Anspruchsberechtigte Musterklauseln

Anspruchsberechtigte. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen, in den Fällen von Ziffer A.3.2 - A.3.8 dem Versicherungsnehmer zu. Der Besitz des Versicherungsscheines ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Rechte aus diesem Versicherungsvertrag nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer ist nicht befugt, einer versicherten Person, die einen Anspruch auf Versicherungsschutz hat und diesen bei dem Versicherer angemeldet hat, ohne deren Einverständnis bereits bestehende Rechte aus diesem Vertrag zu entziehen (§ 328 Absatz 2 BGB).
Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.3.3 - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.3.4 und Ziffer 5.3.5 - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
Anspruchsberechtigte. Die in Art. 2.3.5 und 2.3.6 vorgesehenen Leistungen werden nach folgender Ordnung ausgerichtet:
Anspruchsberechtigte. (1) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch einen Ausweis der Ersatzkassen (Kurarztschein) nach Anlage 3 bei der ersten Inanspruchnahme des Kurarztes unaufgefordert nachzuweisen; dieser ersetzt eine Überweisung und gilt für die Dauer der kurärztlichen Behandlung.
Anspruchsberechtigte. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den mitversicherten Tochterunternehmen und den unter 5.1.1.2.c. - bei besonderer Vereinbarung auch den unter 5.1.1, 2 d. und e. - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrags.
Anspruchsberechtigte. Die sich aus dem Versicherungsvertrag gegen die VOV erge- benden Ansprüche und das Recht zu deren Geltendmachung stehen den versicherten Personen, in den Fällen des § 2 Ziffer 4. des Versicherungsnehmers oder dem jeweils betroffenen Tochterunternehmen, zu.
Anspruchsberechtigte. Bei den zu versorgenden Personen handelt es sich um Asylbewerber, die in den Erstaufnahmeeinrichtun- gen und zentralen Unterbringungseinrichtungen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW wohnen. Hierzu zählen auch Aufnahmeeinrichtungen, die von den Kommunen für das Land NRW betrieben werden. Zur Durchführung der Erstuntersuchung erhält der behandelnde Arzt von der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung autorisierte Namenslisten mit den Personalien der Patienten und den abrechenbaren Leistungen (Anlagen 6a bis 6c), die manuell für die Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein bzw. KV Westfalen-Lippe eingereicht werden. Für Leistungen nach § 4 AsylbLG erhält der Asylbewerber einen Berechtigungsschein oder einen vergleichbaren Nachweis des Landes NRW. Damit hat er einen eingeschränkten Leistungsanspruch analog der Asylbewerber, die auf die Städte und Gemeinden verteilt sind. Teilnehmen können alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Medizinische Versorgungs- zentren, ermächtigte Ärzte, angestellte Ärzte und Einrichtungen gemäß § 95 des Sozialgesetzbuchs V. Auch Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können an diesem Vertrag teilnehmen. Sie müssen allerdings einen Antrag zur Teilnahme (Anlagen 2a bzw. 2b) einreichen. Für die Teilnahme reicht die Approbation und eine abgeschlossene Gebietsweiterbildung; wenn diese Nachweise der KV nicht vorliegen, bitte eine Kopie dem Teilnahmeantrag beifügen. Die zuständige KV erteilt die Genehmigung. Die Ergebnisse der erfolgten Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Erstuntersuchung sowie ggf. weiterer erforderlicher Leistungen nach § 4 AsylbLG sind auf dem Befundbogen (Anlage 3) zu dokumentieren und dem Asylbewerber auszuhändigen.
Anspruchsberechtigte. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Freie Mitarbeiterinnen, die arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz sind. Sie gelten auch für eine sich etwa aus der wiederholten Verpflichtung einer Freien Mitarbeiterin durch Honorarvertrag des MDR ergebende dauernde Rechtsbeziehung. MDR-Organisationshandbuch / Stand: Dezember 2012
Anspruchsberechtigte. Ständige freie Mitarbeiter/‑innen gemäß KV § 8, Ab- satz 4, die mehr als 50 Prozent ihres Einkommens beim betreffenden Dienstgeber beziehen und dies dem Dienstgeber schriftlich bestätigen, haben An- spruch auf Zuschüsse des Dienstgebers zu ihrer Be- rufsunterbrechungsversicherung, in der im Punkt 2 angeführten Höhe.
Anspruchsberechtigte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ein einfaches Zeugnis, § 630 BGB und § 109 Abs. 1 GewO. Der Mitarbeiter kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis erstellt wird, welches sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstreckt, § 630 BGB und § 109 Abs. 1 GewO. Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungs- verhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen, § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen, § 16 Abs. 2 BBiG. ⮚ Form des Zeugnisses Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen, die elektronische Form ist nicht zulässig, § 630 BGB, § 109 Abs. 1 GewO und § 16 Abs. 1 BBiG. Das Zeugnis muss seiner äußeren Form nach den Anforderungen, die im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt werden, entsprechen. Dazu gehört es, dass das Zeugnis maschinenschriftlich bzw. per PC erstellt wird und auf Geschäftsbogen ausgedruckt wird. Das Adressfeld ist nicht auszufüllen. Das Zeugnis ist ordnungsgemäß durch den Praxisinhaber zu unterschreiben. Zusätzlich zur Unterschrift ist das Zeugnis mit einer maschinenschriftlichen Namensangabe sowie dem Datum und dem Ort der Zeugnisausstellung zu versehen. Bei der Datumsangabe hat sich die Verkehrssitte entwickelt, das Datum der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben.