Preisermittlung Musterklauseln

Preisermittlung. 1. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils aktuelle Preisliste.
Preisermittlung. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalku- lation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der Auftragnehmer davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Die Preisermittlung wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben.
Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Ferkel*, die zu oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden. Bei Vereinbarungen über Spezialproduktion, z. B. UK oder Antonius, werden die jeweils geltenden Notierungszuschläge der Schlachtereien zum Lieferzeitpunkt angesetzt, sofern nichts anderes im Schweineringvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Export kommen Kosten für Wiegegebühr, Veterinärkontrolle, Sammelstall*, Ohrmarken und Generelle Bedingungen Schweineabgabenfonds hinzu, sofern vor der Lieferung* nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Der Notierungszuschlag für speziell produzierte Schweine wird nur in dem Umfang ausgezahlt, in dem Verkäufer* sämtliche Anforderungen gemäß Pkt. 3.5 erfüllt. Jede Übertretung von Pkt. 3.5 hat zur Folge, dass Verkäufer* das Recht auf den Notierungszuschlag verliert, bis die Übertretung aufhört. Verkäufer* wird gleichzeitig zur Zahlung von Schadensersatzansprüchen für Käufers* Verluste bei den Schlachterlösen verpflichtet, vgl. auch Pkt. 13.1 og 14.
Preisermittlung. 5.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Preisermittlung. 3.3.1 Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auf- traggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalku- lationsgrundlage zu verlangen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen seine Preisermittlung (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung dem Auftraggeber in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der Auftraggeber darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen jederzeit einsehen, nachdem der Auftragnehmer von der Absicht der Einsichtnahme recht-zeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Der Auftragnehmer ist verpflichtet auf Anforde- rung seine Urkalkulation (z. B. nach EFB-Formularen, die der Auftraggeber bestimmt), aufzuschlüsseln.
Preisermittlung. (§ 2 VOB/B)
Preisermittlung. 12 Der Preis für Ferkel, 12 Preise und Gebühren 12 Wert fehlerhafter Schweine 13 Produktionsabgabe* 13
Preisermittlung. 13 Der Preis für Zuchtschweine*, 13 Preise und Notierungen 13 Impfungspreise 13
Preisermittlung. 9.1. Der Preis für Zuchtschweine*, die an oder von SPF* geliefert werden, wird von SPF* mit den zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Preisen, Notierungen, Gebühren und Abgaben festgesetzt, sofern nicht andere Preisgrundlagen im Handelsvertrag* vereinbart wurden.
Preisermittlung. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen oder in jedem Fall ab einem Nettoauftragswert in Höhe von EURO 250.000,00 verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens mit der Auftragsbestätigung die von ihm vorgenommene Urkalkulation, die Grundlage des vereinbarten Preises ist, in einem geschlos- senen Umschlag und versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Urkalkulationsunterlagen müssen alle für die Kalkulation relevanten Angaben, insbesondere die Mittellöhne, Material- und Hilfsmaterialqualitäten deren Mengen- und Stückkosten, der Ma- schinen- und Gerätedaten (z.B. Leistungsdaten, AfA u.a.), Erschwernis-, Minder- und Mehrmen- genzuschläge und Zuschläge für AGK, Wagnis & Gewinn etc. gesondert ausweisen. Es ist eine Auf- gliederung von Lohn-, und Materialanteilen durchzuführen. Der kalkulatorische Mengenansatz ist ebenfalls zu hinterlegen. Sind nach § 2 Nr. 3, 5, 6, 7 und/oder § 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragneh- mer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze) spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Subunternehmerleistungen. Die Urkalkulation wird für die Dauer der gesamten Bauausführung bis zur Vorlage und Prüfung der Schlussrechnung hinterlegt und ist anschließend auf Verlangen des Auftragnehmers vom Auf- traggeber zurückzugeben. Zur Preiserfassung eventueller Nachtragsleistungen oder sonstigen Vergütungsstreitigkeiten kann der Auftraggeber den Umschlag mit der Urkalkulation jedoch im Beisein des Auftragnehmers öffnen. Verweigert sich der Auftragnehmer einer solchen Teilnahme oder nimmt der Auftragnehmer trotz einer mit angemessenem Vorlauf erfolgten Einladung nicht an einem solchen Termin teil, darf der Auftraggeber den Umschlag auch in Abwesenheit des Auf- tragnehmers öffnen und Kopien der maßgeblichen Positionen anfertigen. Im Anschluss an einen solchen Termin ist der Umschlag erneut zu verschließen und zu versiegeln. Hält der Auftragnehmer die ihm nach dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht ein, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Nettoauftrags- summe (inkl. Nachträge und unter Berücksichtigung von Massenmehrungen und –änderungen entsprechend der Schlussrechnung). Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch berechtigt, wenn er sich dieses Recht bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. Der Auftraggeber wird jed...