Projektabwicklung. 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle einen der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechenden, ausreichend sachverständi- gen Projektleiter und eine Stellvertretung zu stellen, die dem Besteller bei Ausführungsbeginn namentlich benannt werden und bevollmächtigt sein müssen, alle die Erfüllung dieses Ver- trages betreffenden Entscheidungen, insbesondere in Projekt- besprechungen, mit Wirkung für den Unternehmer zu treffen und entsprechende Erklärungen mit Wirkung für den Unterneh- mer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Projektleitung und die Stellvertretung müssen gegenüber den weiteren Mitar- beitern des Unternehmers weisungsbefugt sein. Die Projektlei- tung und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschen. 2. Der Unternehmer wird ein Organigramm unter namentlicher Nennung des Projektleiters des Unternehmers, seines Stellver- treters sowie der weiteren Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen unter Nennung der jeweiligen Adresse, inkl. Telefon und Mobil- telefon, Fax und E-Mail, mit Vertragsunterzeichnung überge- ben. Dieses Organigramm wird bei Änderungen durch den Un- ternehmer unverzüglich aktualisiert und dem Besteller in Schriftform und elektronischer Form (.pdf) übersandt. 3. Der Unternehmer hat auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften der Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen. 4. Der Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegen, so stellt der Unternehmer den Besteller von allen hieraus entstehenden Nachteilen frei, soweit diese auf einer Verletzung der vorstehend genannten Pflicht des Un- ternehmers beruhen. 5. Die Vertragsabwicklung sowie die Baustellenkommunikation müssen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache gewähr- leistet sein. Nach diesem Vertrag zu erstellende Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden. 6. Der Unternehmer hat täglich ein Bautagebuch zu führen und dem Besteller jederzeit Einsicht zu gestatten und/oder auf Ver- langen unverzüglich Kopien zu überreichen. Dieses Bautage- buch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und/oder Abrechnung der Leistungen von Bedeutung sein kön- nen. Hierzu gehören insbesondere Leistungsfortschritt, Infor- mationen über Arbeitszeiten und/oder Arbeitsunterbrechungen mit Angabe von Gründen, die Aufnahme etwaiger Unfälle, An- weisungen oder sonstige Vorkommnisse. 7. Die Vertragsparteien werden während der gesamten Abwick- lung regelmäßig Projektbesprechungen durchführen. Auf Wunsch des Bestellers führen die Vertragsparteien auch im Rahmen der Mängelbeseitigung Besprechungen durch. Der Besteller kann verlangen, dass neben den Vertretern des Un- ternehmers auch Nachunternehmer teilnehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, an allen Besprechungen teil- zunehmen; dabei muss der Projektleiter oder der stellvertre- tende Projektleiter des Unternehmers anwesend sein. Protokolle in allen Besprechungen führt der Besteller. Der Be- steller ist berechtigt, dies auf den Unternehmer oder einen Drit- ten zu delegieren. 8. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sämtliche vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Vertra- ges so durchgeführt werden, dass die gesetzlichen Bestim- mungen, die Auflagen der Behörden und etwaige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Bestellers erfüllt werden. Falls nach BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist, hat der Unternehmer hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln daran mitzuwirken. Der Unternehmer hat die Einhaltung aller vorgenannten Regeln durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Den sicherheits- und gesundheitsschutzbezogenen Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge zu leis- ten. 9. Bauschutt, Verpackungen und sonstiger Abfall, der sich auf der Baustelle befindet, ist in Übereinstimmung mit der Baugeneh- migung und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen regelmä- ßig abzutransportieren und fachgerecht vom Unternehmer zu entsorgen, soweit von ihm verursacht. 10. Sofern im Sinne der TRGS 519 Abbruch-, Sanierungs- oder In- standhaltungsarbeiten mit Asbest erfolgen, übersendet der Un- ternehmer dem Besteller vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert Kopien der behördlichen Anzeige und der erstellten Gefähr- dungsbeurteilung. 11. Soweit der Unternehmer Arbeiten im CHEMPARK durchführt, gilt Folgendes: Alle Abfälle, die bei Bauleistungen innerhalb des CHEMPARKS erzeugt werden, müssen über die vorgegebenen Entsorgungs- wege unter Verwendung von Abfall-Begleitscheinen entsorgt werden. Abwässer dürfen ausschließlich an den dafür vorgese- henen Stellen entsorgt werden. Alle Abfälle müssen an der Anfallstelle sortiert und nach den Anforderungen der Entsorgungsanlage (z.B. Verpackung, Größe, Staubfreiheit oder Stichfestigkeit) angeliefert werden. Die Entsorgungskosten werden vom Besteller getragen. Bei Fehlanlieferung der Abfälle, falscher Sortierung etc. gehen evt. entstehende Kosten zu Lasten des Unternehmers. Der den Transport der Abfälle und Abwässer durchführende Unternehmer bzw. die von dem Unternehmer beauftragten Hilfspersonen müssen alle für den Transport erforderlichen Ge- nehmigungen besitzen. Es dürfen nur Abfälle und Abwässer in den CHEMPARK hereingebracht werden, die von dem Unter- nehmer bei Leistungen für den Besteller erzeugt wurden. Bei einer ggf. erforderlichen Zwischenlagerung des Abfalls behält der Besteller sich eine unangemeldete Ortsbesichtigung des Zwischenlagers bis zum endgültigen Abtransport zur vereinbar- ten Entsorgungsanlage vor.
