Personal. 5.1 Allgemeine Anforderungen an die personelle Ausstattung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen.
5.2 Unterstützungspers onal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Pflegefachkräfte, Ergotherapeuten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen bzw. auch - höchstens zu 20% - durch Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung.
5.3 Anzahl Unterstützungspers onal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen (HBG). Hilfebedarfsgruppe 1: Personalschlüssel 1 zu 11,66 Hilfebedarfsgruppe 2: Personalschlüssel 1 zu 7,81 Hilfebedarfsgruppe 3: Personalschlüssel 1 zu 5,22 Hilfebedarfsgruppe 4: Personalschlüssel 1 zu 3,36 Hilfebedarfsgruppe 5: Personalschlüssel 1 zu 2,36 Die den HBG hinterlegten Betreuungsschlüsseln enthalten alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Url...
Personal. 4.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Personal. 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen.
8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicherstellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen.
8.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen.
8.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können.
8.5 Der AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein.
8.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.
8.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt in...
Personal. Die Volkshochschule stellt das für die Durchführung des Angebots erforderliche ge- eignete und qualifizierte Personal. Die Rückmeldungen zu den bisherigen Ferienlernangeboten haben gezeigt, dass insbesondere der Einsatz von Lehramtsstudierenden sehr lohnend war. Dies zum ei- nen, weil Lehramtsstudierende neben ihrer Qualifikation durch ihren Peer-Bezug schnell einen guten Zugang zu den Teilnehmenden aufbauen und zum anderen gleichzeitig Praxiserfahrung sammeln konnten. Deshalb sollen auch künftig Lehr- amtsstudierende die Möglichkeit erhalten, als Kursleitung für LiF – Lernen in Ferien eingesetzt zu werden. Der Einsatz kann bei Vorliegen entsprechender zeitlicher Kri- terien (mind. 2 Wochen mit mind. 30 Stunden) als Orientierendes Praktikum aner- kannt werden. Lehramtsstudierende sollen nach Möglichkeit an einem Standort grundsätzlich nicht alleine eingesetzt werden. Sofern nicht zwei oder mehr Angebote an einem Standort stattfinden, soll auf Grundlage der Absprachen vor Ort gewähr- leistet sein, dass eine weitere Person erreichbar ist, die z. B. bei Notfällen unterstüt- zen kann. Eine telefonische Erreichbarkeit kann hierfür ausreichend sein. Es ist für die jeweilige Volkshochschule ebenfalls möglich, dafür ergänzend zur Kursleitung z. B. auch volljährige Schülerinnen und Xxxxxxx der Oberstufe sowie Abiturientinnen und Abiturienten einzusetzen. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. unterstützt die Organi- sation wie auch die administrative Durchführung der LiF-Angebote durch die Volks- hochschulen. Der Verband erhält insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 40 Euro je Unterrichtseinheit. Sollten zwei Personen in einem Angebot eingesetzt werden (Tan- dem), steigt die Zuwendung auf 50 Euro. Der Einsatz von Tandems soll insbeson- dere im Falle der Personalisierung mit Lehramtsstudierenden genutzt werden. Von den je Unterrichtseinheit erhaltenen Mitteln leitet der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. die für die Durchführung der Angebote notwendigen Mittel jeweils an die Volkshochschulen weiter. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. reicht die von den Volkshochschulen vor Ort bei ihm beantragten LiF-Angebote je nach betreffendem Ferienabschnitt bis spätestens zu den folgenden Stichtagen ein: - Sommerferien 2022 bis 1. Juli 2022 - Herbstferien 2022 bis 23. September 2022 - Sommerferien 2023 bis 30. Juni 2023 - Herbstferien 2023 bis 22. September 2023 Die beantragten Angebote werden nach Maßgabe verfügbare...
Personal. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Per- sonalbeschäftigung erfüllt werden, im speziellen die Anmeldung bei der Sozialver-sic- herung, Einhaltung der gültigen Arbeitnehmerschutzverordnung und des Ausländerbe- schäftigungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für Personal des jeweiligen Subunter- nehmers und ggf. eingesetztes Fremdpersonal.
Personal a) Jede Partei ist für die Überwachung, Leitung, Kontrolle und Vergütung ihres jeweiligen Personals verantwortlich.
b) Lenovo Personal, das bei der Erbringung von Services eingesetzt wird, wird von Lenovo nach eigenem Ermessen ausgewählt.
c) Lenovo kann einen Service oder einen Teil davon an von Lenovo ausgewählte Subunternehmer übertragen.
