Prüfungsrechte Musterklauseln

Prüfungsrechte. Die KfW ist berechtigt, beim Endkreditnehmer Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher zu nehmen, sich über seine Vermögenslage zu informieren und die Verwendung der Kreditmittel gemäß Ziffer 1 Absatz 1 vor Ort zu prüfen. Die KfW kann diese Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Dritten vornehmen lassen. Die KfW wird sicherstellen, dass auch der von ihr beauftragte Dritte die Informationen vertraulich behandelt.
Prüfungsrechte. (1) Auf vorherige schriftliche Anfrage wird der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen bescheinigen, dass er diese AVV einhält, indem er angemessene Nachweise in Form von Ergebnissen einer Eigenprüfung, unternehmensinternen Verhaltensregeln, einschließlich eines externen Nachweises zu deren Einhaltung, Zertifikaten zu Datenschutz und/oder Informationssicherheit (z. B. ISO 27001), genehmigten Verhaltenskodizes oder anderen sachgemäßen Zertifikaten vorlegt. Der Nachweis der Umsetzung von Maßnahmen, die nicht nur für diese AVV spezifisch sind, kann in Form aktueller Testate, durch Berichte oder Auszüge aus Berichten unabhängiger Stellen (z. B. externer Prüfer, Innenrevision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung oder Qualitätsprüfer) oder durch geeignete Zertifizierungen im Wege einer IT- Sicherheits- oder Datenschutzüberprüfung erbracht werden.
Prüfungsrechte. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich die in Anlage
Prüfungsrechte. Sofern Stripe der Ansicht ist, dass eine Datenkompromittierung auf Ihren Systemen, Ihrer Website oder Ihrer App stattgefunden hat, ist Stripe berechtigt, von Ihnen zu verlangen, dass Sie einem von Stripe zugelassenen Prüfer gestatten, die Sicherheit Ihrer Systeme und Einrichtungen zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, bei allen Anfragen des Prüfers nach Informationen oder Unterstützung vollständig zu kooperieren. Sie tragen alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Prüfungen. Xxxxxx kann jeden Bericht, den der Prüfer ausstellt, mit Finanzpartnern teilen.
Prüfungsrechte. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs des Landes bleiben unberührt.
Prüfungsrechte. (1) Die Standortgemeinde ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen. Dies umfasst die Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge, die im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuschüsse stehen. Das KTW ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen auf Anfrage zur Einsichtnahme bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Prüfungsrechte. Der Erstzuwendungsempfänger ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Letztzuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Prüfungsrechte stehen neben dem Erstzuwendungsempfänger auch der BKM zu. Der Erstzuwendungsempfänger weist den Letztzuwendungsempfänger ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs auch beim Letztzuwendungsempfänger hin (§§ 91, 100 BHO).
Prüfungsrechte. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und den Business-Partnern hiermit in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich die in Anlage 1.2 „Prüfungsrechte“ beschriebenen Prüfungsrechte ein.
Prüfungsrechte. 16.1 Der Verkäufer wird seine Bücher vollständig, detailliert und in einer für den Käufer zufriedenstellenden Weise führen. Der Käufer sowie dessen Vertreter und Kunden erhalten Zugang zu sämtlichen Aufzeichnungen, Büchern, Korrespondenzvorgängen, Anweisungen, Skizzen, Quittungen, Belegen, Memoranden und vergleichbaren Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Verkäufer wird diese Aufzeichnungen über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach der letzten Zahlung des Käufers aus einem Vertrag aufbewahren.
Prüfungsrechte. Die IBB, der Landesrechnungshof, die EFRE-Prüfbehörde sowie der Europäi- sche Rechnungshof oder von ihnen be- auftragte Dritte sind berechtigt, beim Endkreditnehmer Einblick in die Ge- schäftsunterlagen und Bücher zu nehmen und sich über seine Vermögenslage zu unterrichten. Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, sei- ne Jahresabschlüsse - nebst den erfor- derlichen Erläuterungen der Hausbank - so bald wie möglich einzureichen, spätes- tens jedoch vier Wochen nach Ablauf der für die jeweilige Unternehmensform rele- vanten, gesetzlichen Frist zur Erstellung des Jahresabschlusses, soweit keine an- deren Vereinbarungen getroffen werden. Verzögert sich die Fertigstellung eines Jahresabschlusses, hat der Endkredit- nehmer zunächst die vorläufigen Zahlen mitzuteilen. Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grunde zur sofor- tigen Rückzahlung zu kündigen, insbe- sondere, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Hausbank – auch un- ter Verwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird: