Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
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Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft und Energie sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank Treuhän- derbank und beim Kreditnehmer - – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
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