Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. 5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den in Nummer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen. 5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann. 5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) zu.
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Samples: Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsvertrag, Bürgschaftsvertrag
Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den in Nummer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Beauftragten des Landes alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der FinanzenFinanzen und für Europa, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann.
5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) zu.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank und beim Kreditnehmer - beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den in Nummer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Deloitte & Touche GmbH PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC) alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Wirtschaft, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann.
5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) zu.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft und Energie sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank Treuhän- derbank und beim Kreditnehmer - – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den in Nummer Ziffer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme Übernah- me von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffenbetref- fen, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für WirtschaftWirtschaft und Energie, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten Beauf- tragten zu überlassen.
5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann.
5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) zu.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Prüfungs- und Auskunftsrechte. 5.1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft und Energie sind berechtigt, bei dem Kreditgeber, bei der Treuhänderbank Treuhän- derbank und beim Kreditnehmer - – beim Kreditgeber und bei der Treuhänderbank jedoch nur hinsichtlich der das landesverbürgte Kreditengagement betreffenden Unterlagen - – jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe des § 39 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
5.2 Kreditnehmer, Kreditgeber und Treuhänderbank haben den in Nummer Ziffer 5.1 genannten Stellen jederzeit Auskunft über die mit der Übernahme Übernah- me von Bürgschaften zusammenhängenden Fragen zu erteilen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des bürgenden Landes oder der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft alle Unterlagen, die das landesverbürgte Kreditengagement betreffen, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für WirtschaftWirt- schaft und Energie, dem Landesrechnungshof und den von diesen Beauftragten zu überlassen.
5.3 Die Kosten der Prüfung zahlt der Kreditgeber, der mit den Kosten den Kreditnehmer belasten kann.
5.4 Dem Landesrechnungshof stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 0 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxx (XXX) zu.
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