Common use of Prämienzahlungsverzug Clause in Contracts

Prämienzahlungsverzug. Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges von ei- nem Bankkonto ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit jährlicher Zahl- weise mittels Zahlschein vorzuschreiben. Eingehende Zahlungen werden zu- nächst auf die Zinsen und Kosten der ältesten Fälligkeit, sodann auf Zinsen und Kosten der darauffolgenden Fälligkeiten und danach auf den Kapitalbetrag angerechnet. Bei Prämienzahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. als vereinbart. Darüber hinaus ist der Versicherer bei Verschulden des Versicherungsnehmers am Verzug berechtigt, die notwendigen Kosten von zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaß- nahmen geltend zu machen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Überdies tritt bei Prämienzahlungsverzug hinsichtlich allfälliger weiterer Prämienteilbeträge der laufenden Versicherungsperiode Terminsverlust ein. Sofern der Antragsteller/Versicherungsnehmer dazu ein entsprechendes Mandat erteilt hat, zieht der Versicherer fällige Prämien im Wege des SEPA Lastschrift- verfahrens (SEPA Direct Debit Core) ein. Die Creditor ID (= Zahlungsempfängerkennung) des Versicherers lautet AT25ZZZ00000004142. Die Mandatsreferenz entspricht der auf allen Prämien- vorschreibungen angeführten 6 oder 7 stelligen Kundennummer des Versiche- rungsnehmers. In der Schaden-/Unfallversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der An- tragsteller/Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erst- prämie mit der Polizze sowie vom Einzug der Folgeprämien in weiterer Folge mit Prämienschein vor dem in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin informiert wird. In der Lebensversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der Antragsteller/ Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erstprämie sowie darüber hinaus auch vom Einzug der weiteren fällig werdenden Folgeprämien mit der Polizze informiert wird. Ändert sich die Prämie aufgrund einer verein- barten Prämienanpassung, erfolgt eine gesonderte Vorabinformation. Diese Bekanntgabe gilt unter Verzicht auf die Einhaltung der diesbezüglichen Frist als entsprechende Vorabinformation für sämtliche vertraglichen Prämien- fälligkeiten. Die Abbuchung von auf der Polizze ausgewiesenen Erstprämien er- folgt zum dort genannten Fälligkeitstermin. Auf Prämienscheinen bzw. auf der Polizze ausgewiesene Prämien werden je- weils zum Ersten des dort ausgewiesenen Fälligkeitstermins abgebucht. Fällt der Erste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden Geschäftstag. Der Antragsteller/Versicherungsnehmer hat zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

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Prämienzahlungsverzug. Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges von ei- nem Bankkonto ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit jährlicher Zahl- weise mittels Zahlschein vorzuschreiben. Eingehende Zahlungen werden zu- nächst auf die Zinsen und Kosten der ältesten Fälligkeit, sodann auf Zinsen und Kosten der darauffolgenden Fälligkeiten und danach auf den Kapitalbetrag angerechnet. Bei Prämienzahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. als vereinbart. Darüber hinaus ist der Versicherer bei Verschulden des Versicherungsnehmers am Verzug berechtigt, die notwendigen Kosten von zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaß- nahmen geltend zu machen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Überdies tritt bei Prämienzahlungsverzug hinsichtlich allfälliger weiterer Prämienteilbeträge der laufenden Versicherungsperiode Terminsverlust ein. Sofern der Antragsteller/Versicherungsnehmer dazu ein entsprechendes Mandat erteilt hat, zieht der Versicherer fällige Prämien im Wege des SEPA Lastschrift- verfahrens (SEPA Direct Debit Core) ein. Die Creditor ID (= Zahlungsempfängerkennung) des Versicherers lautet AT25ZZZ00000004142. Die Mandatsreferenz entspricht der auf allen Prämien- vorschreibungen Prämienvorschrei- bungen angeführten 6 oder 7 stelligen Kundennummer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers. In der Schaden-/Unfallversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der An- tragsteller/Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erst- prämie mit der Polizze sowie vom Einzug der Folgeprämien in weiterer Folge mit Prämienschein vor dem in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin informiert wird. In der Lebensversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der Antragsteller/ Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erstprämie sowie darüber hinaus auch vom Einzug der weiteren fällig werdenden Folgeprämien mit der Polizze informiert wird. Ändert sich die Prämie aufgrund einer verein- barten Prämienanpassung, erfolgt eine gesonderte Vorabinformation. Diese Bekanntgabe gilt unter Verzicht auf die Einhaltung der diesbezüglichen Frist als entsprechende Vorabinformation für sämtliche vertraglichen Prämien- fälligkeiten. Die Abbuchung von auf der Polizze ausgewiesenen Erstprämien er- folgt zum dort genannten Fälligkeitstermin. Auf Prämienscheinen bzw. auf der Polizze ausgewiesene Prämien werden je- weils zum Ersten des dort ausgewiesenen Fälligkeitstermins abgebucht. Fällt der Erste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden Geschäftstag. Der Antragsteller/Versicherungsnehmer hat zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

