Qualifizierungsmaßnahmen Musterklauseln

Qualifizierungsmaßnahmen. Führungskräfte und Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen (Personalrat, Frauen-, Schwerbehindertenvertretung) sind aufgefordert, an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, die den Umgang mit Mobbingsituationen und die Entwicklung entsprechender Lösungsstrategien thematisieren. Die Teilnahme an derartigen Schulungen wird als Beitrag zur Entwicklung von Personalführungskompetenz angesehen. Die Beschäftigtenvertretungen erhalten im erforderlichen Rahmen die Möglichkeit zur Teilnahme an diesen Schulungen. Eventuell anfallende Kosten für diese Qualifizierung trägt die Dienststelle. Die Dienstbehörde verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass entsprechende Fortbildungs- maßnahmen angeboten werden.
Qualifizierungsmaßnahmen. 1Die VBG bietet für die von der Gliedkirche benannten angehenden Ortskräfte, die eine Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit vorweisen müssen, Ausbildungslehrgän- ge an, soweit diese die Voraussetzungen nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift „Betriebs- ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erfüllen. 2Für die sons- tigen von der Gliedkirche benannten angehenden Ortskräfte bietet die VBG die spezielle Ausbildung zur Ortskraft an. 3Für Ortskräfte und Betriebsärzte werden von der VBG unterschiedliche branchenspezi- fische Seminare, Workshops und andere Fortbildungsveranstaltungen angeboten. 4Speziell werden Seminare zur Gesprächsführung und zur Begleitung der Entscheidungsträger bei der Gefährdungsbeurteilung gehalten. 5Für die Entscheidungsträger und Multiplikatoren werden unterschiedlichste branchen- spezifische Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. 6Für die Koordinatoren der Gliedkirchen werden jährlich zwei von der EFAS inhaltlich gestaltete zwei- bis dreitägige Fortbildungsveranstaltungen von der VBG durchgeführt.
Qualifizierungsmaßnahmen. Das Universitätsklinikum Heidelberg unterstützt die ZSJ-Beschäftigten bei individuellen Qualifizierungsmaßnahmen. Bei klinikinternen Fort- und Weiterbildungen (z.B. ZIM und IBF) werden ZSJ-Beschäftigte wie Beschäftigte des Klinikums berücksichtigt, wenn die o.g. Einrichtungen über freie Kapazitäten verfügen. Das klinikinterne Fort- und Weiterbildungsangebot wird den ZSJ-Beschäftigten ausgehändigt. Den ZSJ-Beschäftigten wird bei Arbeitsbeginn ein Exemplar dieser Vereinbarung ausgehändigt
Qualifizierungsmaßnahmen. Ob ein Qualifizierungsbedarf besteht, wird durch die Dienststelle ermittelt und festgestellt. So- fern konkreter individueller Qualifizierungsbedarf ermittelt wurde, wird der/dem Beschäftigten eine geeignete Qualifizierungsmaßnahme angeboten (vgl. § 4 Abs. 5 DigiTV). Die Qualifizierungs- maßnahme ist dann geeignet, wenn sie die erforderliche Kompetenzvermittlung für die künftige Aufgabenwahrnehmung sicherstellt und die persönliche Eignung der/des Beschäftigten für die Qualifizierungsmaßnahme vorliegt. Dabei wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ange- messen berücksichtigt (vgl. Protokollerklärung zu Absatz 5). Qualifizierungsmaßnahmen können als klassische Präsenzveranstaltungen oder in Form von E- Learning durchgeführt werden, wobei neben Kostenerwägungen auch die Bedürfnisse der Be- schäftigten Berücksichtigung finden sollen. Dies schließt auch den Umfang der Qualifizierungs- maßnahme mit ein, vom maßgeschneiderten, ggf. von der Dienststelle konzipierten, Kurs bis hin zu Studiengängen, die mit dem Erwerb eines akademischen Grades verbunden sind (vgl. § 4 Abs. 6 DigiTV). Die Entscheidung über die Art der Qualifizierungsmaßnahme orientiert sich am konkreten Bedarf im Hinblick auf die künftig wahrzunehmenden Aufgaben. Stehen potentiell mehrere Bewerberinnen und Bewerber für eine Qualifizierungsmaßnahme zur Verfügung, ist die am besten geeignete Bewerberin/der am besten geeignete Bewerber im Rahmen eines Auswahl- verfahrens zu ermitteln. Beschäftigten mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen angeboten wer- den, die eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglichen (vgl. § 4 Abs. 8 S. 2 DigiTV). Die Dienst- stelle stellt sicher, dass die Qualifizierungsmaßnahme dokumentiert und eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt wird (vgl. § 4 Abs. 9 DigiTV).

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- schaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechts- dienstleistungen.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).