Common use of Prüfung der Unterlagen Clause in Contracts

Prüfung der Unterlagen. 1.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Auftragge- ber überlassenen Ausführungsunterlagen (wie etwa Pläne, Be- schreibungen, Lasten- oder Pflichtenhefte) unverzüglich zu prü- fen (insbesondere ob sie vollständig und verständlich sind und ob sie für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung im Zusammenspiel mit Leistungen Dritter eine für den Auftraggeber funktions-, qualitäts- und kostenmäßig optimale Lösung ermögli- chen und den technischen Standards des Auftraggebers entspre- chen), und die ihm bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt er- kennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber sogleich, spätestens aber binnen zwei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes ab Überlassung der Ausführungsunterlagen, schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen. Mit dem Beginn der Arbeiten genehmigt der Auf- tragnehmer die Ausführungsunterlagen.

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Prüfung der Unterlagen. 1.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Auftragge- ber Auftrag- geber überlassenen Ausführungsunterlagen (wie etwa Pläne, Be- schreibungenBeschreibungen, Lasten- oder Pflichtenhefte) unverzüglich zu prü- fen prüfen (insbesondere ob sie vollständig und verständlich sind und ob sie für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung im Zusammenspiel mit Leistungen Dritter eine für den Auftraggeber funktions-, qualitäts- und kostenmäßig optimale Lösung ermögli- chen ermöglichen und den technischen Standards des Auftraggebers entspre- chenAuf- traggebers entsprechen), und die ihm bei Anwendung pflichtgemäßer pflicht- gemäßer Sorgfalt er- kennbaren erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber sogleichso- gleich, spätestens aber binnen zwei Wochen nicht überschreitenden überschrei- tenden Zeitraumes ab Überlassung der Ausführungsunterlagen, schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen. Mit dem Beginn der Arbeiten genehmigt der Auf- tragnehmer Auftragnehmer die AusführungsunterlagenAusfüh- rungsunterlagen.

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Prüfung der Unterlagen. 1.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Auftragge- ber überlassenen Ausführungsunterlagen (wie etwa Pläne, Be- schreibungen, Lasten- oder Pflichtenhefte) unverzüglich zu prü- fen (insbesondere ob sie vollständig und verständlich sind und ob sie für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung im Zusammenspiel mit Leistungen Dritter eine für den Auftraggeber funktions-, qualitäts- und kostenmäßig optimale Lösung ermögli- chen und den technischen Standards des Auftraggebers entspre- chenxxxx), und die ihm bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt er- kennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber sogleich, spätestens aber binnen zwei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes ab Überlassung der Ausführungsunterlagen, Ausführungsunterlagen schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen. Mit dem Beginn der Arbeiten genehmigt der Auf- tragnehmer die Ausführungsunterlagen.

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Prüfung der Unterlagen. 1.3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm vom Auftragge- ber überlassenen Ausführungsunterlagen (wie etwa Pläne, Be- schreibungen, Lasten- oder Pflichtenhefte) unverzüglich zu prü- fen (insbesondere ob sie vollständig und verständlich sind und ob sie für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung im Zusammenspiel mit Leistungen Dritter eine für den Auftraggeber Auftrag- geber funktions-, qualitäts- und kostenmäßig optimale Lösung ermögli- chen und den technischen Standards des Auftraggebers entspre- chenermöglichen), und die ihm bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt er- kennbaren Sorg- falt erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber sogleich, spätestens aber binnen zwei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes ab Überlassung der Ausführungsunterlagen, Ausführungsunterlagen schriftlich, elektronisch oder mittels Fax mitzuteilen. Mit dem Beginn der Arbeiten genehmigt ge- nehmigt der Auf- tragnehmer Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen.

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