Prüfung der Verwendung Musterklauseln

Prüfung der Verwendung. 9.1 Die Bewilligungsstelle (einschließlich der für sie zuständigen Vorprüfungsstelle) ist berechtigt, a) Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente, – die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise), – die dem Nachweis der tatsächlichen Verausgabung dienen beziehungsweise bei standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen Pauschalsätzen und Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang stehen, die dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweis dienen (Nummer 7.3 Satz 2), anzufordern sowie b) die Verwendung der Zuwendung und bei elektronischer Belegführung die entsprechenden DV- Systeme und Dokumentationen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 7.9 sind diese Rechte der Bewilligungsstelle auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 9.2 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise dem Endbegünstigten zu prüfen (§ 91 der Sächsischen Haushaltsordnung). 9.3 Ergänzend zu Nummer 9.2 sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem EFRE/JTF mitfinanziert werden, zu prüfen: a) die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), b) die Bundesbehörden einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt, c) das für die jeweilige Fachrichtlinie zuständige Staatsministerium, d) die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 72 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060.
Prüfung der Verwendung. Der Koordinator ist berechtigt, bei berechtigten Zweifeln an der Verwendung der Mittel, die Verwendung durch Anforderung von Geschäftsunterlagen und durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Davon unbenommen gilt das Recht der Fördermittelgeber, wie in Annex II, ANBest-P, Abschnitt 7 für das Land Niedersachsen, und Annex III, Abschnitt 5.2 für die ...........festgelegt, eigene Prüfungen auch bei den Parteien des Konsortial-Vertrages vorzunehmen.
Prüfung der Verwendung. 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.9 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber aus- zubedingen. 7.2 Der Sächsische Rechnungshof und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind be- rechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 SäHO).
Prüfung der Verwendung. 9.1. Der Erstempfänger, bis zum 31.12.2023 die AiF und danach der vom BMWK noch zu beauftragende Projektträger sowie das BMWK sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Letztempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 9.2. Unterhält der Letztempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis (Schlussnachweis) vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 9.3. Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, beim Letztempfänger zu prüfen (§§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung - BHO). 9.4. Der Letztempfänger ist verpflichtet – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – alle für die Evaluation des Förderprogramms „Förderung der Industriellen Gemeinschaftsforschung (IGF)“ benötigten und vom BMWK benannten Daten bereitzustellen, sowie an vom BMWK für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Bei der Auswahl der teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Letztempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten gelten die in Nr. 8.7 dieses Vertrages genannten Fristen. Der Letztempfänger ist verpflichtet, sich die für die Bereitstellung von Daten Dritter ggf. erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.
Prüfung der Verwendung. 8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfän- gerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 8.2 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendung- sempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften der Gemeinde- ordnung bleibt unberührt. 8.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwen- dungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prü- fen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.
Prüfung der Verwendung. 7.1 Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufor- dern sowie die Verwendung der Zuwendung auch im Rahmen einer begleitenden und/oder abschließenden Erfolgskontrolle durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 6.11 sind diese Rechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. Ggf. ist die Prüfbescheinigung einer eigenen Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers beizufügen. 7.2 Der Rechnungshof ist berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).
Prüfung der Verwendung. 8.1 Die Landeshauptstadt ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der*die Zuwendungsempfänger*in hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 8.2 Unterhalten Zuwendungsempfänger*innen eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 8.3 Das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Hannover ist berechtigt, alle Zuwendungsempfänger*innen zu prüfen. Auf Wunsch sind dem Rechnungsprüfungsamt alle erforderlichen Unterlagen möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und die geforderten Auskünfte zu erteilen.

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  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.