Qualifikation Musterklauseln

Qualifikation. Registrierte Athleten, die sich gemäss der IWO und WR (insbesondere Art. 203 ff. der IWO und Art. 2 des WCR) und im Rahmen der anwendba- ren Quoten qualifiziert haben, müssen durch ihren Nationalen Skiver- band rechtzeitig für die betreffenden WETTKÄMPFE angemeldet wer- den.
Qualifikation. Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfah- rung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsquali- fikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderli- chen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden. ab 120 Plätze Verg.Grp. III ab 240 Plätze Verg.Grp. II ab 360 Plätze Verg.Grp. I b ab 480 Plätze Verg.Grp. I a Die Eingruppierung nach I b/I a kommt nur in Betracht, wenn sich der Verantwortungsbereich des Werkstattleiters in besonderem Maße aus den Tätigkeitsmerkmalen eines Werkstattleiters heraushebt (z. B. gleichzeitige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH). Die anerkennungsfähigen Personalkosten im Vereinbarungszeitraum werden mit einer Pauschale abgegolten, die sich wie folgt errechnet: Jahrespauschale bei einer voraussichtlichen Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 wird nach folgenden Kriterien ermittelt: Die Vergütung pro Beh./Kal.Tag errechnet sich wie folgt: Anerkennungsfähige Jahrespauschale nach o.a. Tabelle, dividiert durch die voraussichtliche Gesamtjahresdurchschnittsbelegung1 , geteilt durch 365. 1 Gesamtjahresdurchschnittsbelegung = voraussichtliche Jahresdurchschnittsbelegung der Hauptwerkstatt einschließlich sämtlicher Zweigstellen und der besonderen Zwg.WfB./Abt. für psych. Behinderte
Qualifikation. (1) Eine qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer ist eine entscheidende Vo- raussetzung für den sicheren, qualitativ hochwertigen und serviceorientierten Bahnbetrieb. Zur dauerhaften Gewährleistung dieser Voraussetzung haben die Tarifvertragsparteien das ge- meinsame Ziel, geeignete tarifvertragliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Diese sind in den Anlagen 3a und 3b geregelt. Im Bewusstsein dieses gemeinsamen Zieles vereinbaren sie die nachfolgenden einheitlichen Qualifizierungsbestimmungen für Arbeitnehmer.
Qualifikation. Der Vertragspartner setzt nur sorgfältig ausgewähltes und den Erfor- dernissen entsprechend ausgebildetes Personal ein. Er ersetzt auf Verlangen des USB innert nützlicher Frist Personen, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
Qualifikation. Der Betriebsarzt bestätigt, dass er die Voraussetzungen gemäß § 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bzw. § 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erfüllt. Der Betriebsarzt verpflichtet sich zur regelmäßigen Fortbildung, um die Aufgaben nach aktuellsten Erkenntnissen und Methoden erfüllen zu können.
Qualifikation. Eine Qualifikation ist die offizielle Bezeichnung eines Berufs, wie dieser in der vom Minister festgestellten nationalen Qualifikationsstruktur vorkommt und auf den die Ausbildung gerichtet ist. Eine Qualifikation im Bereich der Erziehung ist auf den Bereich der Berufs- und Erwachsenenausbildung und/oder auf das Funktionieren innerhalb der Gesellschaft ausgerichtet. Die Ausbildungs- und Prüfungsstatuten sind das Dokument, in dem die wichtigsten Merkmale der Ausbildung, darunter Inhalt und Einrichtung, die Studiendauer für eine Gruppe oder Teilnehmergruppen und die Prüfung und Prüfungsabnahme bestimmt werden. Außerdem wird in den Ausbildungs- und Prüfungsstatuten festgelegt, welche Ausbildungsprojekte den Bedingungen des Gesetzes zur Studienfinanzierung oder den Bedingungen zur Ermäßigung der Studienkosten für Studierende bis 18 Jahre entsprechen.
Qualifikation. Die unabhängige Überwachung muss einer unabhängigen Einrichtung übertragen werden, die nachgewiesene Fachkom- petenz im Prüfbereich hat und eingehende Kenntnisse des Forstsektors Kameruns bzw. des Kongobeckens vorweisen kann. Die unabhängige Überwachungsinstanz muss sich ferner durch Folgendes auszeichnen: — Sie darf nicht direkt an der Durchführung forstlicher Tätigkeiten (Holzeinschlag, Holzverarbeitung, Holzhandel sowie Kontrolle) in Kamerun beteiligt sein. Dienstleister, die bereits im Auftrag staatlicher Stellen Kameruns Forstkontrollen durchführen, kommen als unabhängige Überwachungsinstanz nicht in Frage, — sie darf kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem der beteiligten Akteure des Forstsektors Kameruns oder der Union haben, — sie muss über ein internes Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen von ISO 17021 oder einer vergleich- baren Norm verfügen, — zu ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute gehören, die Erfahrungen im Prüfbereich auf den Gebieten Forstbewirtschaftung, Holzverarbeitungsindustrie und Rückverfolgbarkeitssysteme haben und den Markt der Union kennen, — unter ihren Mitarbeitern müssen nachweislich Fachleute sein, die einschlägige Erfahrung in Kamerun und im Kon- gobecken haben, — parallel zur Anwerbung internationaler Fachleute ist die Einbindung von Experten der Subregion zu fördern.
Qualifikation. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bestätigt, dass sie die Voraussetzungen gemäß § 7 Ar- beitssicherheitsgesetz (ASiG) bzw. § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erfüllt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet sich zur regelmäßigen Fortbildung, um die Aufgaben nach aktuellsten Erkenntnissen und Methoden erfüllen zu können.
Qualifikation. Um eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Schienenpersonennahverkehr sicherzustellen, wird der Arbeitgeber bewirken, dass der Arbeitnehmer einen hohen Qualifikationstand hat und erhält.
Qualifikation. Die Vereine sorgen für die Sensibilisierung ihrer ehren-, neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter/innen im Themenfeld Kinder- und Jugendschutz durch Information und Qualifikation. Sie verpflichten sich dazu, dass alle pädagogisch tätigen Personen bis zum 31.12.2016 über eine Grundqualifikation zum Thema Kinderschutz verfügen. Diese Qualifikation kann im Rahmen einer Ausbildung, bei einer vereinsinternen Schulung oder durch den Besuch einer Fortbildung beim Jugendamt, bei Beratungsvereinen oder bei der Sportorganisation erfolgen. Alle pädagogisch tätigen Personen kennen die verbandsinterne Verpflichtungs- oder Verhaltenserklärung (Verhaltenskodex des lsbh) und machen diese zur Grundlage ihrer Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit. Die unterschriebene Verpflichtungs- und Verhaltenserklärung ist dem Verein, Sportkreis oder dem lsb h vorzulegen.