Common use of Prozessbeschreibung Clause in Contracts

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betrieben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber gibt dem Netzbetreiber den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen Marktprozesse bekannt. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten zu der erfor- derlichen Zusatzvereinbarung erfolgt � digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal des Netzbetreibers oder � durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber informiert die teilnehmenden Berechtigten über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden Berechtigten bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage ist nicht möglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerstände, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge anführen. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt des Betrei- bers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten mit dem Netzbetreiber auf- gelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber informieren und bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage (Überschuss) zu- ordnen.

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betriebenGemeinschaftsüberschussanlage betrie- ben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage Erzeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz Vertei- lernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen vorge- sehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden gemeinschaftli- chen Erzeugungsanlagen erfolgen ausschließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten zu der erfor- derlichen Zusatzvereinbarung erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal Webportal des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung Übermittlung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber informiert die teilnehmenden Berechtigten über die Notwendigkeit zum Abschluss Ab- schluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständigzuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend ent- sprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden teilnehmenden Berechtigten bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage Verbrauchsanlage ist nicht möglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerstände, den zu verrechnenden verrechnen- den Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge Erzeugungs- menge anführen. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt Erzeu- gungszählpunkt des Betrei- bers Betreibers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten Be- rechtigten mit dem Netzbetreiber auf- gelöstaufgelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden entsprechenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage (Überschuss) zu- ordnenzuordnen.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betrieben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen vorgesehe- nen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen aus- schließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzers zu der erfor- derlichen Zusatzvereinbarung erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal Webportal des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung Übermittlung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber Die EEG informiert die teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständigzuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend den ent- sprechend über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden Berechtigten teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage Verbrauchsanlage ist nicht möglichmög- lich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerständenetztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen öffentli- chen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt des Betrei- bers dem/den Erzeu- gungszählpunkt(en) zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten Netz- benutzers mit dem Netzbetreiber auf- gelöstaufgelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber die EEG mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden entsprechenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage der/den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zu- ordnenzuordnen.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betrieben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen vorgesehe- nen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen aus- schließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzers zu der erfor- derlichen Zusatzvereinbarung erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal Webportal des Netzbetreibers oder � durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber Die EEG informiert die teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständigzuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend den ent- sprechend über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden Berechtigten teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage Verbrauchsanlage ist nicht möglichmög- lich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerständenetztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen öffentli- chen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt des Betrei- bers dem/den Erzeu- gungszählpunkt(en) zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten Netz- benutzers mit dem Netzbetreiber auf- gelöstaufgelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber die EEG mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden entsprechenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage der/den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zu- ordnenzuordnen.

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Samples: www.tinetz.at

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betriebenGemeinschaftsüberschussanlage betrie- ben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage Erzeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz Vertei- lernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen vorge- sehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden gemeinschaftli- chen Erzeugungsanlagen erfolgen ausschließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten zu der erfor- derlichen Zusatzvereinbarung erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal Webportal des Netzbetreibers oder � durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber informiert die teilnehmenden Berechtigten über die Notwendigkeit zum Abschluss Ab- schluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständigzuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend ent- sprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden teilnehmenden Berechtigten bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage Verbrauchsanlage ist nicht möglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerstände, den zu verrechnenden verrechnen- den Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge Erzeugungs- menge anführen. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt Erzeu- gungszählpunkt des Betrei- bers Betreibers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten Be- rechtigten mit dem Netzbetreiber auf- gelöstaufgelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden entsprechenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage (Überschuss) zu- ordnenzuordnen.

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Samples: www.tinetz.at

Prozessbeschreibung. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemein- schaftsüberschussanlage betrieben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Er- zeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Verteilernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbe- nutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge Energie- menge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgese- henen vorgesehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen ausschließlich digital, über die dafür vorgesehe- nen Marktprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzers zu der erfor- derlichen er- forderlichen Zusatzvereinbarung erfolgt � digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Web- portal des Netzbetreibers oder � durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber Die EEG informiert die teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermitt- lung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zu- ständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung entsprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungs- verhältnissen Aufteilungsverhält- nissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilneh- menden Berechtigten teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Ver- brauchsanlage ist nicht möglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die Zählerständenetztechnisch erfassten Anfangs- und End- zählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Er- zeugungsmenge zuge- ordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten gelie- fert und mit dem bisherigen Netzentgelten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommt die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur Anwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt des Betrei- bers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und /oder und/ oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Berechtigten Netzbenutzers mit dem Netzbetreiber auf- gelöst, wird der Netzbetreiber den Betreiber die EEG informieren und – im Fall einer statischen Aufteilung – bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entspre- chenden entsprechenden Anteil direkt der Erzeugungsanlage /den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zu- ordnenzuordnen.

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft