Qualitätsanforderungen. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.
Qualitätsanforderungen. 6.1. Die Lieferung und Leistung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Technik (siehe Pkt. 12.1.) auszuführen.
6.2. Unser Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt einzuhalten. Unser Lieferant teilt Doppelmayr unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit. Unseren Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber Doppelmayr.
6.3. Soweit die in der Bestellung und Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat unser Lieferant unter Angabe und der verbindlichen Qualitätsbezeichnung die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Technik zu gewährleisten (Pkt. 12.1.).
6.4. Unser Lieferant hat Doppelmayr frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens Doppelmayr sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und von Doppelmayr freizugeben. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist Doppelmayr berechtigt die Ware zurückzuweisen. Unser Lieferant haftet hieraus auch für alle direkten und indirekten Schäden.
6.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese von unserem Lieferanten Doppelmayr vorab zur Genehmigung vorzulegen.
6.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Doppelmayr ist unser Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat unser Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden.
6.7. Doppelmayr hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen und auch den Arbeitsfortschritt bei unserem Lieferanten un...
Qualitätsanforderungen. Auf Verlangen der Käuferin hat der Lieferant unverzüglich Echtzeit-Produktions- und -Prozessdaten ("Qualitätsdaten") in der von der Käuferin geforderten Form und Weise vorzulegen. Der Lieferant hat ein Inspektions-, Prüf- und Prozessüberwachungssystem ("Qualitätssicherungssystem des Lieferanten") für die im Rahmen dieser Bestellung gelieferten Vertragsprodukte bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, das von der Käuferin und ihrem Kunden anerkannt wird und der ISO-Norm oder einer vergleichbaren Norm, den geltenden Rechtsvorschriften, der Qualitätsrichtlinie der Käuferin, den Qualitätsanforderungen dieser Bestellung und/oder anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht, einschließlich, falls zutreffend, des von den Parteien gesondert ausgefertigten und hierin durch Inbezugnahme aufgenommenen Dokuments über die Qualitätsanforderungen an den Lieferanten (gemeinsam als "Qualitätsanforderungen" bezeichnet). Die Anerkennung des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten durch die Käuferin ändert nichts an den Verpflichtungen und/oder der Haftung des Lieferanten im Rahmen dieser Bestellung, einschließlich der Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf seine Unterauftragnehmer. Wenn das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten die Bedingungen dieser Bestellung nicht erfüllt, kann die Käuferin auf Kosten des Lieferanten zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangen, die zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Käuferin erforderlich sind. Derartige Maßnahmen können darin bestehen, dass die Käuferin vom Lieferanten verlangt, (einen) von der Käuferin zugelassene(n) externe(n) Auditor(en)/Inspektor(en) zur Behebung der Mängel im Qualitätssicherungssystem des Lieferanten in dessen Betrieb(en) zu einzusetzen, oder sonstige Maßnahmen oder Anforderungen umfassen, die ggf. in den Qualitätsanforderungen der Käuferin festgelegt oder anderweitig von den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Der Lieferant hat vollständige Aufzeichnungen über sein Qualitätssicherungssystem zu führen, einschließlich aller Prüf- und Inspektionsdaten, und diese Aufzeichnungen der Käuferin und ihrem Kunden zur Verfügung zu stellen, und zwar für den längeren der folgenden Zeiträume: (a) Produktlebensdauer plus sieben (7) Jahre;
Qualitätsanforderungen. 6.1 Der Lieferant (i) stellt Waren in höchster Qualität und in Überein- stimmung mit den Gewährleistungen des Lieferanten, Spezifikatio- nen, dem Anwendbaren Recht und der allgemeinen Industriepraxis und Industriestandards zur Verfügung und (ii) entwickelt, fertigt und testet die Waren vor ihrer Auslieferung, um sicherzustellen, dass sie den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechen (zu- sammengefasst als "Qualitätsanforderungen" bezeichnet).
6.2 Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TEVA keine Änderungen oder Modifikationen an den Waren in Bezug auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 2.3 und die Qualitäts- anforderungen vornehmen.
6.3 Wenn der Lieferant Kenntnis darüber erlangt oder Grund zu der Annahme hat, dass die Waren oder Dienstleistungen (möglicher- weise) den Qualitätsanforderungen nicht entsprechen, hat er TEVA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und TEVA über die wei- teren zu ergreifenden Schritte zu informieren. Der Erhalt dieser In- formationen sowie der Umgang damit durch TEVA lässt die Rechte und Rechtsmittel von TEVA unberührt.
Qualitätsanforderungen. Die stationäre Rehabilitationseinrichtung weist ihre Eignung entsprechend der Verein- barung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX durch ein ent- sprechendes Zertifikat nach. Die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabi- litation (BAR) getroffene Vereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1). Sollte das Zertifikat nicht fristgerecht vorgelegt werden bzw. die nach drei Jahren erforderliche Re- Zertifizierung nicht nachgewiesen werden, führt dies zur Kündigung des Vertrages.
