Psychologische telefonische Hilfe Musterklauseln

Psychologische telefonische Hilfe. Auf die Anfrage der versicherten Person bzw. einer der versicherten Person nahestehender Person hin vermit- teln wir eine angemessene psychologische telefonische Hilfe und übernehmen hierfür die Kosten. Die Leistung ist auf maximal vier Personen begrenzt. Die psychologische Hilfe soll die versicherte Person und die ihr nahestehenden Personen bei der Verarbeitung des Unfalls oder versicherten Beeinträchtigung und Er- krankungen unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbesserung der psychischen Situation beraten.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.