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Projektabwicklung. 18.1 Der Auftragnehmer hat alle für die Durchführung des Auftrages einschlägigen Vorschriften zu beachten, insbesondere:
a) die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes,
b) das Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst den zu diesem erlassenen Durchführungsverordnungen (TA Luft, TA Lärm etc.),
c) das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Wassergesetz des jeweiligen Bundeslandes,
d) die Abfallgesetze
e) die Arbeitsstätten-Verordnung,
f) die Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Brandschutzbestimmungen,
g) die VDE-Bestimmungen,
h) die Verordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
8.2 Die vom Auftragnehmer entsandten Arbeitskräfte unterstehen während der Dauer der Auftragserfüllung der jeweils geltenden Arbeitsordnung des Betriebes/der Baustelle des Auftraggebers und haben den Anweisungen der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung diesbezüglich Folge zu leisten.
8.3 Der Auftragnehmer hat der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung den verantwortlichen Projektleiter zu benennen, der berechtigt ist, Weisungen für den betreffenden Arbeitseinsatz entgegenzunehmen. Das Betreten der Betriebsstelle über die jeweilige Arbeitsstelle hinaus ist nicht gestattet.
8.4 Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten eventuelle Fragen mit der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung zu klären, die auch ggf. täglich die Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden veranlasst.
8.5 Der Auftragnehmer hat sich selbst vor Beginn der Arbeiten zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstige zu schützende Anlagen vorhanden sind. Der Unternehmer ist verpflichtetAuftragnehmer haftet bei Unterlassung für entstandene Schäden.
8.6 Strom, Wasser und Druckluft sind, sofern nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, vom Auftragnehmer für die gesamte Durchführung seiner Leistungen selbst zu beschaffen. Sofern im Falle einer vereinbarten Gestellung der vorgenannten Medien durch den Auftraggeber Strom, Wasser oder Druckluft ausfallen, kann der Auftragnehmer keine Ersatzansprüche stellen.
8.7 Kleinmaterialien, Werkstoffe, Bauhilfs- und Betriebsstoffe sind, soweit sie der Auftraggeber nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen kostenlos beistellt oder eine andere vertragliche Vereinbarung hierzu zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen worden ist, im pauschalierten Auftragsumfang und der vereinbarten Vergütung enthalten.
8.8 Bei der Durchführung der Arbeiten ist auf bereits vorhandene Anlagen Rücksicht zu nehmen. Ggf. sind Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden an den vorhandenen Anlagen mit Sicherheit verhindern. Vorhandene Abdeckungen, Geländer und sonstige Schutzvorrichtungen, die bei Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer seiner Tätigkeit der Entfernung hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen für eine unfallsichere Absicherung der jeweiligen Arbeitsstelle zu sorgen.
8.9 Der aufsichtsführende Bauleiter des Auftragnehmers muss bis zur Fertigstellung aller Leistungen an der Baustelle verbleiben. Ein Wechsel in dieser Person bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
8.10 Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter (andere Unternehmer, Anlieger, Mitarbeiter des Auftraggebers) sowie Flurschäden sind auf das absolut erforderliche und unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.
8.11 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers auf der Baustelle einen eigenen Telekommunikationsanschluss auf seine Kosten einrichten zu lassen und bis zum Abschluss aller Arbeiten zu unterhalten.
8.12 Für den Empfang und die Montage der Art Ware werden vom Auftraggeber keine Hilfskräfte und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechendenMontagehilfsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer muss daher seine Baustelle so rechtzeitig einrichten, ausreichend sachverständi- gen Projektleiter dass bereits vor Eintreffen der ersten Warensendung ausreichende Kräfte und eine Stellvertretung Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Werden Materialien oder Einbauteile geliefert, hat der Auftragnehmer diese abzuladen, in Verwahrung zu stellennehmen, die dem Besteller bei Ausführungsbeginn namentlich benannt werden Lieferung zu bestätigen und bevollmächtigt sein müssen, alle die Erfüllung dieses Ver- trages betreffenden Entscheidungen, insbesondere in Projekt- besprechungen, mit Wirkung für den Unternehmer zur Verwendungsstelle zu treffen und entsprechende Erklärungen mit Wirkung für den Unterneh- mer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Projektleitung und die Stellvertretung müssen gegenüber den weiteren Mitar- beitern des Unternehmers weisungsbefugt sein. Die Projektlei- tung und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschentransportieren.
2. 8.13 Der Unternehmer wird ein Organigramm unter namentlicher Nennung des Projektleiters des UnternehmersAuftragnehmer hat auf seine Kosten an der Baustelle zuverlässige Schutzmaßnahmen gegen Wetterschäden, seines Stellver- treters sowie Feuer und Diebstahl auch außerhalb der weiteren Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen unter Nennung der jeweiligen Adresse, inkl. Telefon und Mobil- telefon, Fax und E-Mail, mit Vertragsunterzeichnung überge- ben. Dieses Organigramm wird bei Änderungen durch den Un- ternehmer unverzüglich aktualisiert und dem Besteller in Schriftform und elektronischer Form (.pdf) übersandtArbeitszeit zu ergreifen.