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Samples: www.keinesorgen.at

Prämienzahlungsverzug. Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges von ei- nem einem Bankkonto ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit jährlicher Zahl- weise Zahlweise mittels Zahlschein vorzuschreiben. Eingehende Zahlungen werden zu- nächst zunächst auf die Zinsen und Kosten der ältesten Fälligkeit, sodann auf Zinsen und Kosten der darauffolgenden Fälligkeiten und danach auf den Kapitalbetrag angerechnet. Bei Prämienzahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. als vereinbart. Darüber hinaus ist der Versicherer bei Verschulden des Versicherungsnehmers am Verzug berechtigt, die notwendigen Kosten von zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaß- nahmen Einbringungsmaßnahmen geltend zu machen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Überdies tritt bei Prämienzahlungsverzug hinsichtlich allfälliger weiterer Prämienteilbeträge der laufenden Versicherungsperiode Terminsverlust Terminverlust ein. Sofern der Antragsteller/Versicherungsnehmer dazu ein entsprechendes Mandat erteilt hat, zieht der Versicherer fällige Prämien im Wege des SEPA Lastschrift- verfahrens Lastschriftverfahrens (SEPA Direct Debit Core) ein. Die Creditor ID (= Zahlungsempfängerkennung) des Versicherers lautet AT25ZZZ00000004142AT96ZZZ00000011885. Die Mandatsreferenz entspricht der auf allen Prämien- vorschreibungen Prämienvorschreibungen angeführten 6 6, 9 oder 7 10 stelligen Kundennummer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers. In der Schaden-/Unfallversicherung Schadenversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der An- tragstellerAntragsteller/Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erst- prämie Erstprämie mit der Polizze sowie vom Einzug der Folgeprämien in weiterer Folge mit Prämienschein vor dem in der Polizze angeführten Hauptfälligkeitstermin informiert wird. In der Lebensversicherung gilt ausdrücklich vereinbart, dass der Antragsteller/ Versicherungsnehmer als Zahlungspflichtiger vom Einzug einer Erstprämie sowie darüber hinaus auch vom Einzug der weiteren fällig werdenden Folgeprämien mit der Polizze informiert wird. Ändert sich die Prämie aufgrund einer verein- barten Prämienanpassung, erfolgt eine gesonderte Vorabinformation. Diese Bekanntgabe gilt unter Verzicht auf die Einhaltung der diesbezüglichen Frist als entsprechende Vorabinformation für sämtliche vertraglichen Prämien- fälligkeitenPrämienfälligkeiten. Die Abbuchung von auf der Polizze ausgewiesenen Erstprämien er- folgt erfolgt zum dort genannten Fälligkeitstermin. Auf Prämienscheinen bzw. auf der Polizze ausgewiesene Prämien werden je- weils jeweils zum Ersten des dort ausgewiesenen Fälligkeitstermins abgebucht. Fällt der Erste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden Geschäftstag. Der Antragsteller/Antragsteller/ Versicherungsnehmer hat zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

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