Personal. 4.1 Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Mitarbeiter des Auftraggebers von UNIT-IT übernommen werden, werden die Namen sowie alle wesentlichen Daten dieser Mitarbeiter im Vertrag detailliert und vollständig nach der von UNIT-IT vorgegebenen Struktur und inhaltlichen Tiefe angeführt. Die Vertragspartner werden einander im Rahmen der Personalübernahme nach besten Kräften unterstützen.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet und haftet dafür, dass die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der im Vertrag angeführten Mitarbeiter sich ausschließlich aus den einzelnen Anstellungsverträgen, aus den Kollektivverträgen, aus Betriebsvereinbarungen und Firmenregelungen ergeben, die im Vertrag abschließend aufgeführt sind.
4.3 Der Auftraggeber wird durch betriebsorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass nur die Arbeitsverhältnisse der im Vertrag genannten Mitarbeiter auf UNIT-IT übergehen. Der Auftraggeber wird UNIT-IT gegenüber allen Ansprüchen von Mitarbeitern, die nicht im Vertrag genannt sind, schad und klaglos halten.
4.4 Der Auftraggeber wird UNIT-IT einen Ausgleichsbetrag in der Höhe der vom Auftraggeber für die in ein Arbeitsverhältnis mit UNIT-IT wechselnden Mitarbeiter nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gebildeten Vorsorgen bezahlen (insbesondere Pensions- und Abfertigungsrückstellungen, Vorsorgen für sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern). Bei Zweifeln über den ausreichenden Umfang und Höhe der Vorsorgen ist UNIT-IT berechtigt, die Höhe des vom Auftraggeber zu zahlenden Ausgleichsbetrages durch ein nach wissenschaftlich anerkannter Methode erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten für alle Beteiligten rechtsverbindlich feststellen zu lassen. Die Kosten des Gutachtens werden zwischen den Vertragspartnern geteilt.
Personal. 1. Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an.
2. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingun- gen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Xxxxxx- angehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürger- lichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
3. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt wer- den.
4. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.
Personal. Das Entgelt für das von A1 bei Leistungserbringung einzusetzende Personal richtet sich nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von A1. Die derzeit gültigen allgemeinen Verrechnungssätze von A1 sind als Beilage A zu diesem Anhang angeschlossen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. A1 gibt Änderungen ihrer Verrechnungssätze dem Etherlinkvertragspartner einen Monat vor Inkrafttreten bekannt. Die angefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde verrechnet.
Personal. 9.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, zur Leistungserbringung ausschließlich versiertes Personal einzusetzen, vor Aufnahme der Tätigkeit einen verantwortlichen Sachbearbeiter zu benennen und diesen bis zur vollständigen Vertragserfüllung in dieser Funktion zu belassen. Wir haben das Recht, aus wichtigen Gründen dessen Abberufung und die Bestellung eines anderen verantwortlichen Sachbearbeiters zu verlangen.
9.2. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften, insbesondere von ausländischen Arbeitskräften durch den Subunternehmer, sind vom Subunternehmer alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Antimissbrauchsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Passgesetz - und zwar auch bei Weitergabe seines Auftrages - einzuhalten. Alle gesetzlich erforderlichen und zur Überprüfung notwendigen Unterlagen und Nachweise sind uns auf Verlangen jederzeit und unverzüglich im Original vorzulegen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitskräften ist das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu berücksichtigen und uns auf Verlangen deren Anzahl und deren Überlassen bekannt zu geben.
9.3. Jeder Verstoß gegen die in diesem Punkt 9. genannten Bestimmungen berechtigen uns zur fristlosen Vertragsauflösung ohne Setzung einer Nachfrist. Jedenfalls haftet der Subunternehmer bei Verstoß gegen die obigen Bestimmungen für alle uns entstehende Nachteile einschließlich Folgeschäden.
9.4. Werden wir aufgrund einer gesetzlichen Haftung in Anspruch genommen (zB für Entgeltansprüche der Arbeitnehmer des Subunternehmers) sowie für den Fall, dass uns Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des Subunternehmers vorgeschrieben werden, hat uns der Subunternehmer schad- und klaglos zu halten. Wir sind diesfalls berechtigt, das Entgelt entsprechend einzubehalten – dies auch für den Fall, dass über die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.