3. 8.14 Der Unternehmer hat Auftragnehmer ist auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- eigene Kosten zur ordnungsgemäßen und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften fachgerechten Entsorgung der Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen.
4. Der Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegen, so stellt der Unternehmer den Besteller von allen hieraus entstehenden Nachteilen frei, soweit diese auf einer Verletzung der vorstehend genannten Pflicht des Un- ternehmers beruhen.
5. Die Vertragsabwicklung sowie die Baustellenkommunikation müssen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache gewähr- leistet sein. Nach diesem Vertrag zu erstellende Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden.
6. Der Unternehmer hat täglich ein Bautagebuch zu führen und dem Besteller jederzeit Einsicht zu gestatten und/oder auf Ver- langen unverzüglich Kopien zu überreichen. Dieses Bautage- buch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und/oder Abrechnung der Leistungen von Bedeutung sein kön- nen. Hierzu gehören insbesondere Leistungsfortschritt, Infor- mationen über Arbeitszeiten und/oder Arbeitsunterbrechungen mit Angabe von Gründen, die Aufnahme etwaiger Unfälle, An- weisungen oder sonstige Vorkommnisse.
7. Die Vertragsparteien werden während der gesamten Abwick- lung regelmäßig Projektbesprechungen durchführen. Auf Wunsch des Bestellers führen die Vertragsparteien auch im Rahmen der Mängelbeseitigung Besprechungen durch. Der Besteller kann verlangen, dass neben den Vertretern des Un- ternehmers auch Nachunternehmer teilnehmen. Der Unternehmer ist Erbringung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen anfallenden Abfälle verpflichtet, an allen Besprechungen teil- zunehmen; dabei muss der Projektleiter oder der stellvertre- tende Projektleiter des Unternehmers anwesend sein. Protokolle in allen Besprechungen führt der Besteller. Der Be- steller ist berechtigt, dies auf den Unternehmer oder einen Drit- ten zu delegieren.
88.15 Die Baustelle und die Arbeitsplätze sind täglich ordnungsgemäß zu reinigen. Insbesondere sind alle Abfälle, Verschmutzungen und vor Abschluss der Arbeiten die Anlagen der Baustelleneinrichtung zu entfernen. Bei Beendigung der Arbeiten oder Räumung der Baustelle aus anderen Gründen ist die Baustelle der Bauleitung gereinigt und ordnungsgemäß zu übergeben. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber die Säuberungsarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
8.16 Für die Aufzeichnung nachweispflichtiger Leistungen des Auftragnehmers sind ausschließlich die Vordrucke "Leistungsnachweis für Unternehmerleistungen" in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die Vordrucke sind vor Aufnahme der Arbeiten bei der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung anzufordern.
8.17 Der Unternehmer Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sämtliche vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten die ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsnachweise, spezifiziert nach den angegebenen Kontierungen, der zuständigen Betriebsleitung/Bauleitung unter Überlassung eines Originals zur Bestätigung vorgelegt werden.
8.18 Etwaige Überstunden, Feiertags-, Nachtarbeits-, Sonntagsstunden etc. werden nur dann vergütet, wenn sie mit der örtlichen Betriebsleitung/ Bauleitung vereinbart und schriftlich bestätigt wurden.
8.19 Die vorgeschriebene Einweisung des Betriebspersonals soll bereits in der Montagephase beginnen.
8.20 Der Auftraggeber hat Hausrecht und im Rahmen Zusammenhang mit der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung auf seinem Betriebsgelände Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitern des Vertra- ges so durchgeführt werdenAuftragnehmers. Er kann verlangen, dass die gesetzlichen Bestim- mungendaß Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Auflagen durch schlechte handwerkliche Arbeit oder den Arbeitsablauf störendes Verhalten auffallen, die Baustelle schnellstmöglich verlassen und sich von ihr entfernen. Ersatzansprüche gegen den Auftraggeber können daraus nicht erwachsen. Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche durch den Auftraggeber bleibt diesem vorbehalten.
8.21 Weist der Behörden und etwaige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Auftraggeber aus Gründen mangelhafter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen seitens des Bestellers erfüllt werden. Falls nach BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu erstellen istAuftragnehmers bei der Auftrags- erfüllung dessen Leistung zurück, so hat der Unternehmer hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln daran mitzuwirken. Der Unternehmer hat die Einhaltung aller vorgenannten Regeln durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Den sicherheits- Auftragnehmer den Auftraggeber von Schadenersatzverpflichtungen freizustellen und gesundheitsschutzbezogenen Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge Kosten für hieraus entstehende Schäden dem Auftraggeber zu leis- tenersetzen.
9. Bauschutt, Verpackungen und sonstiger Abfall, der sich auf der Baustelle befindet, ist in Übereinstimmung mit der Baugeneh- migung und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen regelmä- ßig abzutransportieren und fachgerecht vom Unternehmer zu entsorgen, soweit von ihm verursacht.
