Common use of Produzentenhaftung Clause in Contracts

Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.

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Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften Vor- schriften über unerlaubte Handlungen Handlungen, über Produkthaftung oder Produkthaftung kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen in inzwischen eingetretener ein- getretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß Schadenersatzansprüche gem. §§ 437 Ziff. 3437, 440, 478, 634 Ziff. 4 478 BGB oder und aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden vor- stehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.

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Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften Vorschrif- ten über unerlaubte Handlungen Handlungen, über Produkthaftung oder Produkthaftung kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch Freistellungs- anspruch von uns gegen unseren gegenüber unserem Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtenrichtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440445 a, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß bestehen jedoch nur im Umfang von § 12 13 Ziff. 3 4 der vorliegenden BedingungenBedingun- gen.

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Produzentenhaftung. Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehlern Fehlen oder Mängeln an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtenrichtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 440, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen Rechtsgrün- den bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.

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Produzentenhaftung. 10.1 Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen Handlung, über Produkthaftung oder Produkthaftung kraft sonstiger Vorschriften wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den unseren Kosten der Rechtsstreitigkeiten einer Rechtsverteidigung freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werdenerfolgen. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richtenrichtet. Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß Schadensersatzansprüche gem. §§ 437 Ziff. 3437, 440, 478, 634 Ziff. 4 478 BGB oder und aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften der voranstehenden Vorschrift unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 12 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.

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