Prüfung und Mängelrüge Musterklauseln

Prüfung und Mängelrüge. 11.1 Die Lieferantin wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt die Bestellerin weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und von der Bestellerin zu bezahlen. 11.2 Die Bestellerin hat die Lieferungen und Leistungen innert 14 Tagen nach Erhalt eingehend auf Sach- und Funktionstauglichkeit sowie auf Mengenabweichungen in zu prüfen und der Lieferantin eventuelle Mängel auch innerhalb dieser Frist bekannt zu geben. Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich nicht auf äusserlich erkennbare Mängel. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und eine genaue Spezifikation der behaupteten Mängel zu enthalten, allfällige Beweismittel sind beizulegen. Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine entsprechende Mängelrüge, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. 11.3 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat die Bestellerin keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 11 sowie in Ziff. 12 nachfolgend (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
Prüfung und Mängelrüge a) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. b) Die Prüfung der gelieferten Ware sowie allfällige Mängelrügen wird XXXXXX sobald als möglich, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein, vornehmen. Insofern verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Dies gilt auch hinsichtlich verborgener Mängel (Art.201, 367, 370 OR). c) Ansprüche auf (i) Wandelung, (ii) Minderung, (iii) Nachbesserung respektive Ersatzlieferung und (iv) Schadenersatz (Art.205ff bzw. 368OR) bleiben vorbehalten. XXXXXX behält sich zudem vor, die Bezahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis, sofern wir Ersatz verlangen, der Lieferant seiner Pflicht zur Lieferung von einwandfreier Ersatzware nachgekommen ist oder die Sachlage hinsichtlich Wandelung, Minderung und Schadenersatz verbindlich geklärt ist.
Prüfung und Mängelrüge. Der Kunde hat die eingehende Ware unverzüglich zu prüfen. Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel sind CWS innerhalb fünf Werktagen nach Warenerhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung und Einbau, schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Sichtbar beschädigte Waren sind unmittelbar dem Transporteur zu retournieren. Erfolgt die Mängelrüge nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder erfolgt eine Be-, Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware, so gilt die Ware als vom Kunden genehmigt. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Prüfung und Mängelrüge. 9.1 Der Vertragspartner hat die Produkte (Qualität und Quantität) auf eigene Kosten zu prüfen. 9.2 Bei erkennbaren Mängeln hat der Vertragspartner Hamilton Medical umgehend nach Eingang der Produkte, spätestens jedoch innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Eintreffen der Ware, (bzw. bei Zusammenbau oder Montage durch oder im Auftrag von Hamilton Medical unmittelbar nach Abschluss dieser Arbeiten) schriftlich Anzeige zu erstatten und den Mangel detailliert zu beschreiben. Transportschäden und Minderlieferungen sind auch sofort schriftlich dem Frachtführer und dem Spediteur anzuzeigen. 9.3 Verborgene Mängel sind sofort nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Feststellung des Mangels, schriftlich anzuzeigen und detailliert zu beschreiben. 9.4 Unterlässt der Vertragspartner die korrekte Mängelrüge, so gilt das Produkt als vorbehaltlos genehmigt. 9.5 Bei mangelhafter Ware kann Hamilton Medical zunächst nach ihrer Xxxx nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). Hamilton Medical hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. Hamilton Medical kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. 9.6 Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Vertragspartner Hamilton Medical erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, ist der Vertragspartner berechtigt Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Prüfung und Mängelrüge. Jede Gewährleistung von Sika setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände sofort nach deren Übernahme, Leistungen während deren Erbringung prüft oder durch Dritte prüfen lässt und allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit umgehend nach Erkennung mit eingeschriebenem Brief an Sika Schweiz AG ∙ VE Klebag, Ennetbürgen mitteilt. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen (sowohl bei Verkauf als auch bei Gebrauchsüberlassung) und Leistungen als genehmigt.

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