Produzentenhaftung. 16.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 16.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 16.3 Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen branchenüblichen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen, Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen
Produzentenhaftung. 16.1 6.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2 6.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich einer von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG werden wir den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3 Der 6.3 Sofern der AN nach dem ProdHaftG haftet, hat er eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen branchenüblichen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen abzuschließen, zu unterhalten und zu unterhaltennach Aufforderung des AG nachzuweisen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Produzentenhaftung. 16.1 14.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2 14.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3 14.3 Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen branchenüblichen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Samples: Procurement Agreement