Qualitätsanforderungen. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für elektrische Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist entsprechend den Bestimmungen des Netzzugangsvertrages Aufgabe des Netzbetreibers.
Qualitätsanforderungen. 5.1. Die Lieferung und Leistung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt einzuhalten. Der Lieferant teilt dem Kunden unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit. Den Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden.
5.3. Soweit die in der Bestellung und den Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der Lieferant die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleisten.
5.4. Der Lieferant hat den Kunden frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens des Kunden sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und vom Kunden freizugeben. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist der Kunde berechtigt die Ware zurückzuweisen. Der Lieferant haftet hieraus für alle direkten und indirekten Schäden.
5.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten dem Kunden vorab zur Genehmigung vorzulegen.
5.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden.
5.7. Der Kunde hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen und auch den Arbeitsfortschritt beim Lieferanten und/oder bei Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung und Beilagen ...
Qualitätsanforderungen. Auf Verlangen der Käuferin hat der Lieferant unverzüglich Echtzeit-Produktions- und -Prozessdaten ("Qualitätsdaten") in der von der Käuferin geforderten Form und Weise vorzulegen. Der Lieferant hat ein Inspektions-, Prüf- und Prozessüberwachungssystem ("Qualitätssicherungssystem des Lieferanten") für die im Rahmen dieser Bestellung gelieferten Vertragsprodukte bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, das von der Käuferin und ihrem Kunden anerkannt wird und der ISO-Norm oder einer vergleichbaren Norm, den geltenden Rechtsvorschriften, der Qualitätsrichtlinie der Käuferin, den Qualitätsanforderungen dieser Bestellung und/oder anderen von den Parteien schriftlich vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht, einschließlich, falls zutreffend, des von den Parteien gesondert ausgefertigten und hierin durch Inbezugnahme aufgenommenen Dokuments über die Qualitätsanforderungen an den Lieferanten (gemeinsam als "Qualitätsanforderungen" bezeichnet). Die Anerkennung des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten durch die Käuferin ändert nichts an den Verpflichtungen und/oder der Haftung des Lieferanten im Rahmen dieser Bestellung, einschließlich der Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf seine Unterauftragnehmer. Wenn das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten die Bedingungen dieser Bestellung nicht erfüllt, kann die Käuferin auf Kosten des Lieferanten zusätzliche Qualitätssicherungsmaßnahmen verlangen, die zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen der Käuferin erforderlich sind. Derartige Maßnahmen können darin bestehen, dass die Käuferin vom Lieferanten verlangt, (einen) von der Käuferin zugelassene(n) externe(n) Auditor(en)/Inspektor(en) zur Behebung der Mängel im Qualitätssicherungssystem des Lieferanten in dessen Betrieb(en) zu einzusetzen, oder sonstige Maßnahmen oder Anforderungen umfassen, die ggf. in den Qualitätsanforderungen der Käuferin festgelegt oder anderweitig von den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Der Lieferant hat vollständige Aufzeichnungen über sein Qualitätssicherungssystem zu führen, einschließlich aller Prüf- und Inspektionsdaten, und diese Aufzeichnungen der Käuferin und ihrem Kunden zur Verfügung zu stellen, und zwar für den längeren der folgenden Zeiträume: (a) Produktlebensdauer plus sieben (7) Jahre;
Qualitätsanforderungen. 6.1 Der Lieferant (i) stellt Waren in höchster Qualität und in Überein- stimmung mit den Gewährleistungen des Lieferanten, Spezifikatio- nen, dem Anwendbaren Recht und der allgemeinen Industriepraxis und Industriestandards zur Verfügung und (ii) entwickelt, fertigt und testet die Waren vor ihrer Auslieferung, um sicherzustellen, dass sie den vertraglich festgelegten Anforderungen entsprechen (zu- sammengefasst als "Qualitätsanforderungen" bezeichnet).
6.2 Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TEVA keine Änderungen oder Modifikationen an den Waren in Bezug auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 2.3 und die Qualitäts- anforderungen vornehmen.
6.3 Wenn der Lieferant Kenntnis darüber erlangt oder Grund zu der Annahme hat, dass die Waren oder Dienstleistungen (möglicher- weise) den Qualitätsanforderungen nicht entsprechen, hat er TEVA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und TEVA über die wei- teren zu ergreifenden Schritte zu informieren. Der Erhalt dieser In- formationen sowie der Umgang damit durch TEVA lässt die Rechte und Rechtsmittel von TEVA unberührt.
Qualitätsanforderungen. Die stationäre Rehabilitationseinrichtung weist ihre Eignung entsprechend der Verein- barung zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX durch ein ent- sprechendes Zertifikat nach. Die auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabi- litation (BAR) getroffene Vereinbarung ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 1). Sollte das Zertifikat nicht fristgerecht vorgelegt werden bzw. die nach drei Jahren erforderliche Re- Zertifizierung nicht nachgewiesen werden, führt dies zur Kündigung des Vertrages.
Qualitätsanforderungen. 5.1. Der LIEFERANT liefert Waren höchster Qualität im Einklang mit der in Artikel 7.3 festgelegten Gewährleistung des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT befolgt die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die anerkannten Praktiken und Standards der Branche und entwickelt, produziert und prüft die zu liefernden Waren derart, dass sie den genannten Bestimmungen, Praktiken, Standards und dem Vertrag entsprechen.
