Qualifikation. Registrierte Athleten, die sich gemäss der IWO und WR (insbesondere Art. 203 ff. der IWO und Art. 2 des WCR) und im Rahmen der anwendba- ren Quoten qualifiziert haben, müssen durch ihren Nationalen Skiver- band rechtzeitig für die betreffenden WETTKÄMPFE angemeldet wer- den.
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Qualifikation. Registrierte Athleten, die sich gemäss der IWO und WR WCR (insbesondere Art. 203 ff. der IWO und Art. 2 3 des WCR) und im Rahmen der anwendba- ren Quoten qualifiziert haben, müssen durch ihren Nationalen Skiver- band rechtzeitig für die betreffenden WETTKÄMPFE angemeldet wer- den.
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Qualifikation. Registrierte Athleten, die sich gemäss der IWO und WR WCR (insbesondere Art. 203 ff. der IWO und Art. 2 des WCR) und im Rahmen der anwendba- ren Quoten qualifiziert haben, müssen durch ihren Nationalen Skiver- band rechtzeitig für die betreffenden WETTKÄMPFE angemeldet wer- den.
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Qualifikation. Registrierte Athleten, die sich gemäss der IWO und WR WCR (insbesondere Art. 203 ff. der IWO und Art. 2 des WCR) und im Rahmen der anwendba- ren Quoten qualifiziert haben, müssen durch ihren Nationalen Skiver- band Skiverband rechtzeitig für die betreffenden WETTKÄMPFE angemeldet wer- denwerden.
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