Common use of Prämie und Zahlungsverzug Clause in Contracts

Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 1.1. Die erste oder die einmalige Prämie, Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, Versiche- rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Übermittlung gegen Übermitt- lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. Abs 1 und Abs. Abs 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist verweist, zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie, Prämie einschließlich Gebühren Gebüh- ren und Versicherungssteuer, Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Versicherungsneh- mer gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze Po- lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie, Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, Versiche- rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Übermittlung gegen Übermitt- lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist verweist, zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer ge- gen gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze Poliz- ze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen gesetzli- chen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Samples: durchblicker.at

Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom Versicherungsnehmer ge- gen gegen Übermittlung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1 und Abs. 2 VersVG (Rück- trittsrecht Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 2.1. Die erste oder einmalige Prämie, Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, Versiche- rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Übermittlung Versicherungsnehmer/von der Polizze Versiche- rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen Rechts- folgen des § 38 Abs. 1 1. und Abs2. 2 VersVG (Rück- trittsrecht Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug Erstprämienver- zug sowie die dafür geltenden gesetzlichen VoraussetzungenVorausset- zungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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Prämie und Zahlungsverzug. 2.1 1.1. Die erste oder die einmalige Prämie, Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, Versiche- rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer ge- gen Übermittlung gegen Übermitt- lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze Poliz- ze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. Abs 1 und Abs. Abs 2 VersVG (Rück- trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erst- prämienverzug Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen gesetzli- chen Voraussetzungen) verweist zu bezahlen (Einlösung der Polizze).

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