5.2. Erhält der LIEFERANT Kenntnis davon, dass die Lieferungen oder Leistungen nicht den Qualitätsanforderungen und der in Artikel 7.3 enthaltenen Gewährleistung des LIEFERANTEN entsprechen und/oder hat der LIEFERANT berechtigte Zweifel daran, dass die Lieferungen oder Leistungen diese Anforderungen erfüllen, setzt der LIEFERANT LINDE unverzüglich schriftlich in Kenntnis und unterrichtet XXXXX über etwaige zu ergreifende Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn der LIEFERANT von Eigentumsrechten Dritter Kenntnis erhält, die mit der uneingeschränkten Verwendung der Lieferungen oder Leistungen durch LINDE in Widerspruch stehen. Die Annahme und Handhabung dieser Informationen durch LINDE erfolgt unbeschadet von LINDE aus dieser Nichteinhaltung gegen den LIEFERANTEN zustehenden Ansprüchen.
5.3. LINDE kann die Lieferungen oder Leistungen vor deren Erbringung oder Abschluss am Standort des LIEFERANTEN oder an anderen Standorten jederzeit überprüfen. Diese Überprüfung durch XXXXX entbindet den LIEFERANTEN nicht von seiner Verantwortung oder Haftung für die Lieferungen oder Leistungen und bedeutet keine Abnahme der Lieferungen oder Leistungen durch LINDE. Das Prüfungsrecht von XXXXX vor der Lieferung berührt nicht das Recht von LINDE auf Verweigerung der Abnahme von Waren nach der Lieferung.
5.4. LINDE kann Rohstoffzertifikate und Prüfungszertifikate für Materialien und Geräte verlangen, die zur Beschaffung und Herstellung der Waren verwendet werden. Der LIEFERANT stellt XXXXX diese Zertifikate binnen fünf Werktagen nach Eingang der Anforderung zur Verfügung.
Qualitätsanforderungen. 2.1. Die Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte müssen nach den Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt und aufbereitet werden.
2.2. Die Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte müssen den gesetzlichen Vorschriften über biologische Lebens- und Futtermittel entsprechen, als auch und vor allem nach den hohen Standards von Bioland hergestellt werden. Die Standards sind in den allgemeinen und branchenspezifischen Bioland-Richtlinien im Einzelnen niedergelegt. Die Richtlinien sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Sie liegen als Anlage 1 (allgemeine Richtlinien) und Anlage 2 (branchenspezifische Richtlinien) diesem Vertrag bei. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, für die Herstellung der Bioland-Halbfertigprodukte bzw. Bioland-Produkte ausschließlich Waren, insbesondere Rohstoffe, zu benutzen, die ihrerseits aus Bioland-Vertragsbetrieben oder -Mitgliedsbetrieben stammen, soweit die Richtlinien unter den dort näher geregelten Voraussetzungen keine Ausnahme zulassen und eine schriftliche Ausnahmegenehmigung von Bioland vorliegt. Die Bioland-Produkte selbst, die Verpackung der Ware und die Etikettierung der Ware, soweit der Auftragnehmer auch die Verpackung und Etikettierung der Ware übernommen hat, müssen den Vorschriften des deutschen und europäischen Lebensmittelrechts entsprechen; die Verpackung darf insbesondere keine irreführenden Angaben enthalten und muss die kennzeichenrechtlichen Vorschriften einhalten.
2.3. Der Auftragnehmer darf mit der Produktion von Bioland-Halbfertigprodukten bzw. Bioland-Produkten erst beginnen, wenn dem Auftraggeber dafür die schriftliche Genehmigung von Bioland vorliegt.
2.4. Die Richtlinien oder Teile der Richtlinien (Ziffer 2.2.) können mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus geändert werden. Die jeweilige Änderung wird dem Auftragnehmer per E-Mail oder schriftlich bekanntgeben. Gleichzeitig wird der Auftragnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn der Auftragnehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von sechs Wochen, kann er den Vertrag nach Maßgabe von 7.2. kündigen.
Qualitätsanforderungen. Die Pflege im stationären Hospiz ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die in der Qualitätsver- einbarung zu § 113 SGB XI enthaltenen Grundsätze und Maßstäbe zur Qua- lität und Qualitätssicherung, soweit deren Anwendung durch die Besonder- heiten der stationären Versorgung im Hospiz nicht ausgeschlossen ist oder in dieser Rahmenvereinbarung keine Abweichungen beschrieben sind.
Qualitätsanforderungen. 1. Der Lieferant bestätigt, dass er Produkte gemäß ihm vorliegender Zeichnung/Spezifikation und den dort erwähnten Verarbeitungs- und Materialvorschriften herstellen und liefern kann. Alle in diesen Zeichnungen/Spezifikationen und den dazugehörigen Bestelltexten zitierten Normen und Vorschriften sind ihm bekannt und liegen ihm in neuester Ausgabe vor. Sie werden von ihm durchgehend beachtet.
2. Der Lieferant muss sicherstellen, dass er spezielle Prozesse nur bei den vom Besteller dafür freigegebenen Lieferanten bezieht.
3. Der Lieferant muss an seinen Unterlieferanten alle maßgeblichen Zeichnungen/Spezifikationen in den Einkaufsdokumenten, einschließlich der Schlüsselmerkmale weiterleiten.
Qualitätsanforderungen. Soweit vereinbart, gelten bezüglich unserer Qualitätsanforderungen und möglicher Beanstandungen gegenüber dem Lieferanten ergänzend die im Lieferantenhandbuch von CCL Design GmbH aufgeführten Grundsätze.