Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit im Ergänzungstarif uni-B|Start ZA endet für alle versicherten Personen zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person nach Abschnitt I.2 a) - ihre Ausbildung beendet oder - für mehr als sechs Monate unterbricht oder - das 34. Lebensjahr vollendet oder - spätestens 42 Monate nach Beginn der Versicherung im Ergän- zungstarif uni-B|Start ZA. Die Versicherungsfähigkeit endet für die versicherte Person nach Ab- schnitt I.2 b) auch spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem diese selbst das 34. Lebensjahr vollendet.
Ende der Versicherungsfähigkeit. 4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55 5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag 6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (ZahnPLUSpur) A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag
Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen er- lischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet. Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbe- dingungen (AmbulantPLUSpur), erfolgt die obligatorische Fort- führung der Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif AmbulantPLUS bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte Xxxxx maßgebend. Die Fort- führung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterfüh- ren, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der obligatorischen Fortführung durch schrift- liche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischen Fortführung beenden. Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35. bzw. 45. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Umstufung gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8a Abs. 2 Teil I. Tarif ZahnBASISpur Ergänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte (Stand 1.1.2013) 100 % Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung inkl. GKV-Leistung 50 % Zahnersatz (keine Regelversorgung) inkl. GKV-Leistung 50 % Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung 50 % Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat Die Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis zu 1.000,– EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen 2.000,– EUR, ab dem fünften Kalenderjahr 2.000,– EUR jährlich. Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III. Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III Der Tarif ZahnBASISpur gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife (Tarifgeneration Unisex): Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) Teil II Tarifbedingungen Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbeding...
Ende der Versicherungsfähigkeit. 4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40
Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen er- lischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet. Ergänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für versicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonder- bedingungen beantragen. Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbe- dingungen (KlinikTOP1pur), erfolgt die obligatorische Fortfüh- rung der Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif KlinikTOP1 bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte Xxxxx maßgebend. Die Fortfüh- rung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können entsprechend geändert werden. Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. Von dem auf die Vollendung des 15. und des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Diese Umstufung gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8a Abs. 2 Teil I.
Ende der Versicherungsfähigkeit. 4 Automatischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55
Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen er- lischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet. Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedin- gungen (KlinikSTARTpur) entfallen die Sonderbedingungen und die Versicherung wird automatisch nach dem Tarif KlinikSTART bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungs- rückstellungen weitergeführt. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte Xxxxx maßgebend. Die Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können ent- sprechend geändert werden. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nach den Sonder- bedingungen (KlinikSTARTpur) ohne Bildung von Alterungsrück- stellungen weiterführen, kann er die Vertragsänderung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Wegfall der Sonderbe- dingungen durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Bei- tragserhöhung widerrufen.
Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 40. Lebensjahr vollendet. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischen Fortführung beenden. 40. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingun- gen beantragen.
Ende der Versicherungsfähigkeit. 4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 55 5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 55 auf Antrag 6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen (AmbulantPLUSpur) Der Tarif AmbulantPLUS gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung: Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009 Teil II Tarifbedingungen SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.
Ende der Versicherungsfähigkeit. Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen erlischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet. zu diesem Zeitpunkt erreichte Xxxxx maßgebend. Die Fortführung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8a Abs. 3 Teil I bleibt jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können ent- sprechend geändert werden. Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterführen, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obligatorischen Fortführung beenden. 55. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonderbedingun- gen beantragen.