Produkthaftung, Freistellung Musterklauseln

Produkthaftung, Freistellung. 9.1. Soweit der Lieferant oder sein Zulieferer für ein fehlerhaft geliefertes Produkt verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Evident insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Produkthaftung, Freistellung. Haftpflichtversicherungsschutz
Produkthaftung, Freistellung. (1) Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns von xxxxx von Dritten wegen Personenschäden (d.h. Schäden wegen des Todes oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen) oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese auf einem von ihm zu verantwortenden Fehler des gelieferten Produkts beruhen. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Punkt 10 Ziffer (1) ist der Geschäftspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Leber durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird Xxxxx den Geschäftspartner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (3) Der Auftragnehmer hat eine geeignete Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens EUR 5.000.000,-- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, mindestens zweifach maximiert p.a., bei Arbeiten an Gebäuden, Anlagen o.ä. auch für Bearbeitungsschäden von mindestens EUR 100.000,--, vorzuhalten. Erstmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung und in der Folge am Anfang eines jeden Kalenderjahres hat der Auftragnehmer eine Versicherer-Bestätigung mit folgenden Angaben unaufgefordert Leber vorzulegen: • Versicherungsgegenstand • Deckungssummen • Betriebsbeschreibung • Etwaige Selbstbehalte • Prämienzahlung für die Versicherungsperiode (4) Weitergehende Schadensersatzansprüche von Leber bleiben unberührt.
Produkthaftung, Freistellung. 10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Freese/GTF insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 10.2 Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 10.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 oder gem. §§ 830, 840, 426 BGB an Freese/GTF zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Freese/GTF rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion wird Freese/GTF den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 10.3 der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
Produkthaftung, Freistellung. 1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, ALBA von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von ALBA durchgeführten Maßnahmen ergeben.
Produkthaftung, Freistellung. 1. Neben der nach dem Produkthaftungsgesetz den Lieferanten treffenden Einstandspflicht für Personen- oder Sachschäden bleibt er - sofern eine Produkthaftung sich darüber hinaus aus deliktischen Gesichtspunkten (§823 BGB) oder aufgrund vertraglicher Ansprüche ergibt - auch für den mit der Rechtsgutverletzung zusammenhängenden mittelbaren Vermögensschaden verantwortlich. Soweit Auftragsbestätigung oder Verkaufs-AGB des Lieferanten diese Haftung aufhebende oder einschränkende Klauseln enthalten, werden sie von uns keinesfalls als Vertragsbestandteil anerkannt. 2. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten, eine umfassende Haftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht bei einem renommierten Versicherungsunternehmen mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden / Schadensfall zu unterhalten. Eine solche Versicherung hat sich auf verbundene Unternehmen des Lieferanten zu erstrecken, soweit diese mit einer Dienstleistung befasst sind, die unter allgemeinen Einkaufsbedingungen fallen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant hat uns auf Anfordern einen Deckungsnachweis vorzulegen. 3. Der Lieferant verpflichtet sich, uns jährlich zum Nachweis einer Deckung Bestätigungen zu übermitteln. Jede Bestätigung hat ihren Deckungsumfang anzugeben. 4. Der Lieferant verpflichtet sich, uns (sowie jedes mit uns verbundener Unternehmen) von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen (Produkthaftung). Er ist verpflichtet, uns zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von uns oder eines unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder mit uns verbundener Unternehmen beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kennt-nis zu setzen und auf unser Verlangen hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Produkthaftung, Freistellung. 9.1. Soweit der Lieferant oder sein Zulieferer für ein fehlerhaft geliefertes Produkt verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Olympus insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- und/oder Sachschäden auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 9.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Produkthaftung, Freistellung. 14.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferungen / Leistungen die im Auftrag angegebene Empfangsstelle. 14.2. Ist der Auftragnehmer Xxxxxxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Bestellers. Der Auftragnehmer kann jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. 14.3. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 12.04.120100. 14.4. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Lieferungen sind für Schäden ab € 500,- (in Worten: fünfhundert) durch die Sirona Dental Systems GmbH transportversichert. Der Auftragnehmer hat den Spediteuren SLVS-Verbot zu erteilen. Evtl. SLVS-Prämien trägt der Auftragnehmer. 10.1. Wird der Besteller aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist er berechtigt, von dem Auftragnehmer Ersatz dieses Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch dessen Produkte bedingt ist. 10.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller wegen des mangelhaften Erzeugnisses des Auftragnehmers durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Produkthaftung, Freistellung. 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, STIHL von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 4.2 Im Rahmen dieser Pflicht ist der Lieferant weiter verpflichtet, STIHL etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von STIHL durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird STIHL den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4.3 Der Lieferant wird eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang abschließen und aufrechterhalten. Er wird auf Verlangen den Bestand dieser Versicherung nachweisen. Der Lieferant tritt sämtliche Ansprüche gegen Versicherer an STIHL ab, insoweit sie Lieferungen an Stihl betreffen. STIHL nimmt diese Abtretung an.
Produkthaftung, Freistellung. Werden gegen den AG und/oder deren betriebsgeführten Töchter und/ oder Beteiligungsunternehmen Ansprüche aus Produkthaftung erhoben, die auf Fehlern in der Lieferung oder Leistung des AN zurückgehen, ist der AN verpflichtet, den AG und/oder deren betriebsgeführten Töchter und/oder Beteiligungsunternehmen insoweit von Schadensersatzan- sprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Fehlers in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und der AN im Außenverhältnis selbst haftet. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, trägt er insoweit die Beweislast.