Profilbildung in der Lehre Musterklauseln

Profilbildung in der Lehre. 2.2.1 Komplettierung der BA/MA-Studiengänge
Profilbildung in der Lehre. Qualitätsverbesserung in der Lehre 1. Teilzeitstudiengänge als strukturelle Voraussetzungen für ein familienfreundli- ches und diversity-gerechtes Studium. Um das Angebot weitestmöglich an indivi- duelle Bedürfnisse und Lebensbedingungen der Studierenden anzupassen, wur- de ein flexibles Teilzeitmodell erarbeitet, das den Studierenden in jedem Semes- ter erneut die Entscheidung zwischen einem Vollzeitstudium, einem Teilzeitstudi- um mit einem Leistungsumfang von 50% oder einem Teilzeitstudium mit einem Leistungsumfang von 66% des Vollzeitstudiums ermöglicht. Das Teilzeitmodell wird ab Sommersemester 2014 zunächst in den Masterstudiengängen Elektro- technik und Informationstechnik sowie Informatik erprobt, evaluiert und unter Be- rücksichtigung der Ergebnisse sukzessive auf andere Studienangebote übertra- gen. 2. Orientierungsmodule im Vorfeld des regulären Studienverlaufs sind eine wert- volle Präventionsmaßnahme gegen den Studienabbruch und werden zunehmend wichtiger, um gerade die jungen Absolventinnen und Absolventen des G8 zielfüh- rend für ein Universitätsstudium vorzubereiten. Sie erleichtern den Einstieg in das universitäre Umfeld und unterstützen Studierende darin, eine fundierte Studien- xxxx zu treffen und das gewählte Studium erfolgreich abzuschließen. Neben dem bewährten „studium naturale“ als propädeutisch-grundlagenorientiertem Studien- modul der Naturwissenschaften am Standort Weihenstephan plant die TUM ab WS 2014/15 ein vergleichbares Angebot mit mathematischem, natur- und ingeni- eurwissenschaftlichem Schwerpunkt am Campus Garching und in der Innenstadt. Dieses Studienangebot wird als Modulstudien gemäß Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 BayHSchG durchgeführt. Während der Laufzeit der Zielvereinbarung prüft die TUM eine Ausweitung des An- gebots an kostenpflichtigen Weiterbildungsstudiengängen sowie an Teilzeitstudien- gängen, abhängig von bestehenden und künftigen Zielgruppen sowie den Ergebnis- sen der Evaluation des flexiblen Teilzeitmodells. Aufgrund des demografischen Wandels und Fachkräftemangels sind die Hochschu- len besonders dazu aufgefordert, möglichst viele Studienanfänger erfolgreich zu ei- nem Abschluss zu führen. Gerade in den ingenieurwissenschaftlichen Studiengän- gen sind die publizierten Abbrecherquoten (HIS, statistisches Bundesamt) aber be- sonders hoch. Um hier gegenzusteuern, hat die TUM bereits einige wichtige Maß- nahmen wie die Einführung des Eignungsfeststellungsverfahrens umgesetzt. Zur Evaluation dieser Maßnahmen erarbeitet...
Profilbildung in der Lehre. Die Universität Passau ist für ihre ausgezeichnete Lehre bekannt. Die verstärkte Ein- bindung international vernetzter (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftler, die gelebte Interdisziplinarität sowie den Zugewinn an wissenschaftlicher Exzellenz (s. Kap. 3) begreift die Universität Passau als zusätzliche Chance, Impulse für die Entwicklung innovativer Ansätze in Lehre und Studium an der Universität Pas- sau zu geben und die Qualität in der Lehre zu steigern. Im Rahmen der Zielvereinbarung 2014–2018 wird die Universität Passau zur Profilbil- dung in der Lehre ihren Schwerpunkt auf die Sicherung und Weiterentwicklung der Exzellenz in der Lehre setzen. Die Anstrengungen zur Verbesserung des Studiener- folgs sowie der Attraktivität des Lehrangebotes mit einem stetigen Forschungsbezug im Studium stehen dabei im Vordergrund. Sie sollen den Grundstein für eine hohe Qualifikation der Absolventinnen und Absolventen in der Forschung und im Beruf le- gen. Nachfolgende Teilziele sollen im Rahmen der Zielvereinbarung verfolgt werden. 2.2.1. Förderung innovativer Lehre
Profilbildung in der Lehre. 2.2.1 Umstellung auf die gestufte Studienstruktur bis 2010 Gemäß den Zielsetzungen des Innovationsbündnisses Hochschule 2008 werden seit dem Wintersemester 2008/09 in Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, nur noch Studienanfän- ger mit dem Abschlussziel Bachelor aufgenommen. In den Lehr- amtsstudiengängen wird den Studierenden ermöglicht, auf dem Weg zur ersten Lehramtsprüfung einen Bachelorabschluss zu erwerben. Die Universität wird die Umstellung auf die Bachelor- und Master- struktur durch die flächendeckende Einführung von Masterstudien- gängen bis zum Ende des Jahres 2011 weitestgehend umsetzen.
Profilbildung in der Lehre. 2.2.1 Akkreditierung und Qualitätsmanagement in Lehre und Studium Die FAU ist mit der im Juni 2013 abgeschlossenen Teilsystemakkreditierung bayernweit die erste Universität mit einem Akkreditierungssiegel auf System- ebene und zugleich bundesweit die erste Universität mit einer abgeschlosse- nen Teilsystemakkreditierung. Mit der Teilsystemakkreditierung wurde der FAU die erfolgreiche Etablierung eines prozessorientierten Steuerungs- und Qualitätsentwicklungsmodells für den Bereich Lehre und Studium bestätigt. Die FAU hat das Staatsministerium während der Laufzeit der Zielvereinbarung 2008 – 2012 über eine kontinuierliche Berichterstattung zum Fortschritt des Qualitätsmanagement informiert und in die einzelnen Akkreditierungsphasen direkt eingebunden. Diese erprobte Praxis wird bei der Durchführung der Sys- temakkreditierung an der FAU weiter fortgeführt. Die Universitätsleitung ge- währleistet die kontinuierliche Umsetzung des Vier-Ebenen-Modells durch die Professionalisierung der Strukturen des zentralen und dezentralen Qualitäts- managements über den geplanten Abschluss der Systemakkreditierung 2016 hinaus aus internen Mitteln. Die durch ein differenziertes Steuerungssystem bedingten erhöhten Anforderungen an die Fakultäten werden in einer geregel- ten Mittelzuweisung an die Studiendekane berücksichtigt. Ziele: Die FAU wird die Systemakkreditierung der Gesamtuniversität Anfang 2014 eröffnen. Sie verfolgt das Ziel, den Prozess im Zeitraum der Zielverein- barungen erfolgreich abzuschließen. Das bereits jetzt erfolgreich etablierte Prozessmanagement der Kernprozesse in Lehre und Studium wird in den Jah- ren 2014 und 2015 weiter differenziert und an die spezifischen Anforderungen in den Fakultäten angepasst. Die FAU verfolgt bis zum Ende der Zielvereinba- rung 2018 das Ziel, die Ebenen übergreifende strategische Steuerungsfunkti- onalität in Lehre und Studium weiter auszubauen und hierzu die bestehenden Instrumente und Abläufe stärker zu operationalisieren.
Profilbildung in der Lehre. Die Profilbildung und die systematische Qualitätsverbesserung in der Lehre bilden einen der zentralen, individuellen Schwerpunkte der UBT und werden unter 4.2 Zu- kunftsfähige Weiterentwicklung der Lehre näher behandelt.
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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.