Provisorische Anschlüsse Musterklauseln

Provisorische Anschlüsse. Der Bezug von Strom für provisorische Anschlüsse (z.B. Baustellen) ist frühzeitig zu beantragen. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage werden gemäß Preisblatt abgerechnet. Bei Inbetriebnahme des Baustromanschlusses muss der vom Bauherrn be- auftragte Elektriker vor Ort sein. Ggf. ist das Messprotokoll nach Inbetriebnahme des Baustromverteilers vollständig ausgefüllt den Stadtwerken vorzulegen. Die Messung und Abrechnung der Stromabnahme erfolgt über Stromzähler.
Provisorische Anschlüsse. 5.1 Der Bezug von Xxxxx für provisorische Anschlüsse (z.B. Baustellen) ist frühzeitig zu beantragen. 5.2 Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage werden nach tatsächli- chem Aufwand abgerechnet. Die Messung und Abrechnung der Stromabnahme erfolgt über Stromzähler.
Provisorische Anschlüsse. 1. Der Bezug von Strom für provisorische Anschlüsse (z.B. Baustellen) ist 2 Wochen vor Baubeginn unter Verwendung des vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. 2. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage werden auf Anfrage gemäß dem Antragsformular abgerechnet. Die Messung und Abrechnung der Stromab- nahme erfolgt über den Stromzähler. 3. Wird ein Baustromanschluss aus dem späteren Netzan- schlusskabel erstellt, muss eine Baustromsäule installiert wer- den. Die anfallenden Miet- und Kautionskosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen. Für ein halbes Jahr beträgt die Miete für die Baustromsäule 100,00 €. Vor Zuschaltung des Baus- troms ist eine Kaution in Höhe von 350,00 € zu entrichten. Rückbaukosten für den Baustromanschluss sind ebenfalls vom Antragsteller zu tragen, verrechnet wird hier nach tat- sächlichem Aufwand. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular „Antrag auf befristete Vermietung einer Baustrom-Anschlusssäule und befristete Baustromver- sorgung“.
Provisorische Anschlüsse. Der Bezug von Xxxxx für provisorische Anschlüsse (z.B. Baustellen) ist 14 Tage vor- her zu beantragen. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Montage und Demontage von provisori- schen Netzanschlüssen werden pauschal gemäß Preisblatt abgerechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen. Die Messung und Abrechnung der Stromab- nahme erfolgt über Stromzähler.
Provisorische Anschlüsse. Montage und Demontage von provisorischen Netzanschlüssen werden pauschal gemäß „Preisblatt Dienstleistungspauschalen Strom“ (siehe xxxx-xxxxx.xx) abgerechnet. Provisorische Anschlüsse dür- fen maximal für eine Dauer von 12 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustim- mung des Netzbetreibers. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen.
Provisorische Anschlüsse. 5.1 Die Herstellung provisorischer Anschlüsse (bspw. Baustromanschluss) ist frühzeitig zu bean- tragen. 5.2 Die Ausführung des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt ÜWR. Montage und Demontage werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Messung der Stromabnahme erfolgt über Stromzähler. 5.3 Ist der Grund für den provisorischen Anschluss nicht mehr gegeben (bspw. Ende der Baumaß- nahme) - spätestens jedoch nach einem Jahr - wird der Anschluss vom Netz getrennt und die Herstellung eines ordentlichen Anschlusses ist vom Anschlussnutzer ggf. zu veranlassen.
Provisorische Anschlüsse. 5.1. Die Herstellung eines provisorischen Netzanschlusses (z.B. für Baustellen) ist mindes- tens fünf Arbeitstage vor dem gewünschten Inbetriebnahmetermin zu beantragen. 5.2. Montage und Demontage von provisorischen Netzanschlüssen werden pauschal ge- mäß Preisblatt (Anlage 1) abgerechnet. 5.3. Provisorische Anschlüsse dürfen maximal für eine Dauer von 24 Monaten betrieben werden. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers. 5.4. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage be- stimmt der Netzbetreiber. Die Messung und Abrechnung der Stromentnahme erfolgt über Stromzähler. 5.5. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen.
Provisorische Anschlüsse. Montage und Demontage von provisorischen Netzanschlüssen werden pauschal gemäß den im Preisblatt (Anlage) veröffentlichten Pauschalsätzen berechnet. Im Übrigen gelten die all- gemeinen Bedingungen.
Provisorische Anschlüsse. Bei zeitlich befristeten Netzanschlüssen (z.B. Anschluss für Schausteller, Baustromanschluss) hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten seine elektrischen Anlagen an das Netz des Netz- betreibers heranzuführen. Eine zeitliche Befristung beträgt maximal zwei Jahre. Die Montage und Demontage von pro- visorischen Netzanschlüssen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen.
Provisorische Anschlüsse. Die Montage und Demontage von zeitlich befristeten Anschlüssen (z.B. Baustellen) ist mindestens eine Woche vor der Montage zu beantragen. Die Ausführungen des vorübergehenden Anschlusses nach Art, Zahl und Lage bestimmt der Netzbetreiber. Die Kosten für das An- und Abklemmen werden pauschal gemäß Preisblatt (Anlage 1) berechnet.