Personal Musterklauseln

Personal. 4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnah- men zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.
Personal. 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen.
Personal a) Jede Partei ist für die Überwachung, Leitung, Kontrolle und Vergütung ihres jeweiligen Personals verantwortlich.
Personal. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Per- sonalbeschäftigung erfüllt werden, im speziellen die Anmeldung bei der Sozialver-sic- herung, Einhaltung der gültigen Arbeitnehmerschutzverordnung und des Ausländerbe- schäftigungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für Personal des jeweiligen Subunter- nehmers und ggf. eingesetztes Fremdpersonal.
Personal. 5.1 Ordinierte Amtsinhaber, die nicht Mitglied der Kirchenvorsteherschaft sind. Pfarrer und Pfarrerinnen oder Diakone und Diakoninnen, die ordiniert und von der Gemeinde gewählt sind, sind stimmberechtigte Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft (Ausnahme: ihre Stimmkraft darf innerhalb der Behörde nicht über einen Drittel der Stimmkraft der übrigen Mitglieder der Kirchenvorsteherschaft sein, vgl. § 20 Abs. 2 der Kirchenverfassung.) Ihr personalrechtliches Verhältnis mit der Kirchgemeinde richtet sich nach den landes- kirchlichen gesetzlichen Grundlagen, namentlich der Rechtsstellungsverordnung der Synode und der Besoldungsverordnung. Diejenigen ordinierten Pfarrpersonen oder ordinierten Diakone (z.B. Verweser, Stellvertreter, Angestellte gemäss Rechtsstellungsverordnung), die nicht von der Kirchgemeinde gewählt sind, haben kein Stimmrecht, sondern lediglich ein Antragsrecht in der Kirchenvorsteherschaft. Ihre Stellung wird in der Rechts- stellungsverordnung der Synode präzisiert. Dort ist auch geregelt, wann eine Pfarrperson angestellt werden kann und wann sie in jedem Fall zu wählen ist. Die Rechtsstellungsverordnung, die sich auch zu weiteren personalrechtlichen Fragen äus- sert, beispielsweise zur Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, gilt somit für alle ordi- nierten Pfarrpersonen und Diakone und Diakoninnen. Dasselbe gilt für die übrigen lan- deskirchlichen Bestimmungen über die ordinierten Amtsträger wie z.B.: Für nichtordinierte Theologen oder «Diakone» (genauer: «diakonische Mitarbeiter», denn die Verfassung versteht unter Xxxxxxxx immer ordinierte) gelten dagegen grund- sätzlich die kommunalen Personalreglemente oder die individuellen Arbeitsverträge. Sie können keine pfarramtliche Stellung oder keine Diakonatsstelle übernehmen. Die Rechtsstellungsverordnung regelt die Ausnahmesituationen (z.B. bei Stellvertretungen, oder im Blick auf die Erlangung der Ordination, vgl. § 31 Abs. 3 der Rechts- stellungsverordnung). Die Nichtordinierten zählen zu den «weiteren Mitarbeitern» gemäss Kirchenverfassung § 45ff.
Personal. 1. Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an.
Personal. Das Entgelt für das von A1 bei Leistungserbringung einzusetzende Personal richtet sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von A1. Die derzeit gültigen allgemeinen Verrechnungssätze von A1 sind als Beilage A zu diesem Anhang angeschlossen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. A1 gibt Änderungen ihrer Verrechnungssätze dem Etherlinkvertragspartner einen Monat vor Inkrafttreten bekannt. Die angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde verrechnet.
Personal. 36.1. Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
Personal. Das vom Vermieter beigestellte Personal gilt als Erfüllungshilfe des Mieters. Die Obsorgepflicht für dieses Personal betrifft den Mieter.