10. Sofern im Sinne der TRGS 519 Abbruch-, Sanierungs- oder In- standhaltungsarbeiten mit Asbest erfolgen, übersendet der Un- ternehmer dem Besteller vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert Kopien der behördlichen Anzeige und der erstellten Gefähr- dungsbeurteilung.
11. Soweit der Unternehmer Arbeiten im CHEMPARK durchführt, gilt Folgendes: Alle Abfälle, die bei Bauleistungen innerhalb des CHEMPARKS erzeugt werden, müssen über die vorgegebenen Entsorgungs- wege unter Verwendung von Abfall-Begleitscheinen entsorgt werden. Abwässer dürfen ausschließlich an den dafür vorgese- henen Stellen entsorgt werden. Alle Abfälle müssen an der Anfallstelle sortiert und nach den Anforderungen der Entsorgungsanlage (z.B. Verpackung, Größe, Staubfreiheit oder Stichfestigkeit) angeliefert werden. Die Entsorgungskosten werden vom Besteller getragen. Bei Fehlanlieferung der Abfälle, falscher Sortierung etc. gehen evt. entstehende Kosten zu Lasten des Unternehmers. Der den Transport der Abfälle und Abwässer durchführende Unternehmer bzw. die von dem Unternehmer beauftragten Hilfspersonen müssen alle für den Transport erforderlichen Ge- nehmigungen besitzen. Es dürfen nur Abfälle und Abwässer in den CHEMPARK hereingebracht werden, die von dem Unter- nehmer bei Leistungen für den Besteller erzeugt wurden. Bei einer ggf. erforderlichen Zwischenlagerung des Abfalls behält der Besteller sich eine unangemeldete Ortsbesichtigung des Zwischenlagers bis zum endgültigen Abtransport zur vereinbar- ten Entsorgungsanlage vor.
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Projektabwicklung. 126 Projektleiter und übrige Mitarbeiter
26.1 Ansprechpartnerin auf Aufraggeberseite für das Gesamtprojekt . Die- se ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers rechtsverbindliche Erklä- rungen abzugeben.
26.2 Der Auftragnehmer benennt Herrn / Frau … verbindlich als Projektleiter. Dieser ist Ansprechpartner für den Auftraggeber und zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt. Der Unternehmer Auftragnehmer darf diesen Projekt- leiter nur aus wichtigem Grund austauschen.
26.3 Der Auftragnehmer und dessen Projektleiter sind nicht bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.
26.4 Ferner vereinbaren die Vertragspartner, dass folgende Personen bei dem Projekt verbindlich folgende Funktionen ausüben werden:
27.1 Die Leistungen des Auftragnehmers sollen förmlich durch Übernahme einer Abschlussdokumentation abgenommen werden. Unterbleibt dies, so gilt die vorbehaltlose Zahlung auf die Schlussrechnung des Auftrag- nehmers als frühester Abnahmezeitpunkt.
27.2 Teilabnahmen finden grundsätzlich nicht statt. Es kann lediglich nach Abschluss der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme stattfinden. Die Teil- abnahme muss förmlich durchgeführt werden. Zahlungen auf eine Teilschlussrechnung stellen keine Teilabnahme dar. [Hinweis an die Bieter: Über die Bereitschaft zur Stellung einer Erfül- lungs- und Mängelsicherheit, siehe nachfolgende §§, soll mit Ihnen ver- handelt werden.]
28.1 Der Auftragnehmer leistet eine Erfüllungssicherheit. Diese beträgt 10% des bei Vertragsschluss angenommenen Brutto-Gesamthonorars. Sie dient dazu, alle Ansprüche des Auftraggebers abzusichern, die in den Leistungsphasen 2 bis 8 infolge nicht vertragsgerechter Leistungen des Auftragnehmers entstehen können. Für die Leistungsphase 9 ist verpflichtetkeine Sicherheit zu leisten.
28.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10% der Brutto-Abschlagsrechnungen erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine einheitliche Vertragser- füllungsbürgschaft gemäß Muster in zutreffender Höhe gemäß § 28.1 abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszuzahlen.
28.3 Die Erfüllungssicherheit ist nach der Teilabnahme im Anschluss an die LP 8 freizugeben. Ein Sicherheitseinbehalt wird ausgezahlt; eine ggf. übergebene Erfüllungsbürgschaft wird zurückgegeben, es sei denn, im Moment der Abnahme bestehen ungeklärte Ansprüche des Auftragge- bers. In diesem Fall ist die Sicherheit erst nach endgültiger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben.
29.1 Die Mängelsicherheit beträgt 5% der geprüften Brutto- Abrechnungssumme für alle nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen in den Leistungsphasen 2 bis 8. Sie sichert etwaige Ansprüche des Auf- traggebers für Mängel der Leistungen des Auftragnehmers ab. Für die Leistungsphase 9 ist keine Sicherheit zu leisten.
29.2 Die Sicherheitsleistung wird durch Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5% der geprüften Brutto-Abrechnungssumme erbracht. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine Mängelbürg- schaft gemäß Muster in gleicher Höhe abzulösen. In diesem Fall finden keine Sicherheitseinbehalte mehr statt; bisherige Einbehalte sind auszu- zahlen.
29.3 Die Mängelsicherheit ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizuge- ben, es sei denn, es stehen noch ungeklärte Mängelansprüche des Auf- traggebers im Raum. In diesem Fall ist die Sicherheit nach endgültiger Klärung und ggf. Erfüllung dieser Ansprüche zurückzugeben.
30.1 Kündigt der Auftraggeber mit wichtigem Grund, so hat der Auftragneh- mer nur Anspruch auf Honorar für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf erbrachten Leistungen. Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
30.2 Überschreitet die Planung des Auftragnehmers die vertraglich vereinbar- te Baukostenobergrenze, und hat der Baustelle einen der Art und Auftraggeber dem Umfang des Bauvorhabens entsprechenden, ausreichend sachverständi- gen Projektleiter und eine Stellvertretung zu stellenAuftragnehmer erfolglos Gelegenheit gegeben, die dem Besteller bei Ausführungsbeginn namentlich benannt werden und bevollmächtigt sein müssen, alle die Erfüllung dieses Ver- trages betreffenden Entscheidungen, insbesondere in Projekt- besprechungen, mit Wirkung für den Unternehmer zu treffen und entsprechende Erklärungen mit Wirkung für den Unterneh- mer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Projektleitung und die Stellvertretung müssen gegenüber den weiteren Mitar- beitern des Unternehmers weisungsbefugt sein. Die Projektlei- tung und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschen.
2. Der Unternehmer wird ein Organigramm unter namentlicher Nennung des Projektleiters des Unternehmers, seines Stellver- treters sowie der weiteren Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen unter Nennung der jeweiligen Adresse, inkl. Telefon und Mobil- telefon, Fax und E-Mail, mit Vertragsunterzeichnung überge- ben. Dieses Organigramm wird bei Änderungen durch den Un- ternehmer unverzüglich aktualisiert und dem Besteller in Schriftform und elektronischer Form (.pdf) übersandt.
3. Der Unternehmer hat auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften der Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen.
4. Der Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegenPlanung umzustellen, so stellt ist der Unternehmer Auf- traggeber berechtigt, den Besteller von allen hieraus entstehenden Nachteilen frei, soweit diese Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Be- ruht die Überschreitung der Baukostenobergrenze auf einer Verletzung der vorstehend genannten Pflicht des Un- ternehmers beruhen.
5. Die Vertragsabwicklung sowie die Baustellenkommunikation müssen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache gewähr- leistet sein. Nach diesem Vertrag zu erstellende Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden.
6. Der Unternehmer hat täglich ein Bautagebuch zu führen und dem Besteller jederzeit Einsicht zu gestatten und/oder auf Ver- langen unverzüglich Kopien zu überreichen. Dieses Bautage- buch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und/oder Abrechnung der Leistungen von Bedeutung sein kön- nen. Hierzu gehören insbesondere Leistungsfortschritt, Infor- mationen über Arbeitszeiten und/oder Arbeitsunterbrechungen mit Angabe von Gründen, die Aufnahme etwaiger Unfällevom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, An- weisungen oder sonstige Vorkommnisseso bleibt es bei dem Sonderkün- digungsrecht, aber der Auftragnehmer haftet nicht für die Überschreitung der Baukostenobergrenze. Bei schuldhaft verursachter Überschreitung der Baukostenobergrenze gelten die gesetzlichen Regelungen.
730.3 Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so gilt § 649 BGB. Die Vertragsparteien werden vereinbaren die gesetzliche Vermutung des § 649 Satz 3 BGB als verbindlich. [Hinweis an die Bieter: Über die Kündigungsregeln soll verhandelt werden.]
31.1 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
31.2 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber bei Vertragsschluss eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von … € für Personen- und Sachschäden sowie … € für Vermögens- schäden nach und hält den Versicherungsschutz während der gesamten Abwick- lung regelmäßig Projektbesprechungen durchführenVertragsdauer aufrecht Diese Versicherungssummen müssen jeweils für mindestens 2 Haftungsfälle pro Jahr zur Verfügung stehen (2-fache Ma- ximierung). Auf Wunsch des Bestellers führen Die Versicherung muss die Vertragsparteien auch im Rahmen der Mängelbeseitigung Besprechungen durch. Der Besteller kann verlangen, dass neben den Vertretern des Un- ternehmers auch Haftung für Leistungen etwaiger Nachunternehmer teilnehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, an allen Besprechungen teil- zunehmen; dabei muss der Projektleiter oder der stellvertre- tende Projektleiter des Unternehmers anwesend sein. Protokolle in allen Besprechungen führt der Besteller. Der Be- steller ist berechtigt, dies auf den Unternehmer oder einen Drit- ten zu delegierenmit umfassen.
8. Der Unternehmer 31.3 Die Versicherungspflicht ist dafür verantwortlicherfüllt, dass sämtliche vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Vertra- ges so durchgeführt werden, dass die gesetzlichen Bestim- mungen, die Auflagen wenn jeder Gesellschafter der Behörden und etwaige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Bestellers erfüllt werden. Falls nach BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist, hat der Unternehmer hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln daran mitzuwirken. Der Unternehmer hat die Einhaltung aller vorgenannten Regeln durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Den sicherheits- und gesundheitsschutzbezogenen Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge zu leis- tenArge eine entsprechende Versicherung nachgewiesen hat.
