Prüf- und Rügeobliegenheit Musterklauseln

Prüf- und Rügeobliegenheit. Der Mieter hat das Mietobjekt nach der Übergabe unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel umgehend anzuzeigen. Erfolgt innert 3 Werktagen nach Übergabe des Mietobjekts keine entsprechende Anzeige, gilt das Mietobjekt als mängelfrei übergeben.
Prüf- und Rügeobliegenheit. Der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter hat das Kaufobjekt am Übergabetermin auf eventuelle offene, äusserlich erkennbare Mängel zu kontrollieren und diese unmittelbar zu rügen. Der Käufer hat das Kaufobjekt innert 7 Tagen nach der ersten Inbetriebnahme erneut zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort schriftlich Anzeige zu machen. Im Falle einer verspäteten Mängelrüge sind allfällige Gewährleistungsrechte des Käufers verwirkt.

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  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.