Qualitätsanforderungen. 2.1. Die Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte müssen nach den Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt und aufbereitet werden.
2.2. Die Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte müssen den gesetzlichen Vorschriften über biologische Lebens- und Futtermittel entsprechen, als auch und vor allem nach den hohen Standards von Bioland hergestellt werden. Die Standards sind in den allgemeinen und branchenspezifischen Bioland-Richtlinien im Einzelnen niedergelegt. Die Richtlinien sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Sie liegen als Anlage 1 (allgemeine Richtlinien) und Anlage 2 (branchenspezifische Richtlinien) diesem Vertrag bei. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, für die Herstellung der Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte ausschließlich Waren, insbesondere Rohstoffe, zu benutzen, die ihrerseits aus Bioland-Vertragsbetrieben oder -Mitgliedsbetrieben stammen, soweit die Richtlinien unter den dort näher geregelten Voraussetzungen keine Ausnahme zulassen und eine schriftliche Ausnahmegenehmigung von Bioland vorliegt. Die Bioland-Produkte selbst, die Verpackung der Ware und die Etikettierung der Ware, soweit der Auftragnehmer auch die Verpackung und Etikettierung der Ware übernommen hat, müssen den Vorschriften des deutschen und europäischen Lebensmittelrechts entsprechen; die Verpackung darf insbesondere keine irreführenden Angaben enthalten und muss die kennzeichenrechtlichen Vorschriften einhalten.
2.3. Der Auftragnehmer darf mit der Produktion von Bioland-Halbfertigprodukten bzw. Bioland-Produkten erst beginnen, wenn dem Auftraggeber dafür die schriftliche Genehmigung von Bioland vorliegt.
2.4. Die Richtlinien oder Teile der Richtlinien (Ziffer 2.2.) können mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus geändert werden. Die jeweilige Änderung wird dem Auftragnehmer per E-Mail oder schriftlich bekanntgeben. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn der Auftragnehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von sechs Wochen, kann er den Vertrag nach Maßgabe von 7.2. kündigen.
Qualitätsanforderungen. Die Pflege im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein aner- kannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die in der Qualitätsvereinbarung zu 113 SGB XI enthaltenen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der stationären Versorgung in stationä- ren Hospizen nicht ausgeschlossen ist oder in dieser Rahmenvereinbarung keine Ab- weichung beschrieben ist.
Qualitätsanforderungen. Die weiteren einzelnen Qualitätsanforderungen ergeben sich aus den jeweiligen Lieferverträgen, insbesondere den technischen Spezifikationen etc. Die Produkte müssen den vereinbarten oder zugesicherten Spezifikationen entsprechen. Der Lieferant wird unverzüglich Prüfen, ob die vom Kunden vorgelegte Spezifikation ( z.B. Zeichnung, Lastenheft, Datenblätter etc.) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. vereinbarten Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist wird er den Kunden unverzüglich vor Aufnahme des Fertigungsprozesses oder der Durchführung der Leistung schriftlich verständigen. Vergibt der Lieferant Aufträge an Unterlieferanten, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Forderung dieser QSV auch durch den Unterlieferanten erfüllt werden. Der Kunde behält sich das Recht vor , auch diesen Unterlieferanten zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Prüfung beim Unterlieferanten ggf. durch vertragliche Regelungen zu ermöglichen. Hierdurch ist der Lieferant jedoch nicht von seiner Verantwortung für den Unterlieferanten gegenüber dem Kunden entbunden. Der Lieferant unterhält ein wirksames System zur Sicherstellung und ständigen Verbesserung der Qualität Gemeinsames Qualitätsziel heiÇt Null Fehler. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich unterrichten, sobald nachteilige Abweichungen vom vereinbarten Zielkorridor absehbar werden. Die Vereinbarung eines Zielkorridors berühren die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängel der Lieferung nicht. Vielmehr haftet der Lieferant aufgrund der vertraglichen Bedingungen auch dann für etwaige Mängel, wenn die Fehlerhäufigkeit im Rahmen des vereinbarten Zielkorridors liegt.
Qualitätsanforderungen. Die Ärzte gemäß § 2 Abs. 1 b) bis d) müssen mindestens 30 Untersuchungen zur Früh- erkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal in den letzten vier Abrechnungsquartalen durchgeführt haben. Die Ärzte müssen mindestens 25 Zertifizierungspunkte im Fach Pädiatrie pro Jahr ge- genüber der KVNo nachweisen. Die Ärzte verpflichten sich kontinuierlich an einem von der KVNO oder der Ärztekammer anerkannten Qualitätszirkel mit pädiatrischer Ausrichtung (vier- sechsmal jährlich), teil- zunehmen. Auf Nachfrage eines Vertragspartners prüft die KVNO die erforderlichen Nachweise.
Qualitätsanforderungen. Jeder Teilnehmer des Chores muss ausreichend musikalisch geeignet sein. Hierüber entscheidet der Chorleiter. Dadurch wird für alle Teilnehmer ein homogenes, gehobenes Niveau gewährleistet.