9. Bauschutt, Verpackungen und sonstiger Abfall, der sich auf der Baustelle befindet, ist in Übereinstimmung mit der Baugeneh- migung und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen regelmä- ßig abzutransportieren und fachgerecht vom Unternehmer zu entsorgen, soweit von ihm verursacht.
10. Sofern im Sinne der TRGS 519 Abbruch-, Sanierungs- oder In- standhaltungsarbeiten mit Asbest erfolgen, übersendet der Un- ternehmer dem Besteller vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert Kopien der behördlichen Anzeige und der erstellten Gefähr- dungsbeurteilung.
11. Soweit der Unternehmer Arbeiten im CHEMPARK durchführt, gilt Folgendes: Alle Abfälle, die bei Bauleistungen innerhalb des CHEMPARKS erzeugt werden, müssen über die vorgegebenen Entsorgungs- wege unter Verwendung von Abfall-Begleitscheinen entsorgt werden. Abwässer dürfen ausschließlich an den dafür vorgese- henen Stellen entsorgt werden. Alle Abfälle müssen an der Anfallstelle sortiert und nach den Anforderungen der Entsorgungsanlage (z.B. Verpackung, Größe, Staubfreiheit oder Stichfestigkeit) angeliefert werden. Die Entsorgungskosten werden vom Besteller getragen. Bei Fehlanlieferung der Abfälle, falscher Sortierung etc. gehen evt. entstehende Kosten zu Lasten des Unternehmers. Der den Transport der Abfälle und Abwässer durchführende Unternehmer bzw. die von dem Unternehmer beauftragten Hilfspersonen müssen alle für den Transport erforderlichen Ge- nehmigungen besitzen. Es dürfen nur Abfälle und Abwässer in den CHEMPARK hereingebracht werden, die von dem Unter- nehmer bei Leistungen für den Besteller erzeugt wurden. Bei einer ggf. erforderlichen Zwischenlagerung des Abfalls behält der Besteller sich eine unangemeldete Ortsbesichtigung des Zwischenlagers bis zum endgültigen Abtransport zur vereinbar- ten Entsorgungsanlage vor.
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Samples: Architektenvertrag
Projektabwicklung. 18.1 Der Auftragnehmer hat alle für die Durchführung des Auftrages einschlägigen Vorschriften zu beachten, insbesondere:
a) die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes,
b) das Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst den zu diesem erlassenen Durchführungsverordnungen (TA Luft, TA Lärm etc.),
c) das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Wassergesetz des jeweiligen Bundeslandes,
d) die Abfallgesetze
e) die Arbeitsstätten-Verordnung,
f) die Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Brandschutzbestimmungen,
g) die VDE-Bestimmungen,
h) die Verordnung für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.
8.2 Die vom Auftragnehmer entsandten Arbeitskräfte unterstehen während der Dauer ihrer Auftragserfüllung der jeweils geltenden Arbeitsordnung des Betriebes/der Baustelle des Auftraggebers und haben den Anweisungen der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung diesbezüglich Folge zu leisten.
8.3 Der Auftragnehmer hat der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung den verantwortlichen Projektleiter zu benennen, der berechtigt ist, Weisungen für den betreffenden Arbeitseinsatz entgegenzunehmen. Das Betreten der Betriebsstelle über die jeweilige Arbeitsstelle hinaus ist nicht gestattet.
8.4 Der Auftragnehmer hat vor Aufnahme der Arbeiten eventuelle Fragen mit der örtlichen Betriebsleitung/Bauleitung zu klären, die auch ggf. täglich die Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden veranlasst.
8.5 Der Auftragnehmer hat sich selbst vor Beginn der Arbeiten zu vergewissern, ob und wo auf der Baustelle Ver- und Entsorgungsleitungen oder sonstige zu schützende Anlagen vorhanden sind. Der Unternehmer ist verpflichtetAuftragnehmer haftet bei Unterlassung für entstandene Schäden.
8.6 Strom, Wasser und Druckluft sind, sofern nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, vom Auftragnehmer für die gesamte Durchführung seiner Leistungen selbst zu beschaffen. Sofern im Falle einer vereinbarten Gestellung der vorgenannten Medien durch den Auftraggeber Strom, Wasser oder Druckluft ausfallen, kann der Auftragnehmer keine Ersatzansprüche stellen.
8.7 Kleinmaterialien, Werkstoffe, Bauhilfs- und Betriebsstoffe sind, soweit sie der Auftraggeber nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen kostenlos beistellt oder eine andere vertragliche Vereinbarung hierzu zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen worden ist, im pauschalierten Auftragsumfang und der vereinbarten Vergütung enthalten.
8.8 Bei der Durchführung der Arbeiten ist auf bereits vorhandene Anlagen Rücksicht zu nehmen. Ggf. sind Maßnahmen zu ergreifen, die Schäden an den vorhandenen Anlagen mit Sicherheit verhindern. Vorhandene Abdeckungen, Geländer und sonstige Schutzvorrichtungen, die bei Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer seiner Tätigkeit der Entfernung hat der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen für eine unfallsichere Absicherung der jeweiligen Arbeitsstelle zu sorgen.
