Erstattungshöhe Musterklauseln

Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. werden zu 30 % ersetzt. Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Ist der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe Tarifbedingung zu § 1 (1) MB/KK 2009) erforderlich, der nach der Policierung eingetre- ten ist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall. Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Kranken- versicherung genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung ein- schließlich der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach I. 1. nicht überschreiten. Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif - zu ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versi- cherungsfall. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Ge- samterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. an- gegebenen versicherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit pri- vatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht über- schreiten. Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1. 1. keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließ- lich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1. 3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1. 2. einschließlich Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1. 3. ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt B. 2.1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV - zu ersetzt. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV darf die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt B. 2.1. nicht überschreiten. Wird keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für Aufwendungen nach Punkt B. 2.1.1. einschließlich zugehöriger Material- und Laborkosten eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 35 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: insgesamt 1.000 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Nr. 2.1. werden zu ersetzt. Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Ist der Zahnersatz wegen eines Unfalles (siehe § 1 (1) AVB/KS) erforderlich, der nach der Policierung eingetreten ist, so entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall. Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Kran- kenversicherung genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Nr. 2.1. nicht überschreiten. EG 01.15 Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt. HanseMerkur Krankenversicherung AG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxx Tel.: 000 0000-0000, Fax: -3257 xxx.xxxxxxxxxxx.xx
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV - zu ersetzt. Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV darf die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt A. 2.1. nicht überschreiten. Wird keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 35 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge: Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls (siehe § 1 (1) AVB/KS), der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträ- ge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Erstattungshöhe. Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 80% ersetzt; bei Inanspruchnahme der kassenärztlichen Regelversorgung (ohne privat- ärztlichen Vergütungsanteil) erhöht sich die Erstattung auf 100%. Von der tariflichen Leistung wird die Vorleistung der GKV und/oder anderer Kost- enträger abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV. Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in An- spruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), gelten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
Erstattungshöhe. Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden er- stattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
Erstattungshöhe. Die Erstattung ist vom Leistungsanspruch gegenüber der GKV abhängig und für die gesamte Vertragsdauer entweder ausschließlich gemäß 3.2.1 oder ausschließlich gemäß 3.2.2 möglich.
Erstattungshöhe. Für Aufwendungen gemäß Absatz (1) a bis c werden 80 % des erstat- tungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet. Hiervon abgezogen werden Leistungen der GKV bzw. der freien Heilfürsorge. Die Erstattung ist jedoch mindestens so hoch wie der von der GKV für die entsprechende Zahnersatzmaßnahme gewährte Festzuschuss gemäß § 55 Abs. 1 SGB V bzw. die Vorleistung der freien Heilfürsorge, wobei nach Anrechnung der Leistungen der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder Dritter maximal die dann noch verbleibende Differenz zu den er- stattungsfähigen Aufwendungen gezahlt wird.
Erstattungshöhe