Prüfungssicherheit. 12 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 13 Feststellung der Identität 1. Vor dem Einlass in den Prüfungsraum müssen alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, so dass die Namen und persönlichen Angaben mit der Liste der Anmeldungen zur Prüfung abgeglichen werden können. Die Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden, ggf. noch einmal nach der Pause und vor der Mündlichen Prüfung. 2. Während der Prüfung muss der Ausweis für die Aufsichtsperson jederzeit einsehbar am Platz des Teil- nehmers oder der Teilnehmerin liegen. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denjenigen im Ausweis übereinstimmen. Unter keinen Umständen dürfen Aufgabenhefte oder Notizblätter ganz oder teilweise von Teilnehmern und Teilnehmerinnen aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Bevor die Prüfungsgruppe den Prüfungsraum verlässt, müssen daher alle Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft werden. 1. Aufsichtspersonen und Prüfungsverantwortliche haben bei jeder Prüfung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die Leistung selbststän- dig erbringt. Während der Prüfung dürfen sich keine unerlaubten Hilfsmittel im Verfügungsbereich der Teilnehmer und Teilnehmerinnen befinden. Auf den Tischen sind lediglich Aufgabenhefte, Antwortbogen, Stifte, Radiergummis und Notizpapier (ausschließlich, wenn es mit dem Stempel des Prüfungszentrums versehen ist) zulässig. Armbanduhren müssen vom Arm genommen und auf den Tisch gelegt werden. Hiervon abweichende Gegenstände müssen vor Beginn der Prüfung von der Aufsichtsperson eingezogen werden und sind nach der Prüfung wieder auszuhändigen. 2. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin hat stets, zu jeder Zeit und in allen Prüfungssi- tuationen ausschließlich eine persönliche, eigenständige, individuelle, überprüfbare und seiner bzw. ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und ohne unerlaubte Hilfsmittel zustandegekommene Prüfungsleistung zu erbringen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung weder zu täuschen noch eine Täuschung zu versuchen. 3. Es liegt stets eine Täuschung vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilneh- merin zwar eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er bzw. sie sich aber in Wahrheit unerlaubter Hilfe und/oder Hilfsmittel bedient hat. Allein die Mitführung unerlaubter Hilfsmittel reicht aus, um von einem Täuschungsversuch auszugehen. Eine Täuschung liegt vor, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsschlüssel geschlossener Aufgaben oder mit Vorlagen für offene Aufgaben be- stehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende wesentliche Teile der Prüfungs- leistung gemeinsam erarbeiten, oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten An- scheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist bereits dann erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen. Der Gegenbeweis bleibt einem Prüfungsteilnehmer bzw. einer Prüfungsteilnehmerin in diesen Fällen unbenommen. 4. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten stets und zu jeder Zeit – sowohl im bei einigen Prüfungen vorgesehenen Vorbereitungsraum als auch im Prüfungsraum – alle dinglichen Mittel oder Handlungen, die geeignet, geeignet verwendet oder dazu objektiv oder subjektiv bestimmt sind, die Prüfung oder Teile derselben in anderer Weise als durch eine ausschließlich individuelle, persönlich-eigenständige und ausnahmslos hilfsmittelfreie sowie überprüfbare Leistung zu erbringen. Unerlaubte Hilfsmittel sind insbesondere, aber nicht abschließend persönliche Aufzeichnungen, Druckerzeugnisse wie Wörterbücher sowie jegliche Geräte oder Vorrichtungen, die zur Speicherung, Anzeige oder Übermittlung von Informationen geeignet sind (z. B. Mobiltelefone, Wearables wie Uhren oder Brillen mit Aufnahme-, Wiedergabe- und/oder Über- tragungsfunktionen u. Ä.), auch wenn auf diesen Geräten zum Zeitpunkt einer etwaigen Kontrolle keine entsprechenden Informationen gespeichert oder solche nicht nachweisbar sind. 5. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berück- sichtigen. Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen hat die telc gGmbH das Recht, einen Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin auch von künftigen Prüfungen auszuschließen. 6. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werden vor der Prüfung auf die Bestimmungen des § 15 dieser Prüfungsordnung hingewiesen und erhalten die Gelegenheit, etwa aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, für die Dauer der Prüfung außerhalb des Prüfungsraums aufzu- bewahren. Ebenso sind Jacken und Taschen außerhalb des Prüfungsraums aufzubewahren. 1. Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder anderen gewährt, wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren. Die Entscheidung, Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen auszuschließen, trifft die Aufsichtsperson, bei der Mündlichen Prüfung der Prüfer oder die Prüferin bzw. die Prüfungskommission. Der bzw. Die Prüfungsverantwortliche wird hinzugezogen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, ausführlich auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. Persönliche Aufzeichnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die zum Zweck einer Täuschung geeignet sind, sind einzuziehen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen. 2. Wird eine Täuschung oder eine andere Störung des Prüfungsablaufs festgestellt, so erklärt die telc gGmbH die jeweilige Prüfungsleistung für ungültig. Sofern über Einzelfälle hinaus Zweifel an der regelgerechten Prüfungsdurchführung bestehen, wird die Prüfung insgesamt nicht ausgewertet. Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung sind die sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telc gGmbH zu beachten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Prüfungsordnung
Prüfungssicherheit. 12 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 13 Feststellung der Identität
1. Vor dem Einlass in den Prüfungsraum müssen alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, so dass die Namen und persönlichen Angaben mit der Liste der Anmeldungen zur Prüfung abgeglichen werden können. Die Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden, ggf. noch einmal nach der Pause und vor der Mündlichen Prüfung.
2. Während der Prüfung muss der Ausweis für die Aufsichtsperson jederzeit einsehbar am Platz des Teil- nehmers oder der Teilnehmerin liegen. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denjenigen im Ausweis übereinstimmen. Unter keinen Umständen dürfen Aufgabenhefte oder Notizblätter ganz oder teilweise von Teilnehmern und Teilnehmerinnen aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Bevor die Prüfungsgruppe den Prüfungsraum verlässt, müssen daher alle Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft werden.
1. Aufsichtspersonen und Prüfungsverantwortliche haben bei jeder Prüfung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die Leistung selbststän- dig erbringt. Während der Prüfung dürfen sich keine unerlaubten Hilfsmittel im Verfügungsbereich der Teilnehmer und Teilnehmerinnen befinden. Auf den Tischen sind lediglich Aufgabenhefte, Antwortbogen, Stifte, Radiergummis ggf. andere in den Hinweisen zur Durchführung der Prüfung erwähnte Gegenstände und Notizpapier Notiz- papier (ausschließlich, wenn es mit dem Stempel des Prüfungszentrums versehen ist) zulässig. Armbanduhren müssen vom Arm genommen und auf den Tisch gelegt werden. Hiervon abweichende Gegenstände müssen vor Beginn der Prüfung von der Aufsichtsperson eingezogen werden und sind nach der Prüfung wieder auszuhändigen.
2. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin hat stets, zu jeder Zeit und in allen Prüfungssi- tuationen ausschließlich eine persönliche, eigenständige, individuelle, überprüfbare und seiner bzw. ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und ohne unerlaubte Hilfsmittel zustandegekommene Prüfungsleistung zu erbringen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung weder zu täuschen noch eine Täuschung zu versuchen.
3. Es liegt stets eine Täuschung vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilneh- merin zwar eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er bzw. sie sich aber in Wahrheit unerlaubter Hilfe und/oder Hilfsmittel bedient hat. Allein die Mitführung unerlaubter Hilfsmittel reicht aus, um von einem Täuschungsversuch auszugehen. Eine Täuschung liegt vor, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsschlüssel geschlossener Aufgaben oder mit Vorlagen für offene Aufgaben be- stehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende wesentliche Teile der Prüfungs- leistung gemeinsam erarbeiten, oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten An- scheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist bereits dann erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen. Der Gegenbeweis bleibt einem Prüfungsteilnehmer bzw. einer Prüfungsteilnehmerin in diesen Fällen unbenommen.
4. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten stets und zu jeder Zeit – sowohl im bei einigen Prüfungen vorgesehenen Vorbereitungsraum als auch im Prüfungsraum – alle dinglichen Mittel oder Handlungen, die geeignet, geeignet verwendet oder dazu objektiv oder subjektiv bestimmt sind, die Prüfung oder Teile derselben in anderer Weise als durch eine ausschließlich individuelle, persönlich-eigenständige und ausnahmslos hilfsmittelfreie sowie überprüfbare Leistung zu erbringen. Unerlaubte Hilfsmittel sind insbesondere, aber nicht abschließend u. a. persönliche Aufzeichnungen, Druckerzeugnisse wie Wörterbücher sowie jegliche Geräte oder VorrichtungenGeräte, die zur Speicherung, Anzeige Speicherung oder Übermittlung von Informationen geeignet sind (z. B. elektronische Kalender, Mobiltelefone, Wearables wie Uhren oder Brillen mit Aufnahme-Scanstifte, Wiedergabe- und/oder Über- tragungsfunktionen Kameras u. Ä.), auch wenn auf diesen Geräten zum Zeitpunkt einer etwaigen Kontrolle keine entsprechenden Informationen gespeichert oder solche nicht nachweisbar sind. Wo Hilfsmittel wie Wörterbücher aus- drücklich erlaubt sind, ist dies durch die jeweiligen Hinweise zur Durchführung der Prüfung gesondert geregelt. Elektronische Wörterbücher sind in keinem Fall zugelassen.
5. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berück- sichtigen. Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen hat die telc gGmbH das Recht, einen Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin auch von künftigen Prüfungen auszuschließen.
63. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werden vor der Prüfung auf die Bestimmungen des § 15 dieser Prüfungsordnung hingewiesen und erhalten die Gelegenheit, etwa aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, für die Dauer der Prüfung außerhalb des Prüfungsraums aufzu- bewahren. Ebenso sind Jacken und Taschen außerhalb des Prüfungsraums außer Reichweite aufzubewahren.
1. Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder anderen gewährt, wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren. Die Entscheidung, Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen auszuschließen, trifft die Aufsichtsperson, bei der Mündlichen Prüfung der Prüfer oder die Prüferin bzw. die Prüfungskommission. Der bzw. Die Prüfungsverantwortliche wird hinzugezogen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss Aus- schluss geführt haben, ausführlich auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. Persönliche Aufzeichnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die zum Zweck einer Täuschung geeignet sind, sind einzuziehen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen.
2. Wird eine Stellt sich erst nach Beendigung der Prüfung heraus, dass es zu einer Täuschung oder eine andere zu einer anderen Störung des Prüfungsablaufs festgestelltgekommen ist, so erklärt die telc gGmbH die jeweilige Prüfungsleistung nachträglich für ungültig. Sofern über Einzelfälle hinaus Zweifel an der regelgerechten Prüfungsdurchführung bestehen, wird die Prüfung insgesamt nicht ausgewertet. Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung sind die sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telc gGmbH zu beachten. telc English A1 telc English B1 telc English C1 telc English A2·B1 telc English A2 telc English B1 School telc English C2 telc English A2·B1 School telc English A2 School telc English B1 Business telc English A2·B1 Business telc English B1 Hotel and Restaurant telc English B1·B2 telc English B2 telc English B1·B2 School telc English B2 School telc English B1·B2 Business telc English B2 Business telc English B2·C1 University telc English B2 Technical telc English B2·C1 Business telc English A1 Junior telc Deutsch A1 (Start Deutsch 1) telc Deutsch A1 für Zuwanderer telc Deutsch A2 (Start Deutsch 2) telc Deutsch A2 Schule telc Deutsch A2+ Beruf telc Deutsch B1 (Zertifikat Deutsch) telc Deutsch B1 Schule (Zertifikat Deutsch für Jugendliche) telc Deutsch B1+ Beruf telc Deutsch B2 telc Deutsch B2+ Beruf telc Deutsch C1 telc Deutsch C1 Hochschule telc Deutsch C1 Beruf telc Deutsch C2 Deutsch-Test für Zuwanderer telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B2 Medizin Zugangsprüfung telc Deutsch B2·C1 Medizin telc Deutsch A1 Junior Türkçe A1–A2 Türkçe B1–B2 Türkçe C1 Türkçe A2 İlkokul telc Türkçe A1 telc Türkçe A2 telc Türkçe A2 Okul telc Türkçe B1 telc Türkçe B1 Okul telc Türkçe B2 telc Türkçe B2 Okul telc Türkçe C1 telc Türkçe A2 İlkokul telc Español A1 telc Español B1 telc Español A1 Júnior telc Español A2·B1 telc Español A1 Escuela telc Español B1 Escuela telc Español A2 telc Español B2 telc Español A2 Escuela telc Español B2 Escuela telc Français A1 telc Français B1 telc Français A1 Junior telc Français A2 telc Français B1 Ecole telc Français A2 Ecole telc Français B1 pour la Profession telc Français B2 telc Język polski B1·B2 Szkoła telc Italiano A1 telc Italiano A2 telc Italiano B1 telc Italiano B2 telc Русский язык A1 telc Русский язык A2 telc Русский язык B1 telc Русский язык B2 telc Português B1 B1 telc ةيبرعلا ةغللا B1 * Wer die Lizenz English C1 innehat, kann weiterhin die C1-Prüfung abnehmen, nicht jedoch die C2-Püfung. telc English A1 telc English C1 telc English A1 Junior telc English C2 telc English A2 telc English A2 School telc English B1 telc English B1 School telc English B1 Business telc English B1 Hotel and Restaurant telc English B2 telc English B2 School telc English B2 Business telc English B2 Technical telc English A2·B1 telc English A2·B1 School telc English A2·B1 Business telc English B1·B2 telc English B1·B2 School telc English B1·B2 Business telc English B2·C1 University telc English B2·C1 Business telc Deutsch A1 (Start Deutsch 1) telc Deutsch C1 telc Deutsch A1 für Zuwanderer telc Deutsch C1 Hochschule telc Deutsch A1 Junior telc Deutsch C1 Beruf telc Deutsch A2 (Start Deutsch 2) telc Deutsch C2 telc Deutsch A2 Schule telc Deutsch A2+ Beruf telc Deutsch B1 (Zertifikat Deutsch) telc Deutsch B1 Schule (Zertifikat Deutsch für Jugendliche) telc Deutsch B1+ Beruf telc Deutsch B2 telc Deutsch B2+ Beruf Deutsch-Test für Zuwanderer telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B2 Medizin Zugangsprüfung telc Deutsch B2·C1 Medizin B1 telc ةيبرعلا ةغللا B1*** telc Türkçe A1 telc Türkçe A2 elc Türkçe A2 İlkokul telc Türkçe A2 Okul telc Türkçe B1 telc Türkçe B1 Okul telc Türkçe B2 telc Türkçe C1 telc Język polski B1·B2 Szkoła telc Español A1 telc Español A1 Escuela telc Español A1 Junior telc Español A2 telc Español A2 Escuela telc Español B1 telc Español B1 Escuela telc Español B2 telc Español B2 Escuela telc Español A2·B1 telc Français A1 telc Français A1 Junior telc Français A2 telc Français A2 Ecole telc Français B1 telc Français B1 Ecole telc Français B1 pour la Profession telc Français B2 telc Italiano A1 telc Italiano A2 telc Italiano B1 telc Italiano B2 telc Русский язык A1 telc Русский язык A2 telc Русский язык B1 telc Русский язык B2 telc Português B1 * Die Prüferlizenz English Dual-Level bzw. Español Dos Niveles in Verbindung mit einer Bewerterlizenz in der jeweiligen Sprache berechtigt zur Bewertung der Dual-Level- bzw. Dos Niveles-Schreibleistungen. Eine gesonderte Lizenz wird nicht ausgestellt. ** Die Lizenz Deutsch C1 läuft aus. Wer diese Lizenz bereits innehat, kann weiterhin die C1-Schreibleistungen bewerten, nicht jedoch C2- Schreibleistungen. *** Die Bewertung findet bis auf Weiteres kostenlos in der telc Prüfungszentrale statt. Deshalb werden keine Qualifizierungsseminare angeboten. Bei der Anmeldung einer telc Prüfung müssen für die Personen, die zur Prüfung und Bewertung eingesetzt werden sollen, gültige Lizenzen vorliegen. Das Prüfungszentrum ist dafür verantwortlich, rechtzeitig lizenzierte Prüferinnen und Prüfer sowie ggf. Bewerterinnen und Bewerter zu verpflichten.
1. Die erste Lizenz muss im Rahmen eines Präsenzseminars erworben werden. Wer eine weitere Lizenz durch eine Online-Qualifizierung erwerben will, muss eine gültige, im Rahmen eines Präsenzseminars erworbene Prüferlizenz innehaben.
2. Alle Prüfer- und Bewerterlizenzen sind für einen Zeitraum von drei Jahren gültig.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Prüfungsordnung
Prüfungssicherheit. 12 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 13 Feststellung der Identität
1. Vor dem Einlass in den Prüfungsraum müssen alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, so dass die Namen und persönlichen Angaben mit der Liste der Anmeldungen zur Prüfung abgeglichen werden können. Die Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden, ggf. noch einmal nach der Pause und vor der Mündlichen Prüfung.
2. Während der Prüfung muss der Ausweis für die Aufsichtsperson jederzeit einsehbar am Platz des Teil- nehmers oder der Teilnehmerin liegen. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denjenigen im Ausweis übereinstimmen. Unter keinen Umständen dürfen Aufgabenhefte oder Notizblätter ganz oder teilweise von Teilnehmern und Teilnehmerinnen aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Bevor die Prüfungsgruppe den Prüfungsraum verlässt, müssen daher alle Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft werden.
1. Aufsichtspersonen und Prüfungsverantwortliche haben bei jeder Prüfung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die Leistung selbststän- dig erbringt. Während der Prüfung dürfen sich keine unerlaubten Hilfsmittel im Verfügungsbereich der Teilnehmer und Teilnehmerinnen befinden. Auf den Tischen sind lediglich Aufgabenhefte, Antwortbogen, Stifte, Radiergummis und Notizpapier (ausschließlich, wenn es mit dem Stempel des Prüfungszentrums versehen ist) zulässig. Armbanduhren müssen vom Arm genommen und auf den Tisch gelegt werden. Hiervon abweichende Gegenstände müssen vor Beginn der Prüfung von der Aufsichtsperson eingezogen werden und sind nach der Prüfung wieder auszuhändigen.
2. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin hat stets, zu jeder Zeit und in allen Prüfungssi- tuationen ausschließlich eine persönliche, eigenständige, individuelle, überprüfbare und seiner bzw. ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und ohne unerlaubte Hilfsmittel zustandegekommene Prüfungsleistung zu erbringen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung weder zu täuschen noch eine Täuschung zu versuchen.
3. Es liegt stets eine Täuschung vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilneh- merin zwar eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er bzw. sie sich aber in Wahrheit unerlaubter Hilfe und/oder Hilfsmittel bedient hat. Allein die Mitführung unerlaubter Hilfsmittel reicht aus, um von einem Täuschungsversuch auszugehen. Eine Täuschung liegt vor, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsschlüssel geschlossener Aufgaben oder mit Vorlagen für offene Aufgaben be- stehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende wesentliche Teile der Prüfungs- leistung gemeinsam erarbeiten, oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten An- scheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist bereits dann erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen. Der Gegenbeweis bleibt einem Prüfungsteilnehmer bzw. einer Prüfungsteilnehmerin in diesen Fällen unbenommen.
4. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten stets und zu jeder Zeit – sowohl im bei einigen Prüfungen vorgesehenen Vorbereitungsraum als auch im Prüfungsraum – alle dinglichen Mittel oder Handlungen, die geeignet, geeignet verwendet oder dazu objektiv oder subjektiv bestimmt sind, die Prüfung oder Teile derselben in anderer Weise als durch eine ausschließlich individuelle, persönlich-eigenständige und ausnahmslos hilfsmittelfreie sowie überprüfbare Leistung zu erbringen. Unerlaubte Hilfsmittel sind insbesondere, aber nicht abschließend persönliche Aufzeichnungen, Druckerzeugnisse wie Wörterbücher sowie jegliche Geräte oder Vorrichtungen, die zur Speicherung, Anzeige oder Übermittlung von Informationen geeignet sind (z. B. Mobiltelefone, Wearables wie Uhren oder Brillen mit Aufnahme-, Wiedergabe- und/oder Über- tragungsfunktionen u. Ä.), auch wenn auf diesen Geräten zum Zeitpunkt einer etwaigen Kontrolle keine entsprechenden Informationen gespeichert oder solche nicht nachweisbar sind.
5. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berück- sichtigen. Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen hat die telc gGmbH das Recht, einen Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin auch von künftigen Prüfungen auszuschließen.
6. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werden vor der Prüfung auf die Bestimmungen des § 15 dieser Prüfungsordnung hingewiesen und erhalten die Gelegenheit, etwa aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, für die Dauer der Prüfung außerhalb des Prüfungsraums aufzu- bewahren. Ebenso sind Jacken und Taschen außerhalb des Prüfungsraums oder unter gleichwertigen Sicherheitsvorkehrungen aufzubewahren.
1. Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder anderen gewährt, wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren. Die Entscheidung, Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen auszuschließen, trifft die Aufsichtsperson, bei der Mündlichen Prüfung der Prüfer oder die Prüferin bzw. die Prüfungskommission. Der bzw. Die Prüfungsverantwortliche wird hinzugezogen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, ausführlich auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. Persönliche Aufzeichnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die zum Zweck einer Täuschung geeignet sind, sind einzuziehen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen.
2. Wird eine Täuschung oder eine andere Störung des Prüfungsablaufs festgestellt, so erklärt die telc gGmbH die jeweilige Prüfungsleistung für ungültig. Sofern über Einzelfälle hinaus Zweifel an der regelgerechten Prüfungsdurchführung bestehen, wird die Prüfung insgesamt nicht ausgewertet. Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung sind die sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telc gGmbH zu beachten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Prüfungsordnung
Prüfungssicherheit. 12 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 13 Feststellung der Identität
1. Vor dem Einlass in den Prüfungsraum müssen alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, so dass die Namen und persönlichen Angaben mit der Liste der Anmeldungen zur Prüfung abgeglichen werden können. Die Identität muss zweifelsfrei festgestellt werden, ggf. noch einmal nach der Pause und vor der Mündlichen Prüfung.
2. Während der Prüfung muss der Ausweis für die Aufsichtsperson jederzeit einsehbar am Platz des Teil- nehmers oder der Teilnehmerin liegen. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen, dass die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit denjenigen im Ausweis übereinstimmen. Unter keinen Umständen dürfen Aufgabenhefte oder Notizblätter ganz oder teilweise von Teilnehmern und Teilnehmerinnen aus dem Prüfungsraum entfernt werden. Bevor die Prüfungsgruppe den Prüfungsraum verlässt, müssen daher alle Unterlagen auf Vollständigkeit überprüft werden.
1. Aufsichtspersonen und Prüfungsverantwortliche haben bei jeder Prüfung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die Leistung selbststän- dig erbringt. Während der Prüfung dürfen sich keine unerlaubten Hilfsmittel im Verfügungsbereich der Teilnehmer und Teilnehmerinnen befinden. Auf den Tischen sind lediglich Aufgabenhefte, Antwortbogen, Stifte, Radiergummis ggf. andere in den Richtlinien zur Durchführung der Prüfung erwähnte Gegenstände und Notizpapier Notiz- papier (ausschließlich, wenn es mit dem Stempel des Prüfungszentrums versehen ist) zulässig. Armbanduhren müssen vom Arm genommen und auf den Tisch gelegt werden. Hiervon abweichende Gegenstände müssen vor Beginn der Prüfung von der Aufsichtsperson eingezogen werden und sind nach der Prüfung wieder auszuhändigen.
2. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin hat stets, zu jeder Zeit und in allen Prüfungssi- tuationen ausschließlich eine persönliche, eigenständige, individuelle, überprüfbare und seiner bzw. ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und ohne unerlaubte Hilfsmittel zustandegekommene Prüfungsleistung zu erbringen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung weder zu täuschen noch eine Täuschung zu versuchen.
3. Es liegt stets eine Täuschung vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilneh- merin zwar eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er bzw. sie sich aber in Wahrheit unerlaubter Hilfe und/oder Hilfsmittel bedient hat. Allein die Mitführung unerlaubter Hilfsmittel reicht aus, um von einem Täuschungsversuch auszugehen. Eine Täuschung liegt vor, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsschlüssel geschlossener Aufgaben oder mit Vorlagen für offene Aufgaben be- stehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende wesentliche Teile der Prüfungs- leistung gemeinsam erarbeiten, oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten An- scheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist bereits dann erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen. Der Gegenbeweis bleibt einem Prüfungsteilnehmer bzw. einer Prüfungsteilnehmerin in diesen Fällen unbenommen.
4. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten stets und zu jeder Zeit – sowohl im bei einigen Prüfungen vorgesehenen Vorbereitungsraum als auch im Prüfungsraum – alle dinglichen Mittel oder Handlungen, die geeignet, geeignet verwendet oder dazu objektiv oder subjektiv bestimmt sind, die Prüfung oder Teile derselben in anderer Weise als durch eine ausschließlich individuelle, persönlich-eigenständige und ausnahmslos hilfsmittelfreie sowie überprüfbare Leistung zu erbringen. Unerlaubte Hilfsmittel sind insbesondere, aber nicht abschließend u. a. persönliche Aufzeichnungen, Druckerzeugnisse wie Wörterbücher sowie jegliche Geräte oder VorrichtungenGeräte, die zur Speicherung, Anzeige Speicherung oder Übermittlung von Informationen geeignet sind (z. B. elektronische Kalender, Mobiltelefone, Wearables wie Uhren oder Brillen mit Aufnahme-Scanstifte, Wiedergabe- und/oder Über- tragungsfunktionen Kameras u. Ä.), auch wenn auf diesen Geräten zum Zeitpunkt einer etwaigen Kontrolle keine entsprechenden Informationen gespeichert oder solche nicht nachweisbar sind.
5. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berück- sichtigen. Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen hat die telc gGmbH das Recht, einen Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin auch von künftigen Prüfungen auszuschließen.
63. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werden vor der Prüfung auf die Bestimmungen des § 15 dieser Prüfungsordnung hingewiesen und erhalten die Gelegenheit, etwa aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, für die Dauer der Prüfung außerhalb des Prüfungsraums aufzu- bewahren. Ebenso sind Jacken und Taschen außerhalb des Prüfungsraums außer Reichweite aufzubewahren.
1. Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder anderen gewährt, wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren. Die Entscheidung, Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen auszuschließen, trifft die Aufsichtsperson, bei der Mündlichen Prüfung der Prüfer oder die Prüferin bzw. die Prüfungskommission. Der bzw. Die Prüfungsverantwortliche wird hinzugezogen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss Aus- schluss geführt haben, ausführlich auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. Persönliche Aufzeichnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die zum Zweck einer Täuschung geeignet sind, sind einzuziehen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen.
2. Wird eine Stellt sich erst nach Beendigung der Prüfung heraus, dass es zu einer Täuschung oder eine andere zu einer anderen Störung des Prüfungsablaufs festgestelltgekommen ist, so erklärt die telc gGmbH die jeweilige Prüfungsleistung nachträglich für ungültig. Sofern über Einzelfälle hinaus Zweifel an der regelgerechten Prüfungsdurchführung bestehen, wird die Prüfung insgesamt nicht ausgewertet. Ergänzend zu dieser Prüfungsordnung sind die sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der telc gGmbH zu beachten. telc English A1 telc English B1 telc English C1 telc English A2·B1 telc English A2 telc English B1 School telc English C1 (2016 format) telc English A2·B1 School telc English A2 School telc English B1 Business telc English C2 telc English A2·B1 Business telc English B1 Hotel and Restaurant telc English B1·B2 telc English B2 telc English B1·B2 School telc English B2 School telc English B1·B2 Business telc English B2 Business telc English B2·C1 University telc English B2 Technical telc English B2·C1 Business telc English A1 Junior telc Deutsch A1 (Start Deutsch 1) telc Deutsch A1 für Zuwanderer telc Deutsch A2 (Start Deutsch 2) telc Deutsch A2 Schule telc Deutsch A2+ Beruf telc Deutsch B1 (Zertifikat Deutsch) telc Deutsch B1 Schule (Zertifikat Deutsch für Jugendliche) telc Deutsch B1+ Beruf telc Deutsch B2 telc Deutsch B2+ Beruf telc Deutsch C1 telc Deutsch C1 (Format 2016) telc Deutsch C1 Hochschule telc Deutsch C1 Beruf telc Deutsch C2 Deutsch-Test für Zuwanderer telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B2 Medizin Zugangsprüfung telc Deutsch B2·C1 Medizin telc Deutsch C1 telc Deutsch C1 (neu 2016) telc Deutsch C1 Hochschule telc Deutsch C1 Beruf telc Deutsch A1 Junior Türkçe A1–A2 Türkçe B1–B2 Türkçe C1 Türkçe A2 İlkokul telc Türkçe A1 telc Türkçe A2 telc Türkçe A2 Okul telc Türkçe B1 telc Türkçe B1 Okul telc Türkçe B2 telc Türkçe B2 Okul telc Türkçe C1 telc Türkçe A2 İlkokul telc Español A1 telc Español B1 telc Español A1 Júnior telc Español A2·B1 telc Español A1 Escuela telc Español B1 Escuela telc Español A2 telc Español B2 telc Español A2 Escuela telc Español B2 Escuela telc Français A1 telc Français B1 telc Français A1 Junior telc Français A2 telc Français B1 Ecole telc Français A2 Ecole telc Français B1 pour la Profession telc Français B2 telc Język polski B1·B2 Szkoła telc Italiano A1 telc Italiano A2 telc Italiano B1 telc Italiano B2 telc Русский язык A1 telc Русский язык A2 telc Русский язык B1 telc Русский язык B2 telc Português B1 B1 telc ةيبرعلا ةغللا B1 * Wer die Lizenz English C1 innehat, kann weiterhin die C1-Prüfung abnehmen, nicht jedoch die C2-Püfung. telc English A1 telc English C1 telc English A1 Junior telc English C1 (2016 format) telc English A2 telc English C2 telc English A2 School telc English B1 telc English B1 School telc English B1 Business telc English B1 Hotel and Restaurant telc English B2 telc English B2 School telc English B2 Business telc English B2 Technical telc English A2·B1 telc English A2·B1 School telc English A2·B1 Business telc English B1·B2 telc English B1·B2 School telc English B1·B2 Business telc English B2·C1 University telc English B2·C1 Business telc Deutsch A1 (Start Deutsch 1) telc Deutsch C1 telc Deutsch A1 für Zuwanderer telc Deutsch C1 (Format 2016) telc Deutsch A1 Junior telc Deutsch C1 Hochschule telc Deutsch A2 (Start Deutsch 2) telc Deutsch C1 Beruf telc Deutsch A2 Schule telc Deutsch C2 telc Deutsch A2+ Beruf telc Deutsch B1 (Zertifikat Deutsch) telc Deutsch B1 Schule (Zertifikat Deutsch für Jugendliche) telc Deutsch B1+ Beruf telc Deutsch B2 telc Deutsch B2+ Beruf Deutsch-Test für Zuwanderer telc Deutsch B1·B2 Pflege telc Deutsch B2 Medizin Zugangsprüfung telc Deutsch B2·C1 Medizin B1 telc ةيبرعلا ةغللا B1** telc Türkçe A1 telc Türkçe A2 elc Türkçe A2 İlkokul telc Türkçe A2 Okul telc Türkçe B1 telc Türkçe B1 Okul telc Türkçe B2 telc Türkçe C1 telc Język polski B1·B2 Szkoła telc Español A1 telc Español A1 Escuela telc Español A1 Junior telc Español A2 telc Español A2 Escuela telc Español B1 telc Español B1 Escuela telc Español B2 telc Español B2 Escuela telc Español A2·B1 telc Français A1 telc Français A1 Junior telc Français A2 telc Français A2 Ecole telc Français B1 telc Français B1 Ecole telc Français B1 pour la Profession telc Français B2 telc Italiano A1 telc Italiano A2 telc Italiano B1 telc Italiano B2 telc Русский язык A1 telc Русский язык A2 telc Русский язык B1 telc Русский язык B2 telc Português B1 * Die Prüferlizenz English Dual-Level bzw. Español Dos Niveles in Verbindung mit einer Bewerterlizenz in der jeweiligen Sprache berechtigt zur Bewertung der Dual-Level- bzw. Dos Niveles-Schreibleistungen. Eine gesonderte Lizenz wird nicht ausgestellt. ** Die Bewertung findet bis auf Weiteres kostenlos in der telc Prüfungszentrale statt. Deshalb werden keine Qualifizierungsseminare angeboten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Prüfungsordnung