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Stockach GmbH soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
4.62.6. Abweichend von vorstehenden Ziffern 2 bis 5 Ziffer 2.3. und 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegebenweitergeben.
4.72.7. Sofern im Vertrag oder Auftragsschreiben nicht anders geregelt, gelten die Ziffern 2 2.3. bis 5 gelten auch 2.6. auch, soweit künftig neue nach Vertragsabschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall neuer Steuern, Abgaben Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasstesonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die BeschaffungFortleitung, Erzeugungdie Übertragung, Netznutzung (Übertragung die Verteilung oder die Abgabe von Gas für die Stadtwerke Stockach GmbH verteuern oder verbilligen und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Ener- gie betreffende die Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Stadtwerke Stockach GmbH wirksam werden. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsabschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
2.8. Aktuelle Informationen über die geltenden Preise der Stadtwerke Stockach GmbH sowie die in Ziffer 2.2. genannten Preisbestandteile sind auf unserer Homepage unter www.stadtwerke- xxxxxxxx.xx zu finden.
2.9. Während der in der Auftragsbestätigung genannten Laufzeit der Preisgarantie findet Ziffer 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich durch Steuern, Abgaben, sowie Umlagen verursachte Preisanpassungen vorgenommen werden.
2.10. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.8. sind abschließend.
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Samples: Gas Supply Agreement