Produzentenhaftung. 9.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 9.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 9.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.1. 10.1 Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns Xxxxxxxxxxx insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. 10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns Eimermacher durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird Eimermacher den Verkäufer - Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 10.3 Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Auf Anforderung von Xxxxxxxxxxx hat der Lieferant den Versicherungsschutz nachzuweisen.
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Produzentenhaftung. 9.1. 12.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. 12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 12.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.1. Ist 00.0.Xxx der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns den Käufer insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. Im 00.0.Xx Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns vom Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird der Käufer den Verkäufer - – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme Stellung- nahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. Der 10.3.Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich die Verteidigung gegenüber einer von einem Dritten gegen den Verkäufer und/oder den Käufer erhobenen oder angedrohten Klage im Zusammenhang mit einem Produktschaden übernehmen. 10.4.Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 min- destens fünf (5) Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.111.1. Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns das Krüger Unternehmen und weitere Unternehmen der KRÜGER GROUP insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- Herrschafts und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.211.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns dem relevanten Krüger Unternehmen durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird das betroffene Krüger Unternehmen den Verkäufer - Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.311.3. Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 30 Mio. pro Personen-/Sachschaden Personen/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Dem Krüger Unternehmen ist auf Verlangen angemessener Nachweis zu erbringen.
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Produzentenhaftung. 9.1. 11.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. 11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 11.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
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Produzentenhaftung. 9.1. 12.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem sei- nem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis Außen- verhältnis selbst haftet.
9.2. 12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB Auf- wendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen Rückruf- aktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche gesetz- liche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 12.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden Perso- nen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.111.1. Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns das Krüger Unternehmen und weitere Unternehmen der KRÜGER GROUP insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.211.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns dem relevanten Krüger Unternehmen durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird das betroffene Krüger Unternehmen den Verkäufer - Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.311.3. Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 30 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Dem Krüger Unternehmen ist auf Verlangen angemessener Nachweis zu erbringen.
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Produzentenhaftung. 9.1. Ist der Verkäufer (1) Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, wenn er für einen Produktschaden verantwortlichverantwortlich ist, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die dessen Ursache in aus seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist Organisati- onsbereich entstammt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. I(2) Der Lieferant hat im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Soweit möglich und zumutbar werden wir den Lieferant über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar – unterrichten informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
9.3. (3) Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen abzu- schließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.111.1. Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen An- sprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich Organisati- onsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.211.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Inan- spruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.311.3. Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme Deckungs- summe von mindestens EUR 10 Mio. 1,0 Mio € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.1. Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache Ursachen in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Million EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Darüber hinaus hat er eine Versicherung abzuschließen und zu unterhalten, die die Kosten etwaiger Rückrufaktionen abdeckt.
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Produzentenhaftung. 9.1. 17.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis Außenver- hältnis selbst haftet.
9.2. 17.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstattenerstat- ten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter durchge- führter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird der Besteller den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar – - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende Weiter- gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 17.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 9.1. 10.1 Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. 10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns oder unserer Abnehmer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - Lieferant – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 10.3 Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produzentenhaftung. 9.1. 10.1 Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. 10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer - Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3. 10.3 Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden Personen- /Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produzentenhaftung. 9.11. Ist der Verkäufer Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache Ur- sache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.22. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns Coop Systems durchgeführter Rückrufaktionen Rückrufaktio- nen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir wird Coop Systems den Verkäufer - Lieferanten – soweit möglich und zumutbar zu- mutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührtunbe- rührt.
9.33. Der Verkäufer Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung Produkthaftpflicht- und Rückrufversiche- rung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. Millionen pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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