Prozessbeschreibung. Die EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgesehe- nen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen aus- schließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Netzbenutzers zu der erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt ▪ digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Webportal des Netzbetreibers Die EEG informiert die teilnehmenden Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung ent- sprechend über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Verbrauchsanlage ist nicht mög- lich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentli- chen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den Erzeu- gungszählpunkt(en) zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Netz- benutzers mit dem Netzbetreiber aufgelöst, wird der Netzbetreiber die EEG mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entsprechenden Anteil direkt der/den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zuordnen.
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Prozessbeschreibung. Die EEG gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrie- ben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Vertei- lernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgesehe- nen vorge- sehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen gemeinschaftli- chen Erzeugungsanlagen erfolgen aus- schließlich ausschließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Netzbenutzers Berechtigten zu der erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt ▪ digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Webportal des Netzbetreibers Die EEG Der Betreiber informiert die teilnehmenden Netzbenutzer Berechtigten über die Notwendigkeit zum Abschluss Ab- schluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung ent- sprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer Berechtigten bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Verbrauchsanlage ist nicht mög- lichmöglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der AbrechnungsperiodeZählerstände, den zu verrechnenden verrechnen- den Bezug aus dem öffentli- chen öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge Erzeugungs- menge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den dem Erzeu- gungszählpunkt(en) gungszählpunkt des Betreibers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Netz- benutzers Be- rechtigten mit dem Netzbetreiber aufgelöst, wird der Netzbetreiber die EEG den Betreiber mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entsprechenden Anteil direkt der/den Erzeugungsanlage(n) der Erzeugungsanlage (Überschuss) zuordnen.
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Samples: Vereinbarung Betreffend Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage
Prozessbeschreibung. Die EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer Netzbe- nutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge Energie- menge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgesehe- nen vorgesehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen aus- schließlich ausschließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozessevorgesehe- nen Marktprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Netzbenutzers zu der erforderlichen Zusatzvereinba- rung er- forderlichen Zusatzvereinbarung erfolgt ▪ � digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Webportal Web- portal des Netzbetreibers oder � durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermitt- lung derselben an den Netzbetreiber. Die EEG informiert die teilnehmenden Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermitt- lung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zuständigzu- ständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung ent- sprechend entsprechend über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnissen Aufteilungsverhält- nissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Verbrauchsanlage Ver- brauchsanlage ist nicht mög- lichmöglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände End- zählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentli- chen öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete zuge- ordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert gelie- fert und mit den dem bisherigen Netzentgel- ten Netzentgelten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen kommt die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendungAnwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den Erzeu- gungszählpunkt(en) dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und/und/ oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Netz- benutzers Netzbenutzers mit dem Netzbetreiber aufgelöstauf- gelöst, wird der Netzbetreiber die EEG mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - Aufteilung – bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entsprechenden Anteil direkt der/den der /den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zuordnen.
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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft
Prozessbeschreibung. Die EEG gemeinschaftliche Erzeugungsanlage wird als Gemeinschaftsüberschussanlage betrie- ben. Die Eigenversorgung der teilnehmenden Berechtigten aus dieser gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage erfolgt zusätzlich zur Energieversorgung aus dem öffentlichen Vertei- lernetz des Netzbetreibers. Der Betreiber gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgesehe- nen vorge- sehenen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen gemeinschaftli- chen Erzeugungsanlagen erfolgen aus- schließlich ausschließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Netzbenutzers Berechtigten zu der erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt ▪ • digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Webportal des Netzbetreibers Die EEG Netzbetrei- bers oder • durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermittlung derselben an den Netzbetreiber. Der Betreiber informiert die teilnehmenden Netzbenutzer Berechtigten über die Notwendigkeit zum Abschluss Ab- schluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung Übermittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber Netzbe- treiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung ent- sprechend den über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer Berechtigten bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Verbrauchsanlage ist nicht mög- lichmöglich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der AbrechnungsperiodeZählerstände, den zu verrechnenden verrechnen- den Bezug aus dem öffentli- chen öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge Erzeugungs- menge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den dem Erzeu- gungszählpunkt(en) gungszählpunkt des Betreibers zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Netz- benutzers Be- rechtigten mit dem Netzbetreiber aufgelöst, wird der Netzbetreiber die EEG den Betreiber mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entsprechenden Anteil direkt der/den Erzeugungsanlage(n) der Erzeugungsanlage (Überschuss) zuordnen.
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Prozessbeschreibung. Die EEG gibt dem Netzbetreiber die teilnehmenden Netzbenutzer sowie den Modus zur Aufteilung der erzeugten Energiemenge auf diese Netzbenutzer über die dafür vorgesehe- nen Marktprozesse bekannt. Allfällige Änderungen bei bestehenden EEGen erfolgen aus- schließlich digital, über die dafür vorgesehenen Markprozesse. Die Zustimmung des teilnehmenden Netzbenutzers zu der erforderlichen Zusatzvereinba- rung erfolgt ▪ • digital über die Einwilligung im registrierten Bereich des Webportal des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder • durch Unterfertigung der Zusatzvereinbarung und Übermittlung derselben an den Netzbetreiber. Die EEG informiert die teilnehmenden Netzbenutzer über die Notwendigkeit zum Abschluss der Zusatzvereinbarung. Erst mit Einwilligung am Webportal bzw. Unterfertigung und Über- mittlung der Zusatzvereinbarung können die weiteren Schritte durch den Netzbetreiber erfolgen. Der Netzbetreiber ist für die Messung pro Viertelstunde sowohl der verbrauchten als auch der erzeugten Energiemengen zuständig. Er nimmt in weiterer Folge die Zuordnung ent- sprechend über die Marktprozesse bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnissen und die Saldierung mit der vom jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer bezogenen Energie vor. Eine rückwirkende Zuteilung von Energiemengen zu einer Verbrauchsanlage ist nicht mög- lich. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentli- chen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiter- hin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit den bisherigen Netzentgel- ten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommen die jeweils gültige Systemnutzungs- entgelte-Verordnung sowie die jeweils geltenden Steuer- und Abgabenvorschriften zur An- wendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem/den Erzeu- gungszählpunkt(en) zugeordnet. Wird der Netzzugangsvertrag und/oder die Zusatzvereinbarung eines teilnehmenden Netz- benutzers mit dem Netzbetreiber aufgelöst, wird der Netzbetreiber die EEG mit dem dafür vorgesehenen Deregistrierungsprozess informieren und – im Fall einer statischen Auftei- lung - bis zur Bekanntgabe des neuen Aufteilungsmodus den entsprechenden Anteil direkt der/den Erzeugungsanlage(n) (Überschuss) zuordnen.
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