Mitversicherte Kosten Musterklauseln

Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:
Mitversicherte Kosten. 5.3.1. Die Kosten einer erforderlichen Notverglasung gelten mitversichert. 5.3.2. Die Kosten der behördlich auferlegten Behandlung von ver- sicherten, zerbrochenen Glasscheiben (Entsorgungskosten) als gefährlicher Abfall bis zu 50 % des Glasersatzwertes gelten mitversichert.
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zu der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige a) Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß Nr. 5.4.1; b) Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Nr. 5.4.2; c) Feuerlöschkosten gemäß Nr. 5.4.3; d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen gemäß Nr. 5.4.4;
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zu der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige a) Aufräumungs- und Abbruchkosten gemäß Nr. 5.4.1; b) Bewegungs- und Schutzkosten gemäß Nr. 5.4.2; c) Feuerlöschkosten gemäß Nr. 5.4.3; d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen gemäß Nr. 5.4.4; e) Mehrkosten für nicht mehr verwertbare Restwerte gemäß Nr. 5.4.5; f) Mehrkosten durch Preissteigerungen gemäß Nr. 5.4.6; g) Absperrkosten gemäß Nr. 5.4.7; h) Sachverständigenkosten gemäß Nr. 5.4.8; i) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich gemäß Nr. 5.4.9; j) Mehrkosten durch vorzeitige Urlaubsrückreise gemäß Nr. 5.4.10; k) Schlossänderungskosten nach Einbruchdiebstahl gemäß 5.4.11; l) Kosten für provisorische Sicherungsmaßnahmen nach Einbruch oder Ein- bruchversuch gemäß 5.4.12.
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten. 6.1 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 6.2 Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 26.1 Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von eigenen Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen. Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 6.1. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen 6.1.1. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. 6.1.2. Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 6.1.3. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 6.1.4. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutreten. 6.2. Gebäudeschäden durch Nagetierbiss und Marder Der Versicherer leistet Entschädigung für Gebäudeschäden, die unmittelbar durch Nagetierbisse oder durch Marder entstehen. Der Versicherer leistet Entschädigung nur, soweit für den Schaden keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 6.3. Kosten für die Entfernung von Wespennestern Der Versicherer ersetzt die tatsächlich entstandenen Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich in oder an einem versicherten Gebäude befinden und den Versicherungsort beeinträchtigen. Die Beseitigung muss durch eine Fachfirma erfolgen. Nicht versichert ist eine widerrechtliche Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern (z. B. aus Gründen des Artenschutzes)...
Mitversicherte Kosten. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 6.1. Kosten für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen und sonstigen Datenträgern. Mitversichert sind Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und Datenträgern, einschließlich des Neuwerts 5.1. a. der Datenträger. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von drei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird, leistet der Versicherer Entschädigung nur in Höhe des nach 5.1. b. oder unter den dort genannten Voraussetzungen nach 5.1. c. berechneten Xxxxx des Materials;
Mitversicherte Kosten 

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  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.