Produzentenhaftung. 16.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An- sprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 16.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit mög- lich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wei- tergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 16.3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs- summe von mindestens 250.000 EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 16.1. 14.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An- sprüchen Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2. 14.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit mög- lich möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wei- tergehende Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3. 14.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs- summe Deckungssumme von mindestens 250.000 fünf [5] Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 16.1. 12.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An- sprüchen Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache Ursa- che in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2. 12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit mög- lich möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wei- tergehende Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3. 12.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungs- summe Deckungssumme von mindestens 250.000 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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Produzentenhaftung. 16.1. 12.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von An- sprüchen Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache Ursa- che in seinem Herrschafts- und Organisati- onsbereich Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2. 12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung Freistellungsverpflich-tung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruch- nahme Inan-spruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit mög- lich möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wei- tergehende Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
16.3. 12.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung Produkthaftpflicht-versicherung mit einer pauschalen Deckungs- summe Deckungssumme von mindestens 250.000 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
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