Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
9.2. Preise und Notierungen, die für jeweils eine Woche gelten, und wobei Montag der erste Tag der Woche ist, a) sind der Fachpresse zu entnehmen, b) sind zu finden auf xxx.xxx.xx, c) und können bei SPF* erfragt werden.
9.3. Änderung von Preisen und Gebühren SPF* kann ohne Vorankündigung Preise ändern, z. B. Transportpreise, und Gebühren, z. B. Umschlaggebühren, unabhängig vom Grund.
9.4. Wert fehlerhafter Schweine SPF* kann einseitig den Wert von Ferkeln* festsetzen, die den Forderungen im Vertrag der Parteien*, den Geschäftsbedingungen oder den grundsätzlich für Ferkel* geltenden, dänischen Standards nicht entsprechen.
Preisermittlung. Der Preis für Ferkel*,
Preisermittlung. 3.1.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat seine Preisermittlung (Urkalkulation) dem Auftraggeber bereits im Zuge des vorausgegangenen Vergabeverfahrens, zusammen mit seinem Angebot als kennwortgeschützte PDF-Datei digital übermittelt. Der Auftraggeber darf diese Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer von der Absicht der Einsichtnahme durch Anforderung des Kennwortes zur Entschlüsselung der PDF-Datei rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme in den Räumen des Auftraggebers anwesend zu sein.
3.1.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, eine von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Art der Aufschlüsselung der Urkalkulation vom Auftragnehmer zu verlangen (z.B. in Form von EFB-Preisblättern), um diese transparent nachvollziehen zu können.
3.1.3 Sind nach § 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und / oder 8 Nr. 2 VOB/B Preise (z. B. für Nachträge) zu vereinbaren, so kann der Auftraggeber im Einzelfall verlangen, dass der Auftragnehmer zudem seine Preisermittlung für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorlegt sowie die erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt.
Preisermittlung. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalku- lation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
Preisermittlung. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Preisliste.
Preisermittlung. A_02_01_Leistungsverzeichnis / Preisblatt Gesamtsumme Miet- / Wartungskonditionen für eine Laufzeit von 60 Monaten (SW-Seiten - Berechnungsvolumen 850.000 Seiten x 5 Jahre = 4.250.000 Seiten) (Farb-Seiten - Berechnungsvolumen 500.000 Seiten x 5 Jahre = 2.500.000 Seiten) (Seitenpreis Scan - Berechnungsvolumen 10.000 Seiten x 5 Jahre = 50.000 Seiten) Laufmeterpauschale Counter / pro Seite A4 - Plotter LK 3 (Plotter) (Berechnungsvolumen 2.000 Seiten x 5 Jahre = 10.000 Seiten)
Preisermittlung. 12 Der Preis für Ferkel,
Preisermittlung. 5.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.
5.2 Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prü- fung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragneh- mer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen.
5.3 Ziffer 5.1 und 5.2 gelten auch für Leistungen von Unterauftragnehmern, wobei sich das Recht zur Anwesenheit in diesem Fall auf den betreffenden Unterauftragnehmer bezieht.
Preisermittlung. Preise und Notierungen,
Preisermittlung. (§ 2 VOB/B)