Heilbehandlung im Ausland. Ergänzend zu § 1 Abs. 4 Teil I und § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 besteht bei Auslandsreisen für bis zu 6 Monate Versicherungsschutz nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.6. Der Versicherungsschutz für eine versicherte Person verlängert sich darüber hinaus, unabhängig von einem eingetretenen Versicherungsfall, wenn sie aufgrund von ihr nicht zu vertretenden und bei Reise in die betroffene Region nicht absehbaren Gründen die Rückreise nicht rechtzeitig antreten kann, solange bis sie die Rückreise antreten kann.
Heilbehandlung im Ausland. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: § 1 Abs. 4 MEVB/KK. Bei stationärer Krankenhausbehandlung außer- halb Deutschlands sind die anfallenden Auf- wendungen bis 300 € je Verweiltag im Kranken- haus erstattungsfähig.
Heilbehandlung im Ausland. Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu einer Dauer von acht Wochen die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn im Ausland eingetretenen Unfall oder eine im Ausland akut aufgetretene Erkrankung bzw. auf eine unvorhersehbare, akute Verschlechterung eines bestehenden Leidens zurückzufüh- renden erstattungsfähigen Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Hierzu gehören: – Arzt und Facharzt, – Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein Arzt vorhanden ist oder alternativ notwendige Transporte in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste, – Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, – Arznei- und Verbandmittel, – ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stützapparate zur Akutversorgung, – elektrische und physikalische Heilbehandlung, – Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behand- lung, notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendige Reparaturen von Zahnprothesen, – stationäre Behandlung im Krankenhaus, – Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kranken- transportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohn- sitzes oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kran- kenhaus. Bei Tod der versicherten Person während einer Auslandsreise sind die Kosten der Überführung des Verstorbenen in den Heimat- ort oder die Bestattungskosten am Sterbeort im Ausland bis zu 11.000 EUR erstattungsfähig. Entstandene Aufwendungen für die Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Sterbeort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzuweisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbe- urkunde vorzulegen. Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bundes- republik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Heilbehandlung im Ausland. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland sollte unser Notrufservice (unter Telefon-Nr. 00 00-000 0000-000) zur Beratung und Unter- stützung eingeschaltet werden. Insbesondere gilt dies bei stationärer Heilbehandlung und bei einer Rückführung aus dem Ausland. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: während eines jeden vorübergehenden Aufent- halts im Ausland von bis zu Zusammen mit gegebenenfalls vorhandenen Vorleistungen der GKV oder aus anderen ver- sicherten Tarifen wird jedoch nicht mehr als erstattet. Ist die Rückreise bzw. der Rücktransport innerhalb der oben genannten Frist aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht bis zum Eintritt der Rückreise- bzw. Rücktransportfähigkeit. soweit es sich um einen medizinisch notwendigen Rücktransport handelt. Erstattungsfähig sind die anfallenden Mehrkosten. Mehrkosten sind die durch den Eintritt des Versicherungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich entstehenden Kosten.
Heilbehandlung im Ausland. C Beitragszahlung / Anpassungsvorschriften D Sonstige Bestimmungen
Heilbehandlung im Ausland. Erstattungsfähig sind bis zu den Höchstsätzen der geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Kosten für gezielte medi- zinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Kosten für reisemedi- zinische Impfberatung und Impfung inklusive der Impfstoffkosten. Zu den Vorsorgeuntersuchungen zählen z. B.: – Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wie z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kin- der-Intervall-Check, erweiterte Kinder- und Jugendvorsorge. – Schwangerschaftsvorsorge wie z. B. Triple-Test zur Risiko- abschätzung des Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchungen mittels Sonographie. – Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie z. B. Sonographie, Untersuchungen zur Früherkennung von Haut- und Prostata- krebs einschließlich PSA-Test ungeachtet der Erfüllung et- waiger Mindestalteranforderungen. – Allgemeine Vorsorge wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test, Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge, Osteoporosevorsor- ge und Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse. Die tariflichen Leistungen für sämtliche Vorsorgemaßnahmen und Reiseschutzimpfungen werden zu 100 % erbracht und vermin- dern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger. Die Erstattungen sind begrenzt auf insgesamt 125,– EUR innerhalb von zwei aufein- anderfolgenden Kalenderjahren.
Heilbehandlung im Ausland. Erstattungsfähig sind die Kosten für nicht verschreibungspflich- tige Arzneimittel, die vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apotheke bezogen wurden. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittel wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis als Erfolg versprechend bewährt haben oder angewendet werden, weil keine schulmedizinischen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für naturheilkundliche Arz- neimittel, die im Zusammenhang mit den naturheilkundlichen Heilmethoden gemäß Abschnitt B 5 vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet und in der Apotheke bezogen wurden; diese Arznei- mittel sind auch erstattungsfähig, wenn sie nicht wissenschaft- lich anerkannt sind. Die erstattungsfähigen Aufwendungen vermindern sich um eine evtl. Vorleistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleis- tungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger sowie um die gesetzliche Zuzahlung (siehe Abschnitt B 7). Die nach Abzug der Vorleistung verbleiben- den erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 80 % erstattet. Die Erstattungen für Arzneimittel sind zusammen mit den Leis- tungen gemäß Abschnitt B 5 begrenzt auf insgesamt 250,– EUR pro Kalenderjahr.
Heilbehandlung im Ausland. C Anpassungsvorschriften D Sonstige Bestimmungen
Heilbehandlung im Ausland. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Heilbehandlung im Ausland. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: § 1 Abs. 4 MEVB/KK.