Anspruchsberechtigte. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen, in den Fällen von Ziffer A.3.2 - A.3.8 dem Versicherungsnehmer zu. Der Besitz des Versicherungsscheines ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer ist nicht befugt, einer versicherten Person, die einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat und diesen bei dem Versicherer angemeldet hat, ohne deren Einverständnis bereits bestehende Rechte aus diesem Vertrag zu entziehen (§ 328 Absatz 2 BGB).
Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 und Ziffer 5.3.5 - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
Anspruchsberechtigte. Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch einen Ausweis der Ersatzkassen (Kurarztschein) nach Anlage 3 bei der ersten Inanspruchnahme des Kurarztes unaufgefordert nachzuweisen; dieser ersetzt eine Überweisung und gilt für die Dauer der kurärztlichen Behandlung.
Anspruchsberechtigte. Die in Art. 2.4.6 vorgesehenen Leistungen werden nach folgender Ordnung ausgerichtet:
_ 1. An den überlebenden Ehegatten nach Art. 2.4.2, bei dessen Fehlen
_ 2. an die Waisen nach Art. 2.4.4; bei deren Fehlen in nachstehender Reihenfolge:
_ 3. Natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt wurden, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen:
_ 4. die übrigen Nachkommen zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister;
_ 5. Beim Fehlen von begünstigten Personen nach Abs. 1 bis 4: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens im Umfang von 50% des Vorsorgekapitals.
Anspruchsberechtigte. Anspruchsberechtigt für die Leistung aus dieser Vereinbarung sind alle Firmen, die im Zeitpunkt der Schadenfeststellung Mitglied von suissetec sind. Vereinbarungen dieser oder ähnlicher Art mit Dritten bleiben hiervon unberührt.
Anspruchsberechtigte. Der Leistungsanspruch besteht nur für die Versicherten. Bei Tod des Versicherten besteht Anspruch auf Auszahlung für die natürliche/n Person/en, die als Erben genannt sind. Ein Erbe muss jederzeit eine Erklärung des Erbanspruchs vorweisen können.
Anspruchsberechtigte. Bei den zu versorgenden Personen handelt es sich um Asylbewerber, die in den Erstaufnahmeeinrichtun- gen und zentralen Unterbringungseinrichtungen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW wohnen. Hierzu zählen auch Aufnahmeeinrichtungen, die von den Kommunen für das Land NRW betrieben werden. Zur Durchführung der Erstuntersuchung erhält der behandelnde Arzt von der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung autorisierte Namenslisten mit den Personalien der Patienten und den abrechenbaren Leistungen (Anlagen 6a bis 6c), die manuell für die Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein bzw. KV Westfalen-Lippe eingereicht werden. Für Leistungen nach § 4 AsylbLG erhält der Asylbewerber einen Berechtigungsschein oder einen vergleichbaren Nachweis des Landes NRW. Damit hat er einen eingeschränkten Leistungsanspruch analog der Asylbewerber, die auf die Städte und Gemeinden verteilt sind. Teilnehmen können alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Medizinische Versorgungs- zentren, ermächtigte Ärzte, angestellte Ärzte und Einrichtungen gemäß § 95 des Sozialgesetzbuchs V. Auch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können an diesem Vertrag teilnehmen. Sie müssen allerdings einen Antrag zur Teilnahme (Anlagen 2a bzw. 2b) einreichen. Für die Teilnahme reicht die Approbation und eine abgeschlossene Gebietsweiterbildung; wenn diese Nachweise der KV nicht vorliegen, bitte eine Kopie dem Teilnahmeantrag beifügen. Die zuständige KV erteilt die Genehmigung. Die Ergebnisse der erfolgten Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Erstuntersuchung sowie ggf. weiterer erforderlicher Leistungen nach § 4 AsylbLG sind auf dem Befundbogen (Anlage 3) zu dokumentieren und dem Asylbewerber auszuhändigen.
Anspruchsberechtigte. Die Leistungen werden dem Fahrer des durch die Neuwagengarantie gedeckten Fahrzeugs und den mitfahrenden Insas- sen dieses Fahrzeugs gewährt, wobei die Zahl auf die im Kraftfahrzeugschein angegebene Anzahl der Sitzplätze begrenzt ist. Keinen Anspruch auf diese Leistungen haben Eigentümer, Benutzer und Insassen von Krankenwagen, leichten Sanitäts- fahrzeugen, Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung, Taxis, Fahrschulautos, technisch umgebauten Fahrzeu- gen, die beispielsweise die Abmessungen der Serienfahrzeuge überschreiten (z. B. Kofferaufbauten), bei Rennen oder Ral- lyes eingesetzten Fahrzeugen und kurzfristig, für weniger als zwölf aufeinanderfolgende Monate gemieteten Fahrzeugen.
Anspruchsberechtigte. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Freie Mitarbeiterinnen, die arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz sind. Sie gelten auch für eine sich etwa aus der wiederholten Verpflichtung einer Freien Mitarbeiterin durch Honorarvertrag des MDR ergebende dauernde Rechtsbeziehung. MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 2012
Anspruchsberechtigte. Die sich aus dem Versicherungsvertrag gegen die VOV erge- benden Ansprüche und das Recht zu deren Geltendmachung stehen den versicherten Personen, in den Fällen des § 2 Ziffer 4. des Versicherungsnehmers oder dem jeweils betroffenen Tochterunternehmen, zu.