Qualifikation als ausländischer Immobilienfonds Musterklauseln

Qualifikation als ausländischer Immobilienfonds. Aufgrund der sehr weiten Definition eines ausländischen Immobilienfonds im österreichischen Immobilieninvestment- fondsgesetz, kann auch eine ausländische Personengesell- schaft unter bestimmten Voraussetzungen für österreichische steuerliche Zwecke als ausländischer Immobilienfonds qua- lifiziert werden. Die Grundvoraussetzung für die Qualifikation als ausländischer Immobilienfonds ist das Vorliegen der Risikostreuung. Mangels einer gesetzlichen Definition des Begriffs der Risikostreuung, sind die Bestimmungen der Investmentfondsrichtlinien für die Qualifikation heranzuzie- hen. Diese sehen grundsätzlich eine wirtschaftliche Gesamt- betrachtung der Gesellschaft vor. Für das Vorliegen der Risikostreuung spricht jedoch, dass eine Veranlagung in mindestens zehn Immobilien innerhalb der ersten vier Jahre erkennbar angestrebt wird und der Wert einer einzelnen Immobilie nicht mehr als 20% des Fondsvermögens beträgt. Zusätzlich darf der Fremdfinanzie- rungsgrad der Gesellschaft nicht dauerhaft mehr als 50% betragen. Basierend auf der Prognoserechnung der KG ist damit zu rechnen, dass der Fremdfinanzierungsgrad dauerhaft über 50% liegt und die KG dementsprechend nicht als aus- ländischer Immobilienfonds zu qualifizieren ist. Sollte die Finanzverwaltung bei einer wirtschaftlichen Ge- samtbetrachtung der KG, diese dennoch für steuerliche Zwecke als ausländischen Immobilienfonds qualifizieren, wären die Besteuerungsgrundsätze für Immobilienfonds anwendbar. Immobilienfonds werden in Österreich steuerlich transparent behandelt. Nicht der Fonds selbst stellt ein Steuersubjekt dar, sondern die Erträge des Fonds sind unmittelbar den Anteilsinhabern zuzurechnen. Unabhängig davon ob die steuerpflichtigen Erträge ausgeschüttet oder thesauriert werden, sind diese jährlich von den österreichischen Inves- toren mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 25% zu versteu- ern. Erträge aus deutschen Immobilien (z.B. Aufwertungs- und Bewirtschaftungsgewinne) sind aufgrund des Doppelbe- steuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland von der Besteuerung in Österreich grundsätzlich befreit. Erfolgt kein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge (entweder durch einen offiziellen steuerlichen Vertreter des Fonds oder durch einen Selbstnachweis des Investors) sind die jährlichen Erträge pauschal zu ermitteln. Die Steuerbasis für diese pauschale Ermittlung bildet der höherer der beiden folgenden Beträge: 90% der Wertsteigerung zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kom...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.