8.9 Der aufsichtsführende Bauleiter des Auftragnehmers muss bis zur Fertigstellung aller Leistungen an der Baustelle verbleiben. Ein Wechsel in dieser Person bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
8.10 Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter (andere Unternehmer, Anlieger, Mitarbeiter des Auftraggebers) sowie Flurschäden sind auf das absolut erforderliche und unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.
8.11 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers auf der Baustelle einen eigenen Telekommunikationsanschluss auf seine Kosten einrichten zu lassen und bis zum Abschluss aller Arbeiten zu unterhalten.
8.12 Für den Empfang und die Montage der Art Ware werden vom Auftraggeber keine Hilfskräfte und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechendenMontagehilfsmittel zur Verfügung gestellt. Der Auftragnehmer muss daher seine Baustelle so rechtzeitig einrichten, ausreichend sachverständi- gen Projektleiter dass bereits vor Eintreffen der ersten Warensendung ausreichende Kräfte und eine Stellvertretung Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Werden Materialien oder Einbauteile geliefert, hat der Auftragnehmer diese abzuladen, in Verwahrung zu stellennehmen, die dem Besteller bei Ausführungsbeginn namentlich benannt werden Lieferung zu bestätigen und bevollmächtigt sein müssen, alle die Erfüllung dieses Ver- trages betreffenden Entscheidungen, insbesondere in Projekt- besprechungen, mit Wirkung für den Unternehmer zur Verwendungsstelle zu treffen und entsprechende Erklärungen mit Wirkung für den Unterneh- mer abzugeben und entgegenzunehmen. Die Projektleitung und die Stellvertretung müssen gegenüber den weiteren Mitar- beitern des Unternehmers weisungsbefugt sein. Die Projektlei- tung und die Stellvertretung müssen die deutsche Sprache flie- ßend in Wort und Schrift beherrschentransportieren.
2. 8.13 Der Unternehmer wird ein Organigramm unter namentlicher Nennung des Projektleiters des UnternehmersAuftragnehmer hat auf seine Kosten an der Baustelle zuverlässige Schutzmaßnahmen gegen Wetterschäden, seines Stellver- treters sowie Feuer und Diebstahl auch außerhalb der weiteren Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen unter Nennung der jeweiligen Adresse, inkl. Telefon und Mobil- telefon, Fax und E-Mail, mit Vertragsunterzeichnung überge- ben. Dieses Organigramm wird bei Änderungen durch den Un- ternehmer unverzüglich aktualisiert und dem Besteller in Schriftform und elektronischer Form (.pdf) übersandtDienstzeit zu ergreifen.
3. 8.14 Der Unternehmer hat Auftragnehmer ist auf Verlangen durch ein anerkanntes Zer- tifikat, z. B. SCC, nachzuweisen, dass er seine Pflichten auf dem Gebiet des Sicherheits- eigene Kosten zur ordnungsgemäßen und Gesundheitsschutzes erfüllt. Diese Nachweispflicht gilt entsprechend für etwaig von dem Unternehmer eingesetzte Nachunternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, eine nach den einschlägi- gen Vorschriften fachgerechten Entsorgung der Berufsgenossenschaft ausgebildete Si- cherheitsfachkraft zu benennen.
4. Der Unternehmer wird sicherstellen, dass die von ihm oder sei- nen Nachunternehmern eingesetzten Mitarbeiter ausschließ- lich dem Direktionsrecht des jeweiligen Arbeitgebers unterste- hen. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Be- schäftigten einer faktischen Eingliederung in die Arbeitsorgani- sation des Bestellers jederzeit entgegenwirken (d.h. insbeson- dere kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit Mitarbeitern des Bestellers, keine Entgegennahme von arbeitgebertypischen Weisungen durch Mitarbeiter des Bestellers, keine unmittel- bare Abstimmung von Urlaub mit dem Besteller, keine Krank- meldung bei dem Besteller, etc.). Sollte eine Eingliederung ent- gegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrages gleichwohl vorliegen, so stellt der Unternehmer den Besteller von allen hieraus entstehenden Nachteilen frei, soweit diese auf einer Verletzung der vorstehend genannten Pflicht des Un- ternehmers beruhen.
5. Die Vertragsabwicklung sowie die Baustellenkommunikation müssen mündlich und schriftlich in deutscher Sprache gewähr- leistet sein. Nach diesem Vertrag zu erstellende Unterlagen müssen in deutscher Sprache erstellt werden.
6. Der Unternehmer hat täglich ein Bautagebuch zu führen und dem Besteller jederzeit Einsicht zu gestatten und/oder auf Ver- langen unverzüglich Kopien zu überreichen. Dieses Bautage- buch muss alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und/oder Abrechnung der Leistungen von Bedeutung sein kön- nen. Hierzu gehören insbesondere Leistungsfortschritt, Infor- mationen über Arbeitszeiten und/oder Arbeitsunterbrechungen mit Angabe von Gründen, die Aufnahme etwaiger Unfälle, An- weisungen oder sonstige Vorkommnisse.
7. Die Vertragsparteien werden während der gesamten Abwick- lung regelmäßig Projektbesprechungen durchführen. Auf Wunsch des Bestellers führen die Vertragsparteien auch im Rahmen der Mängelbeseitigung Besprechungen durchErbringung der vertraglich vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen anfallenden Abfälle verpflichtet.
8.15 Die Baustelle und die Arbeitsplätze sind täglich ordnungsgemäß zu reinigen. Insbesondere sind alle Abfälle, Verschmutzungen und vor Abschluss der Arbeiten die Anlagen der Baustelleneinrichtung zu entfernen. Bei Beendigung der Arbeiten oder Räumung der Baustelle aus anderen Gründen ist die Baustelle der Bauleitung gereinigt und ordnungsgemäß zu übergeben. Bei Nichtbefolgung kann der Auftraggeber die Säuberungsarbeiten auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
8.16 Etwaige Überstunden, Feiertags-, Nachtarbeits-, Sonntagsstunden etc. werden nur dann vergütet, wenn sie mit der örtlichen Betriebsleitung/ Bauleitung vereinbart und schriftlich bestätigt wurden.
8.17 Die vorgeschriebene Einweisung des Betriebspersonals soll bereits in der Montagephase beginnen.
8.18 Der Besteller Auftraggeber hat Hausrecht und im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sicherheit und Ordnung auf seinem Betriebsgelände Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitern des Auftragnehmers. Er kann verlangen, dass neben daß Mitarbeiter des Auftragnehmers, die durch schlechte handwerkliche Arbeit oder den Vertretern des Un- ternehmers auch Nachunternehmer teilnehmenArbeitsablauf störendes Verhalten auffallen, die Baustelle schnellstmöglich verlassen und sich von ihr entfernen. Der Unternehmer ist verpflichtet, an allen Besprechungen teil- zunehmen; dabei muss der Projektleiter oder der stellvertre- tende Projektleiter des Unternehmers anwesend seinErsatzansprüche gegen den Auftraggeber können daraus nicht erwachsen. Protokolle in allen Besprechungen führt der Besteller. Der Be- steller ist berechtigt, dies auf Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche durch den Unternehmer oder einen Drit- ten zu delegierenAuftraggeber bleibt diesem vorbehalten.
8. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich8.19 Weist der Auftraggeber aus Gründen mangelhafter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen seitens des Auftragnehmers bei der Auftrags- erfüllung dessen Leistung zurück, dass sämtliche vom Unternehmer durchgeführten Arbeiten im Rahmen des Vertra- ges so durchgeführt werden, dass die gesetzlichen Bestim- mungen, die Auflagen der Behörden und etwaige Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des Bestellers erfüllt werden. Falls nach BaustellV ein Sicherheits- und Gesundheitsplan (SiGe-Plan) zu erstellen ist, hat der Unternehmer hinsichtlich der sein Gewerk betreffenden Regeln daran mitzuwirken. Der Unternehmer hat die Einhaltung aller vorgenannten Regeln durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Den sicherheits- Auftragnehmer den Auftraggeber von Schadenersatzverpflichtungen freizustellen und gesundheitsschutzbezogenen Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) ist Folge Kosten für hieraus entstehende Schäden dem Auftraggeber zu leis- tenersetzen.
9. Bauschutt, Verpackungen und sonstiger Abfall, der sich auf der Baustelle befindet, ist in Übereinstimmung mit der Baugeneh- migung und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen regelmä- ßig abzutransportieren und fachgerecht vom Unternehmer zu entsorgen, soweit von ihm verursacht.
10. Sofern im Sinne der TRGS 519 Abbruch-, Sanierungs- oder In- standhaltungsarbeiten mit Asbest erfolgen, übersendet der Un- ternehmer dem Besteller vor Arbeitsaufnahme unaufgefordert Kopien der behördlichen Anzeige und der erstellten Gefähr- dungsbeurteilung.
11. Soweit der Unternehmer Arbeiten im CHEMPARK durchführt, gilt Folgendes: Alle Abfälle, die bei Bauleistungen innerhalb des CHEMPARKS erzeugt werden, müssen über die vorgegebenen Entsorgungs- wege unter Verwendung von Abfall-Begleitscheinen entsorgt werden. Abwässer dürfen ausschließlich an den dafür vorgese- henen Stellen entsorgt werden. Alle Abfälle müssen an der Anfallstelle sortiert und nach den Anforderungen der Entsorgungsanlage (z.B. Verpackung, Größe, Staubfreiheit oder Stichfestigkeit) angeliefert werden. Die Entsorgungskosten werden vom Besteller getragen. Bei Fehlanlieferung der Abfälle, falscher Sortierung etc. gehen evt. entstehende Kosten zu Lasten des Unternehmers. Der den Transport der Abfälle und Abwässer durchführende Unternehmer bzw. die von dem Unternehmer beauftragten Hilfspersonen müssen alle für den Transport erforderlichen Ge- nehmigungen besitzen. Es dürfen nur Abfälle und Abwässer in den CHEMPARK hereingebracht werden, die von dem Unter- nehmer bei Leistungen für den Besteller erzeugt wurden. Bei einer ggf. erforderlichen Zwischenlagerung des Abfalls behält der Besteller sich eine unangemeldete Ortsbesichtigung des Zwischenlagers bis zum endgültigen Abtransport zur vereinbar- ten Entsorgungsanlage vor.
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