Prüfungsausschuss Musterklauseln

Prüfungsausschuss. (1) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die vom Gouverneursrat aufgrund ihres Sachverstands im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzen ernannt werden, und weist zwei – auf Rotationsbasis einander abwechselnde - Mitglieder der obersten Rechnungs- kontrollbehörden der ESM-Mitglieder und ein Mitglied vom Europäischen Rechnungshof auf.
Prüfungsausschuss. 10 Audit Committee § 11
Prüfungsausschuss. Um die Effizienz seiner Tätigkeit zu erhöhen, hat der Aufsichtsrat der Mutares SE & Co. KGaA einen Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsaus- schuss befasst sich insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des inter- nen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revi- sionssystems sowie der Abschlussprüfung, insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen sowie der Compliance. Dabei diskutiert der Prüfungsausschuss mit dem Abschlussprü- fer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und Prüfungs- planung sowie die Prüfungsergebnisse. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleis- tung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Mitglieder des Prü- fungsausschusses sind Xx. Xxxx Xxxxxx und Xxxxxx Xxxxxxxx. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Xx. Xxxx Xxxxxx. Xx. Xxxx Xxxxxx verfügt über Sach- verstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Im Rahmen seines beruflichen Werdegangs war Xx. Xxxx Xxxxxx über viele Jahre bei der damals börsennotierten und im MDAX geführten STADA Arzneimittel AG in zahlreichen Führungspositionen, insbesondere in den Bereichen Stra- tegie und M&A sowie Operations, tätig und zuletzt mehrere Jahre als Mitglied des Vorstands für Produktion und Entwicklung verantwortlich. In diesem Zu- sammenhang bringt er auch langjährige Erfahrung im Bereich Investor Relati- ons ein. Nach mehreren Jahren als Senior Advisor bei Xxxxxx X. Little ist er seit 2018 Associate Partner bei Fidelio Healthcare Partners und als unabhän- giger Unternehmensberater tätig. Er bringt daher besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und inter- nen Kontroll- und Risikomanagementsystemen mit und verfügt über beson- dere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Xx. Xxxx Xxxxxx bildet sich in diesen Bereichen, insbesondere auch im Bereich ESG sowie der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und deren Prüfung, regel- mäßig fort und bringt diese Expertise in den Prüfungsausschuss mit ein. Vol- ker Rofalski verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Im Rahmen seines beruflichen Werdegangs war Xxxxxx Xxxxxxxx als Mitbe- gründer und Vorstand der ersten inter...
Prüfungsausschuss. (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter zwei Anteilseignervertreter und ein Arbeitnehmervertreter. Vorsitzender des Prüfungsausschusses soll ein Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner sein, nicht jedoch der Aufsichtsratsvorsitzende. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss unabhängig sein und über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Ebenso muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten des Risikomanagements und der internen Kontrollverfahren verfügen.
Prüfungsausschuss. Der Verwaltungsrat (der „Verwaltungsrat“) hat beschlossen, dass es angesichts der Beaufsichtigung der Gesellschaft und ihrer Angelegenheiten durch den Verwaltungsrat während des gesamten Geschäftsjahres und der Größe des Verwaltungsrates nicht erforderlich ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Stattdessen wird es als angemessener angesehen, dass der gesamte Verwaltungsrat die Handlungen vornimmt, die anderenfalls von einem Prüfungsausschuss durchgeführt würden.
Prüfungsausschuss. (1) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Aufsichtsrat auf Grundlage der Berichte der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses. Ferner nimmt der Prüfungsausschuss die ihm nach dem Kreditwesengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Prüfungsausschuss. (1) Für alle an der Hochschule angebotenen grundständigen und Masterstudiengänge wird ein zentraler Prüfungsausschuss gebildet, der insbesondere für die nach dieser Ordnung zugewie- senen Aufgaben zuständig ist. Die Übertragung weiterer Aufgaben durch andere Ordnungen der Hochschule bleibt unberührt.
Prüfungsausschuss. (1) Es wird ein Prüfungsausschuss vom Rektorat gebildet. Die stimmberechtigten Mitglieder sind:
Prüfungsausschuss. Für die Abnahme der Prüfung bestimmt Schule eine Prüfungskommission. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens vier sachkundigen Mitgliedern.
Prüfungsausschuss. (1) An jeder Altenpflegeschule wird ein Prüfungsaus- schuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durch- führung der Prüfung verantwortlich ist. Er besteht aus folgenden Mitgliedern: