Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen. Die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti- sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsät- zen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs- betrag von 150,– EUR pro Kalenderjahr zu 50 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 75,– EUR.
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Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen. Die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti- sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsät- zen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs- betrag von 150,– EUR pro Kalenderjahr zu 50 90 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 75135,– EUR.
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Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen. Die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti- sche prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsät- zen Höchstsätzen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs- betrag Rechnungsbetrag von 150,– 150 EUR pro Kalenderjahr zu 50 90 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 75,– 135 EUR.
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Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen. Die in Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophylakti- sche zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsät- zen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungs- betrag von 150,– EUR pro Kalenderjahr zu 50 70 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 75105,– EUR.
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