Qualität und Gesundheitsstatus Musterklauseln

Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit a) SPF-SuS-Gesundheitsregeln für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des Bestands befolgt, wenn der Bestand den SPF-Gesundheitsstatus deklariert hat, b) Verpflichtungen in Pkt. 3.4 wurden befolgt, wenn der Bestand einen Unbekannt-Gesundheitsstatus besitzt, c) Die Informationspflicht* über Krankheiten oder Krankheitssymptome, vgl. Pkt. 3.4 - generelle SPF-Minimalanforderungen an Standard und Qualität d) Die Konstitution (Produktionseigenschaften) und Kondition der Ferkel sollen die dänische Norm erfüllen. e) Die genetische Grundlage von den Ferkeln* muss in dem Handelsvertrag* klar angegeben sein. Der Verkäufer * muss jederzeit die Zustimmung des Käufers* und SPF * erhalten, wenn Änderungen in der Produktion gewünscht werden, die die genetische Grundlage* von den Ferkeln betreffen. f) Die Ferkel* erfüllen die von SPF* in Anhang A festgelegten spezifischen Anforderungen. - importierte Paarhufer g) Die Ferkel* sind in Dänemark geboren und aufgewachsen, und sie waren zu keinem Zeitpunkt in Kontakt mit importierten Paarhufern, h) der Verkäufer* informiert sofort SPF*, und SPF* gibt die Mitteilung weiter an den Käufer*, wenn zu den Liegenschaften des Verkäufers* ausländische Paarhufer oder andere Tiere, die Kontakt zu ausländischen Paarhufern hatten, eingekauft werden – oder er den Verdacht hat, dass solche Tiere zu seinen Liegenschaften eingekauft wurden (u. a. Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Hirsche). - Einsatz von Medizin i) Die Ferkel* erfüllen die Bestimmungen der Bekanntmachung von Fødevarestyrelsen (dänisches Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit) Nr. 780 vom 24.06.2010 (mit späteren Änderungen) über "Dyreejeres anvendelse af lægemidler til dyr samt offentlig kontrol og fødevarevirksomheders egenkontrol med restkoncentrationer", darunter dass die Ferkel* von der Quarantänezeit ausgenommen sind. - DANISH Produktstandard j) Der Bestand des Verkäufers* ist unter dem "DANISH Produktstandard" des Forschungszentrums für Schweineproduktion zugelassen, k) Der Verkäufer* teilt SPF* unverzüglich schriftlich mit, wenn der Bestand die Zulassung verliert, und SPF* gibt unverzüglich diese Mitteilung an den Käufer* weiter. 3.2. Gesundheitsstatus „SPF“ bei Lieferung* Bei der Lieferung* von Ferkeln aus Beständen mit Gesundheitsstatus* “S...
Qualität und Gesundheitsstatus. 3.1. Verkäufer* und SPF* müssen bestimmte Qualitätsbedingungen erfüllen Verkäufer* muss gegenüber SPF* und Käufer*, und SPF* muss gegenüber Käufer* folgende Qualitätsbedingungen erfüllen: - Gesundheit a) SPF-Sund-Gesundheitsregeln* für SPF-Bestände* (”Gesundheitsregeln*”) wurden beim Betrieb des
Qualität und Gesundheitsstatus. - importierte Paarhufer 8 - Einsatz von Medizin 8

Related to Qualität und Gesundheitsstatus

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.